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„Entscheidend ist jedoch, dass der Begriff der „Inbetriebnahme“ sowohl in § 69 a Abs. 2 Nr. 1 a StVZO als auch in § 19 Abs. 5 Satz 1 StVZO, die aufeinander bezogen sind, verwendet wird und deshalb enger zu verstehen ist, als das Amtsgericht meint. Eine allgemeine Definition des Begriffes ist zwar nach der Kommentarliteratur nicht möglich, vielmehr sei danach der Begriff jeweils im Sinnzusammenhang mit dem Verstoß auszulegen auf den § 69 a StVZO verweist (vgl. Bachmeier/Müller/Rebler, Verkehrsrecht, 3. Auflage 2017, § 69 a StVZO Rn. 3; BeckOK StVR/Semrau, 9. Ed. 1.10.2020, StVZO § 69a Rn. 4 f.; Krumm, in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Auflage 2017, § 69 a StVZO Rn. 3). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Begriff nicht abschließend definiert. Jedoch setzt der Bundesgerichtshof dabei - im Zusammenhang mit einer unzureichenden Bereifung eines Fahrzeugs - jedenfalls ein Bewegen des betroffenen Fahrzeugs voraus, wenn er unter den Begriff der Inbetriebnahme nicht nur das Ingangsetzen des Fahrzeugs zum Zwecke der Teilnahme am Straßenverkehr subsumiert, sondern auch dessen weitere Fortbewegung im Verkehr (BGHSt 25, 338; BGHSt 27, 66). Zu dem in dieser Hinsicht vergleichbaren Begriff des Inbetriebnehmens im Rahmen des § 69 a Abs. 3 OWiG hat das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden, dass selbst ein im öffentlichen Verkehrsraum abgestelltes Fahrzeug, das nicht technisch in Gang gesetzt ist, auch bei weitester Auslegung nicht in Betrieb genommen ist (vgl. BayObLGSt 1981, 129). Aus § 19 Abs. 5 Satz 1 StVZO, auf den § 69 a Abs. 2 Nr. 1 a StVZO verweist, ergibt sich ebenfalls, dass die Inbetriebnahme einen unmittelbaren Bezug zur Teilnahme am Straßenverkehr aufweisen muss, denn dort ist von der Inbetriebnahme „auf öffentlichen Straßen“ die Rede.
2. Da im Bußgeldrecht, ebenso wie im Strafrecht der Bestimmtheitsgrundsatz und das Analogieverbot gelten (§ 3 OWiG iVm. Art. 103 Abs. 2 GG; hier: nulla poena sine lex certa et stricta, vgl. Senatsbeschluss vom 24.11.2020 - 1 OWi 2 Ss 107/20, juris Rn. 12; Bülte NZV 2020, 12), kommt eine ausweitende Auslegung des ohnehin gesetzlich nur schwach konturierten Begriffs der Inbetriebnahme nicht in Frage. Es genügen deshalb weder die „Zulassung“ des verfahrensgegenständlichen Motorrollers noch dessen fahrbereites Stehen im Hof des Betroffenen, um den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 69 a Abs. 2 Nr. 1 a StVZO zu belangen. Ob der festgestellte Sachverhalt ein eventuelles polizeiliches Handeln zur Gefahrenabwehr erlaubt oder gar erfordert, ist im Bußgeldverfahren nicht von Belang.“
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