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Ein weitergehender Anspruch auf Schmerzensgeld für eine HWS-Distorsion 2. Grades und weitere leichte Verletzungen besteht nicht, wenn das bereits gezahlte Schmerzensgeld (hier: 750 € bzw. 500 €) als angemessen und ausreichend erachtet wird. Dies gilt insbesondere, wenn der Kläger nicht ausreichend dargelegt hat, dass er aufgrund unfallbedingter Verletzungen auch während seines Urlaubs beeinträchtigt war, oder ein Zusammenhang zwischen den unfallbedingten Verletzungen und später auftretenden Beschwerden (z.B. Migräne oder erneute Nackenschmerzen nach Wochen) nicht substantiiert dargelegt werden konnte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |