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Ein Fahrzeug ist mangelhaft im Sinne von § 434 I 1 BGB, wenn es als Neufahrzeug verkauft wird, tatsächlich jedoch bereits eine Standzeit von mehr als 2 Jahren aufweist (vgl. BGB NJW 2004, 160). Bei der Auslegung eines Pkw-Bestellformulars ist die Internet-Anzeige eines Pkw-Händlers (hier über das Portal "mobile.de") hinsichtlich des betreffenden Fahrzeugs heranzuziehen. Wenn das Fahrzeug dort irreführend als Neufahrzeug bezeichnet wird, obwohl es eine Standzeit von mehr als 2 Jahren aufweist, reicht es von Seiten eines gewerblichen Verkäufers weder aus, im Bestellformular auf die Eigenschaft als EU-Fahrzeug mit 0 Km hinzuweisen noch in den AGB allgemeine Angaben zu dem Geschäftsmodel des Händlers (EU-Fahrzeuge, Lagerfahrzeuge pp.) zu machen. Aus der Sicht des Verbrauchers bleibt es dabei, dass die Lieferung eines Neufahrzeugs geschuldet wird. (Leitsätze des Gerichts) |