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Ein Anspruch auf Ersatz des Wiederherstellungsaufwands zur Beseitigung von Unfallschäden ist unbegründet, wenn sich nicht feststellen lässt, dass der ersetzt verlangte Wiederherstellungsaufwand zur Beseitigung des auf das streitbefangene Beschädigungsereignis zurückzuführenden, also "kompatiblen" Schadens erforderlich ist. Der Kläger ist insoweit darlegungspflichtig, inwiefern die Reparaturkosten zur Beseitigung des kompatiblen Schadens erforderlich sind, insbesondere wenn das Fahrzeug Vorschäden aufwies und der Verdacht eines gestellten Unfalls besteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |