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1. Einzelfall der Auslegung eines zwischen einer preußischen Eisenbahndirektion und einem privaten Eisenbahnunternehmen im Jahr 1907 geschlossenen Vertrags zur Errichtung einer Unterführung zwecks Kreuzung zweier Eisenbahnstrecken und zu Folgeverpflichtungen mit Abgrenzung von öffentlich-rechtlichem und zivilrechtlichem Vertrag. 2.Das Eisenbahnkreuzungsgesetz ist im Fall der Kreuzung zweier Eisenbahnstrecken nicht einschlägig. Das gilt auch dann, wenn auf einer der beiden Eisenbahnstrecken überweigend Straßenbahnverkehr stattfindet. 3. Ein genehmigtes, der Kreuzung zweier Eisenbahnstrecken dienendes Bauwerk ist eine beiden Eisenbahnstrecken zuzuordnende und im Fall unterschiedlicher Eisenbahninfrastrukturunternehmen eine beiden Unternehmen gemeinsame Eisenbahnanlage i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 AEG, für deren sicheren Bestand beide Unternehmen zu sorgen haben. 4. Eine Genehmigung gemäß § 4 Satz 1 des preußischen Gesetztes über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 03.11.1838 (prEG) hatte eine Planfeststellungswirkung. Mit Erteilung der eisenbahnrechtlichen Genehmigung hatte die begünstigte Gesellschaft gemäß § 21 Satz 1 prEG die öffentlich-rechtliche Pflicht, die Bahnanlage zu bauen. 5. Die Umwandlung der Deutschen Bundesbahn in eine Akteingesellschaft hatte keine Änderung der rechtlichen Qualifizierung übertragener Rechte als öffentlich-rechtlich oder zivilrechlich zur Folge. 6. Die ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus, wenn sie zu einer wesentlichen Erweiterung des Vertragsgegenstands führen würde (im Anschluss an BGH, Urteil vom 24.06.1982 - VII ZR 244/81 -, NJW 1982, 2190 (2191)). Das ist jedenfalls der Fall, wenn sie zu einer Verdoppelung des vertraglichen Hauptgegenstands führen würde. 7. Es widerspricht dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, einen Vorschuss auf voraussichtliche Kosten zu verlangen, wenn er deshalb umgehend zurückzuzahlen wäre, weil die den Kosten zugrunde liegenden Arbeiten vom Gläubiger weder unmittelbar noch in überschaubarer Zukunft ausgeführt werden können. (Leitsätze des Gerichts) |