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Ein Schmerzensgeld von 2.500 EUR ist für vorübergehende, entstellende Gesichts- und Kopfverletzungen, eine Mittelfingerfraktur, eine Fußdistorsion sowie eine kurze Bewusstlosigkeit nach einem Verkehrsunfall als angemessen anzusehen, wenn keine Dauerschäden verbleiben und die Arbeitsunfähigkeit drei Wochen betrug. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind die doppelte Funktion (Ausgleich und Genugtuung) sowie alle für die Bemessung maßgeblichen Umstände, insbesondere Art und Dauer der Verletzung, zu berücksichtigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |