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Die Abtretung von Schadensersatzansprüchen an ein Mietwagenunternehmen zur Geltendmachung der Mietwagenkosten ist unwirksam, wenn die Geltendmachung der fremden Forderung eine Rechtsdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG darstellt und keine Inkassoerlaubnis vorliegt. Dies ist der Fall, wenn es sich nicht um eine Abtretung erfüllungshalber handelt und die rechtliche Beurteilung von Schadensfällen, insbesondere die Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs, nicht als Nebenleistung im Sinne von § 5 Abs. 1 RDG anzusehen ist, da diese Rechtskenntnisse nicht für die Haupttätigkeit eines Mietwagenunternehmens erforderlich sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |