Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Gummersbach v. 19.01.2011: Fiktive Abrechnung von Reparaturkosten: Verweisung auf günstigere freie Werkstatt; Merkantiler Minderwert bei offenbarungspflichtigem Unfallschaden.




Das Amtsgericht Gummersbach (Urteil vom 19.01.2011 - 16 C 48/10) hat entschieden:

   Bei fiktiver Abrechnung von Reparaturkosten muss sich der Geschädigte auf die Stundenverrechnungssätze einer günstigeren, technisch gleichwertigen freien Fachwerkstatt verweisen lassen, wenn ihm dies zumutbar ist. Eine solche Verweisung ist zumutbar, wenn das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt über sechs Jahre alt war und keine lückenlose Scheckheftpflege in einer markengebundenen Fachwerkstatt nachgewiesen wird, selbst wenn die freie Werkstatt über 21 km entfernt ist, aber einen kostenlosen Hol- und Bring-Service anbietet. Ein merkantiler Minderwert ist zu ersetzen, wenn der Schaden einen offenbarungspflichtigen Unfallschaden darstellt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt
und
Stundenlohnsätze - Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt - Unverbindliche Preisempfehlungen - UPE


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 627,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 22 % und die Beklagte zu 78 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Gründe:


Die Klage ist überwiegend begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein weitergehender Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 627,09 EUR aus §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 115 Abs. 1 VVG n. F. zu.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts fest, dass das verunfallte Kraftfahrzeug der Klägerin in Höhe von 100,00 EUR in seinem Wert gemindert ist. Die entsprechenden Ausführungen des Sachverständigen Z in seinem Gutachten vom 03.11.2010 sind plausibel und überzeugend. Insbesondere stellt der Sachverständige mit nachvollziehbarer Begründung fest, dass der an dem Fahrzeug der Klägerin eingetretene Schaden einen offenbarungspflichtigen Unfallschaden darstelle und daraus ein merkantiler Minderwert in dem genannten Umfang resultiere.

Reparaturkosten kann die Klägerin unter Berücksichtigung einer Stundenzahl von 620 Zeiteinheiten für Karosserie-, Elektrik- und Mechanikarbeiten und 430 Zeiteinheiten für Lackierarbeiten verlangen, jedoch nur zu den von der Beklagten angeführten Stundenverrechnungssätzen von 95,00 EUR bzw. 128,25 EUR für Lackierarbeiten. Auch dies steht nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Z fest. Danach waren zur sachgerechten Reparatur des Fahrzeugs insbesondere eine Beilackierung der vorderen linken Türe und der hinteren linke Seitenwand sowie entsprechende Montagearbeiten erforderlich, so dass die in dem von der Klägerin eingeholten Gutachten des Sachverständigen O genannten Stundenzahlen angemessen sind.

Demgegenüber sind die von der Klägerin zugrundegelegten Stundenverrechnungssätze nicht zu berücksichtigen. Grundsätzlich kann der Geschädigte auch bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen (BGH 29.04.2003 - VI ZR 398/02, VersR 2003, S. 920). Der Geschädigte muss sich jedoch auf eine ohne Weiteres zugängliche, günstigere und technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen lassen, wenn ihm dies zumutbar ist (vgl. BGH 13.07.2010 - VI ZR 259/09, VersR 2010, S. 923).

Danach muss sich die Klägerin im Rahmen der fiktiven Abrechnung auf die Stundenverrechnungssätze der von der Beklagten genannten Reparaturwerkstätten in X und P verweisen lassen. Unter Zugrundelegung der Feststellungen des Sachverständigen Z ist davon auszugehen, dass die Fa. C GmbH in P und die Fa. Lack & Karosserie A GmbH in X im Vergleich zu einer markengebundenen Fachwerkstatt gleichwertige Reparaturmöglichkeiten bieten. Der Sachverständige Z kommt in seinem Gutachten vom 03.11.2010 zu dem Ergebnis, dass beide Werkstätten für die vorliegend notwendige Reparatur die gleiche Qualifikation wie eine VW-Vertragswerkstatt aufweisen, da sie insbesondere die Reparaturrichtlinien von VW beachten und Originalersatzteile verwenden. Die von der Beklagten genannten Reparaturmöglichkeiten waren der Klägerin auch ohne Weiteres zugänglich. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass beide weiter als 21 km von dem Wohnort der Klägerin in Gummersbach entfernt sind (vgl. BGH 13.07.2010, a. a. O.). Zweifel an der Zugänglichkeit der von der Beklagten benannten Fachwerkstätten hat die Klägerin nicht geäußert. Auf die Frage der Entfernung kommt es letztlich nicht an, da beide Verweiswerkstätten nach dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Beklagten einen kostenlosen Hol- und Bring-Service anbieten.

Die Verweisung ist der Klägerin auch zumutbar. Das Fahrzeug der Klägerin war zum Zeitpunkt des Unfalls bereits über 6 Jahre alt (vgl. BGH 13.07.2010, a. a. O.). Darüber hinaus ist nach dem Vortrag der Klägerin und den von ihr eingereichten Unterlagen nicht hinreichend belegt, dass das Fahrzeug "scheckheftgepflegt" bzw. bisher ausschließlich in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert wurde. Die Klägerin hat lediglich Nachweise für die während ihrer Besitzzeit in den Jahren 2008 bis 2010 vorgenommenen Reparaturen und Wartungen bei einer VW-Vertragswerkstatt vorgelegt. Für die Zeit davor hat die Klägerin im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast einen Nachweis durch Vorlage von Urkunden o. ä. nicht erbracht.

Der von der Beklagten vorgenommene Abzug von 35,28 € wegen fehlender Erstattungsfähigkeit des Ersatzteilaufschlags von 10 % ist gerechtfertigt. Das entgegengesetzte Vorbringen der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin ist pauschal.

Der von der Klägerin zu beanspruchende Schadensersatz beträgt daher insgesamt 1.603,27 EUR. Davon war die von der Beklagten bereits geleistete Zahlung in Höhe von 976,18 EUR abzuziehen, so dass sich der erkannte Betrag ergibt.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO.

Streitwert: 804,99 EUR

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/ag_gummersbach/j2011/16_C_48_10_Urteil_20110119.html - DE:AGGM1:2011:0119.16C48.10.00

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