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Die Abstandsmessung mittels des Verkehrssystems Vidit VKS 3.0, Version 3.1, ist ein standardisiertes Messverfahren, bei dessen Anwendung der Tatrichter grundsätzlich nur die gemessene Geschwindigkeit nebst Toleranzabzug sowie den ermittelten vorwerfbaren Abstandswert feststellen muss, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen. Ein Verstoß gegen die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze zur Videoüberwachung liegt nicht vor, wenn eine Daueraufzeichnung das Kennzeichen eines Fahrzeuges nicht erkennen lässt und nur bei konkretem Verdacht eine Fotoserie ausgelöst wird, bei der das Kennzeichen sichtbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |