Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher
Höhe Sicherheit leistet.
Gründe:
Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch im übrigen zulässig.
Insbesondere beinhaltet die begehrte Eintragung der Schadstoffgruppe Euro 3 bzw. einer diese ausweisenden (besseren) emissionsbezogenen Schlüsselnummer in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xx - x xxxx eine auf unmittelbare Rechtsfolgen gerichtete Regelung und stellt damit einen Verwaltungsakt dar. Denn sowohl für die Bestimmung des Steuersatzes nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz - KraftStG - als auch für die Zuordnung eines Kraftfahrzeuges zu einer Schadstoffgruppe i.S.d. Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge vom 10. Oktober 2006 (35. BImSchV, sog. KennzeichnungsVO) sind die Feststellungen der Zulassungsbehörde hinsichtlich der Schadstoffklasse bzw. der Eintragung der emissionsbezogenen Schlüsselnummer in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 verbindlich (vgl. § 5 Abs. 1 35. BImSchV, §§ 2 Abs. 2, 9 Abs. 1 Nr. 2 a KraftStG, in der jeweils anwendbaren Fassung).
Zur Verbindlichkeit der Beurteilung der Schadstoffklassen durch die Zulassungsbehörden für die Bemessung des Steuersatzes vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 31. Januar 1994 - 2 UE 1764/91 -, Juris.
Die Klage ist nicht begründet. Die Ablehnung der Ausweisung der Schadstoffgruppe Euro 3 in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat darauf keinen Anspruch.
Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 11 Abs. 4 FZV. Gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 FZV sind die Anerkennung als schadstoffarmes Fahrzeug nach § 47 Abs. 3 der StVZO und Einstufung des Fahrzeugs in eine der Emissionsklassen nach § 48 StVZO unter Angabe des Datums in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu vermerken, wenn der Zulassungsbehörde die entsprechenden Voraussetzungen nachgewiesen werden. Gemäß Abs. 4 Satz 2 kann die Zulassungsbehörde in Zweifelsfällen die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr darüber fordern, in welche Emissionsklasse das Fahrzeug einzustufen ist.
Demgegenüber beinhalten der vom Beklagten im Bescheid angeführte § 13 Abs. 1 Nr. 9 FZV (dort irrtümlich als § 12 Abs. 1 Nr. 9 FZV bezeichnet) und der von der Klägerin in Bezug genommene § 2 Abs. 2 KraftStG keine im vorstehenden Verfahren relevante Anspruchsgrundlagen. § 13 FZV normiert lediglich eine Anzeigepflicht des Halters. § 2 Abs. 2 Satz 3 KraftStG normiert allenfalls einen Anspruch auf Entscheidung über die Einstufung der (richtigen) steuerrechtlich relevanten Emissionsklasse durch die Zulassungsbehörde. Beide Vorschriften besagen nichts darüber, unter welchen Voraussetzungen eine solche Eintragung in der Zulassungsbescheinigung vorzunehmen ist.
Von den in § 11 Abs. 4 Satz 1 FZV in Bezug genommenen Regelungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ist vorliegend § 47 Abs. 3 StVZO einschlägig. Hingegen gilt § 48 StVZO, der sich in Abs. 1 zur Einstufung in Emissionsklassen und in Abs. 2 - ebenso wie § 47 Abs. 3 a StVZO - (nur) zur Nachrüstung mit hier nicht in Rede stehenden Partikelminderungssystemen verhält, nicht für PKW und Wohnmobile mit nicht mehr als 2.800 kg zulässiger Gesamtmasse.
Vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. (Hentschel), § 48 StVZO, RdNrn. 3, 4 und die dort unter RdNr. 1 und 2 zitierte Begründung zu Abs. 1 (VkBl. 93, 139); ders. § 47 StVZO, RdNr. 6 sowie Abs. 1 der Anlage XIV zu § 48, Ziff. 1 "Anwendungsbereich".
Nach § 47 Abs. 3 StVZO gelten Personenkraftwagen sowie Wohnmobile mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren, die den Vorschriften der in den nachfolgenden 13 Nummern näher benannten EG- Richtlinien entsprechen, "als schadstoffarm". Die Voraussetzungen, unter denen ein Fahrzeug einer bestimmten Schadstoffgruppe (z.B. Euro 1 oder Euro 3) zuzuordnen und dementsprechend als schadstoffarm einzustufen ist, sind in den genannten EG-Richtlinien definiert.
§ 47 Abs. 3 StVZO ist jedenfalls in der vorliegenden Konstellation, in der der Halter eines Kfz die Einstufung eines bereits zugelassenen Fahrzeugs in eine bestimmte (bessere) Schadstoffgruppe aufgrund der Nachrüstung mit einem Katalysator erstrebt, anwendbar und betrifft nicht ausschließlich Neufahrzeuge.
So für die dortige Fallgestaltung das den Beteiligten bekannte Urteil des VG Schleswig vom 9. November 2010 - 3 A 161/09 -.
Der Wortlaut, die umfängliche Übergangsregelung des § 72 StVZO zu § 47 Abs. 3 StVZO, der Sinn und Zweck dieser Norm und schließlich die Regelung in § 11 Abs. 4 FZV gebieten eine Auslegung, dass § 47 Abs. 3 StVZO jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art auch auf "Altfahrzeuge" Anwendung findet.
Der Wortlaut des § 47 Abs. 3 StVZO enthält keine Einschränkung auf Neufahrzeuge. Die darin in Bezug genommenen Richtlinie 70/220/EWG in ihren jeweils aktualisierten Fassungen bezieht sich im Ausgangspunkt zwar vorrangig auf neu zuzulassende Fahrzeuge, indem für die Hersteller umfängliche Vorgaben für die Erteilung der (EG-) Typgenehmigung normiert werden. Daneben wird aber beispielsweise in der von der Klägerin in Bezug genommenen Richtlinie 98/69 EG vom 13. Oktober 1998, auf die in § 47 Abs. 3 Nr. 8 StVZO verwiesen wird, in Erwägungsgrund 23 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen "können", um die Nachrüstung älterer Kraftfahrzeuge mit emissionsmindernden Einrichtungen und Bauteilen zu fördern. Auch werden in Anhang I, Anlage 3 dieser Richtlinie Kriterien in bezug auf die Auswahl und Prüfung ..."von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen" angeführt (bspw. eine Laufleistung von mindestens 15.000 km und weniger als 80.000 km). Die Übergangsregelung zu § 47 Abs. 3 in § 72 StVZO enthält komplexe Regelungen, wonach unter näher normierten Voraussetzungen Fahrzeuge, die vor bestimmten Stichtagen (1. Oktober 1985, 1. Januar 1990, 1. Januar 1993, 1. Januar 1995) erstmals in den Verkehr gekommen sind, als schadstoffarm gelten.
Zudem sollte mit Steuerbefreiungen und ermäßigten Steuersätzen nach Maßgabe von § 9 KraftStG (in den jeweiligen Fassungen) für Halter schadstoffarmer (und bedingt schadstoffarmer) Pkw/Wohnmobile eine Verringerung der Emissionen von umweltschädlichen Stickoxiden, Kohlenmonoxiden und Kohlenwasserstoffen erreicht und zu diesem Zweck die Katalysator-Technologie gefördert werden. Dazu bedurfte es der Definition solcher Fahrzeuge durch die StVZO, wie sie in § 47 Abs. 3 StVZO erfolgt ist.
Vgl. Dauer in Hentschel, a.a.O., § 47 StVZO, RdNr. 6.
Dies legt, auch wenn im Ausgangspunkt nach dem jeweiligen Inkrafttreten der neuen, strengeren EG- Richtlinien die Anerkennung von Pkw und Wohnmobilen als schadstoffarm, die lediglich die bis dahin geltenden Abgasanforderungen erfüllten, nicht mehr möglich war,
vgl. insoweit die Begründung zur Änderungsverordnung vom 23. März 1994 (VkBl 94, 354) zu Abs. 3, abgedruckt bei Hentschel a.a.O., § 47 StVZO, RdNr. 1b,
eher ein Verständnis nahe, die im Verkehr befindlichen Fahrzeuge nicht generell vom Anwendungsbereich des § 47 Abs. 3 StVZO auszuschließen.
Dieses Ergebnis wird schließlich durch § 11 Abs. 4 FZV erhärtet. Denn die Annahme, dass der darin gegenüber der Zulassungsbehörde normierte Anspruch auf "Anerkennung als schadstoffarmes Fahrzeug nach § 47 Abs. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung" ausschließlich für Neufahrzeuge eröffnet werden sollte, liegt eher fern. Auch der Beklagte vertritt eine solche Auffassung nicht. Vielmehr soll § 11 Abs. 4 FZV einem Halter unter den dort näher bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit eröffnen, bei einer Nachrüstung mit einem Katalysator einen entsprechenden Vermerk über die dadurch etwaig verbesserte Schadstoffeinstufung im Fahrzeugschein bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil 1 als Nachweis gegenüber dem für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzamt zu erlangen.
Vgl. zur bis zum 28. Februar 2007 gültigen Vorgängerregelung in § 23 Abs. 7 StVZO in seiner zuletzt durch die 32. Änderungsverordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften geänderten Fassung vom 20. Juli 2000 (BGBl I S. 1090) Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 23 StVZO, RdNr. 21.
Unabhängig davon regelt § 47 Abs. 3 StVZO allerdings unmittelbar nur, nach welchen Rechtsgrundlagen ein Fahrzeug als schadstoffarm anzuerkennen ist, nicht aber, unter welchen Voraussetzungen für ein - wie hier - unstreitig nachträglich mit einem Katalysator ausgerüstetes Fahrzeug eine dadurch möglicherweise bewirkte Änderung der Schadstoffgruppe in den Fahrzeugpapieren einzutragen ist, also unter welchen Umständen ein Fahrzeughalter gegenüber der Zulassungsbehörde einen Anspruch auf nachträgliche Änderung/Umschlüsselung der Zulassungsbescheini-gung Teil 1 hat.
Diese Anforderungen werden in § 11 Abs. 4 FZV normiert. Dabei ist diese Regelung nach dem dargelegten Sinn und Zweck so zu verstehen, dass der jeweilige Halter nicht nur einen (einmaligen) Anspruch auf "Anerkennung als schadstoffarmes Fahrzeug" nach § 47 Abs. 3 StVZO (als solches) hat - was bei dem Fahrzeug der Klägerin nach Maßgabe der 52. StVZOAusnVO vom 13. August 1996 durch Eintragung der Schadstoffklasse "Schadstoffarm E 2/nachg." (Schlüsselnummer 0477) und damit des "Euro-1-Abgasniveaus" der Richtlinie 93/59/EWG,
vgl. dazu Dauer in Hentschel (41. Aufl.) a.a.O., § 47 StVZO, RdNr. 6,
bereits umgesetzt worden wäre. Vielmehr hat ein Halter nach dieser Bestimmung einen Anspruch auf Eintragung der jeweils durch Nachrüstung etwaig erreichten aktuellen (günstigeren) Schadstoffgruppe.
Die Klägerin hat indessen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 4 Satz 1 FZV in Gestalt des ihr insoweit obliegenden Nachweises, dass ihr Fahrzeug die Voraussetzungen des hier in Betracht zu ziehenden § 47 Abs. 3 Nr. 8 StVZO (Euro 3) erfüllt und demgemäß vom Beklagten ein entsprechender Eintrag in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 vorzunehmen ist, zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht erbracht. Die Klage kann deshalb keinen Erfolg haben.
Der erforderliche Nachweis, dass ihr Wohnmobil infolge der Nachrüstung mit einem Katalysator vom Typ EDK - 3 N in die begehrte Schadstoffklasse Euro 3 einzustufen ist, ist insbesondere nicht durch das Teilegutachten des TÜV Austria vom 6. Mai 2008 geführt worden.
Zwar betrifft dieses Gutachten den "Einbau eines Katalysators zur Verbesserung der Schadstoffeinstufung auf EURO 3". Auch wird auf Seite 5 des Gutachtens unter "Abgasverhalten" bescheinigt, dass die "Messung nach den Vorschriften der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung 98/69/EG II; A" durchgeführt und die "darin enthaltenen Grenzwerte ...eingehalten (wurden)". Damit ist aber in der vorliegenden Fallgestaltung nicht i.S.d. § 11 Abs. 4 Satz 1 FZV erwiesen, dass das Wohnmobil der Klägerin aufgrund des Einbaus eines entsprechenden Katalysators den Vorschriften dieser in § 47 Abs. 3 Nr. 8 StVZO in Bezug genommenen EG-Richtlinie entspricht.
Einem Teilegutachten kommt nach der StVZO im Grundsatz lediglich die Funktion zu, den Nachweis zu erbringen, dass die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs trotz Änderungen am Fahrzeug, wie z.B. des Abgasverhaltens, nicht erlischt (§ 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, § 19 Abs. 2 StVZO).
Vgl. Hentschel a.a.O., § 19 StVZO, RdNr. 9 u. 10.
Diese Bestimmungen beinhalten aus sich heraus mithin regelmäßig keine Grundlage, aufgrund eines Teilegutachtens ein bereits zugelassenes Fahrzeug durch nachträgliche Eintragungen in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 einer besseren Schadstoffgruppe zuzuschreiben.
Diesen Ansatz hat der Beklagte zutreffend dargelegt. Insoweit geben die Hinweise unter II. der Verkehrsblattverlautbarung Nr. 149 vom 9. Oktober 2008 (VkBl. 2008, 591) die Rechtslage ohne weiteres zutreffend wieder, ohne dass es auf die Rechtsqualität dieser Hinweise ankäme. Das dürfte die Klägerin im Ausgangspunkt auch nicht grundsätzlich in Abrede stellen.
Vorstehend bedarf keiner Entscheidung, ob Teilegutachten "ohne besondere ergänzende Rechtsgrundlage" - wie sie (nur) die 52. StVZOAusnahmeVO darstellt - ausnahmslos nicht geeignet sind, als Nachweis für eine Änderung der emissionsbezogenen Schlüsselnummer zu dienen (so unter IV. der Verkehrsblattverlautbarung vom 9. Oktober 2008).
Denn selbst wenn dem nicht einschränkungslos gefolgt und der Einwand der Klägerin aufgriffen würde, dass einem Teilegutachten ggf. belastbare Aussagen über die Einhaltung von Grenzwerten der EU-Richtlinien entnommen werden könnten, die die Zulassungsbehörde im Einzelfall übernehmen bzw. überprüfen könne, also ein Teilegutachten im vorstehenden Zusammenhang im Ansatz als "ein" Nachweismittel i.S.d. § 12 Abs. 4 Satz 1 FZV nicht generell ausschlösse, hat sie mit dem von ihr vorgelegten Teilegutachten vom 6. Mai 2008 den erforderlichen Nachweis für die begehrte Umschreibung der Zulassungsbescheinigung Teil 1 nicht erbracht.
Jedenfalls im vorliegenden Fall ist es gerichtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte es bei der gebotenen realistischen Betrachtungsweise nicht bereits aufgrund dieses ohne konkreten Bezug zum klägerischen Fahrzeug erstellten Teile-gutachtens zu seiner vollen Überzeugung als erwiesen angesehen hat, dass ihr Wohnmobil durch den Einbau des Katalysators vom Typ EDK - 3 N den Vorschriften des § 47 Abs. 3 Nr. 8 StVZO i.V.m. der Richtlinie 98/69/EG (Euro 3) entspricht.
Denn aufgrund der im Laufe des Verfahrens vom Beklagten vertieften Erkenntnisse bestehen an der zitierten Aussage im Gutachten zum Abgasverhalten hinreichend begründete Zweifel.
Diese Zweifel ergeben sich daraus, dass sich gerade Teilegutachten, die die entsprechende Einhaltung von Grenzwerten in Bezug auf die Nachrüstung von Katalysatoren "bestätigt" haben, als nicht immer verlässlich erwiesen haben.
Die Klägerin ist den vom Beklagten angeführten entsprechenden konkreten Darlegungen im Erlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes NRW vom 2. August 2007 (II B 2-21-12-/1), wonach trotz anderslautender Aussagen in dem darin benannten Teilegutachten Zweifel an der Einhaltung der Abgasgrenzwerte bestünden, nicht substantiiert entgegen getreten. Durchgreifende Bedenken an der Tragfähigkeit dieser Bewertung bestehen auch sonst nicht.
Vgl. im übrigen Bericht der Stuttgarter Zeitung vom 2. September 2008 "Böse Überraschung beim Nachrüsten", www-stuttgarter-zeitung.de.
Die ministerielle Einschätzung, die sich der Beklagte auch für das vorstehend vorgelegte Teilegutachten zu eigen gemacht hat, wird insbesondere nicht dadurch hinreichend entkräftet, dass es sich bei der TÜV Austria (Automotiv) GmbH jedenfalls in Gestalt der TÜV Austria Cert GmbH um eine bei dem Kraftfahrtbundesamt akkreditierte Organisation handeln mag,
und der dem (beanstandeten) Teilegutachten vom 18. Juli 2006 zu Grunde liegende Katalysator, zu dem sich Erlass vom 2. August 2007 konkret verhält, mit dem vorstehend in Rede stehenden nicht identisch ist.
Im Gegenteil: Auch das im ministeriellen Erlass angezweifelte Gutachten betrifft ein Teilegutachten des TÜV Austria (in Gestalt eines Gutachtens vom 18. Juli 2006), und zwar für die gleichen Kfz- Typen (VW T 3), eine auch im vorstehenden Teilegutachten in Bezug genommene Schadstoff- Messung vom 6. Juli 2006 und zudem ein Nachrüstsystem desselben Herstellers (SK Handels AG bzw. S.K. Handels & Vertriebs GmbH in B. ).
Unter weiterer Berücksichtigung dessen, dass (auch) in dem von der Klägerin vorgelegten Teilegutachten vom 6. Mai 2008 weder die Art und Weise der (Abgas-) Prüfungen dezidiert angegeben, noch und erst Recht die konkret ermittelten Abgasgrenzwerte ausgewiesen worden sind und damit der Zulassungsbehörde des Beklagten jegliche Plausibilitätskontrolle der Einhaltung der Abgasgrenzwerte der im Gutachten nur pauschal in Bezug genommen EG-Richtlinien schon im Ansatz verwehrt ist, stellt auch dieses Teilegutachten allein kein hinreichend verlässliches Mittel für den gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 FZV zu erbringenden Nachweis dar.
Es ist mithin entgegen dem klägerischen Vorbringen gerade nicht so, dass keine Zweifel an der Aussagekraft des von ihr vorgelegten Teilegutachtens vorlägen.
Auf die gerichtsbekannte Erkenntnis, dass sich auf dem Gebiet des Nachrüstmarkts (auch) in anderem Zusammenhang Bescheinigungen (selbst in Gestalt von ABE) als nicht immer verlässlich und sich insbesondere Nachrüstfilter (Partikelfilter) vielfach als unwirksam erwiesen haben, kommt es hiernach nicht einmal ausschlaggebend an.
Vgl. Bericht des Spiegel, vom 28. November 2007, "Rußfilter-Skandal", http://www.spiegel.de/auto/aktuell/0,1518,519135,00.html, Autobild vom 24. April 2008 "Partikelfilterskandal", http://www.autobild.de/artikel/partikelfilter-skandal-676951.html, Pressemitteilung der Deutschen Umwelthilfe vom 8. September 2008 "Betrugsfilter: Deutsch Umwelthilfe verklagt Kraftfahrtbundesamt...", http://www.duh.de/pressemitteilung.html?&no_cache=1&tx_ttnews%5Btt_news%5D=1531&cHash=3cddcec7d6.
Auch mit den weiteren vorgelegten Gutachten und Belegen hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass ihr Wohnmobil in die Schadstoffklasse Euro 3 einzustufen ist.
Das DEKRA-Gutachten vom 6. Januar 2009 bestätigt allein den ordnungsgemäßen Einbau des Katalysators gemäß § 19 Abs. 3 StVZO und besagt nichts über die sich daraus bei ihrem Fahrzeug ergebende Schadstoffeinstufung.
Die Abgastestprotokolle des TÜV Automotive vom 7. Juli 2008 bzw. 9. Juli 2008 verhalten sich zu einem anderen Fahrzeug, wenn auch gleichen Typs. Vor allem ist unklar, mit welchem (Nachrüst-) Katalysator das dort gemessene Fahrzeug aus- bzw. nachgerüstet worden war. Es findet sich nur der Hinweis: "Test mit Kat" und auf die Abgas-Vorschrift 98/69/EG Diesel A (Euro3) N1 III.
Die im Klageverfahren vorgelegte Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 13. November 2009 bezieht sich auf einen anderen Katalysator (Modell "SK 2006") desselben Herstellers, wenn auch wiederum zum Fahrzeug- Typ VW T 3. Belastbare Aussagen für das Abgasverhalten des im klägerischen Fahrzeug eingebauten Katalysators sind aus der ABE schon deshalb nicht zu gewinnen, mag der Katalysator vom Typ SK 2006 auch möglicherweise prinzipiell gleicher Bauart sein wie der vorstehend nachgerüstete vom Typ EDK-3 N.
Entsprechendes gilt für den Technischen Bericht des TÜV-Rheinland vom 27. Februar 2009; auch dieser bezieht sich auf einen Aufrüstkatalysator "SK 2006".
Dieser Bewertung hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nichts entgegen gesetzt.
Die mangelnde Nachweiseignung der vorgenannten, einen anderen Katalysator erfassenden Belege wird überdies dadurch erhärtet, dass für den Typ SK- 2006 in dem (im ministeriellen Erlass vom 2. August 2007 beanstandeten) TÜV- Austria-Gutachten vom 18. Juli 2006 andere emissionsbezogene Schlüsselnummern vorgeschlagen worden sind als in dem Teilegutachten vom 6. Mai 2008 für den Typ EDK-3 N, wenn auch übereinstimmend (vermeintlich) Euro 3 erfüllend. Vor allem wird in der ABE für den Katalysator Typ SK 2006 unter "Auflagen und Hinweise zur Verwendung" hervorgehoben, dass die Nachrüstung nur zulässig ist an Fahrzeugen mit einem Leergewicht von mehr als 1735 kg und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2500 kg. Damit ist die Nachrüstung mit dem Katalysator Typ SK 2006 für das von der Klägerin gefahrene Fahrzeug vom Typ VW T 3 nicht gemäß dieser ABE zulässig und können die darin festgehaltenen Prüfergebnisse nicht für Fahrzeuge dieses Typs übertragen werden. Denn ausweislich der vorgelegten Zulassungsbescheinigung Teil 1 liegt das zulässige Gesamtgewicht (Gesamtmasse) des klägerischen Wohnmobils bei 2460 kg (Feld Nr. F. 1 und F. 2) und folglich unter dem erforderlichen (Mindest-) Gesamtgewicht. Damit korrespondierend dürften die in der ABE ausgewiesenen Abgasprüfwerte (dort Bl. 5, "Prüfungen") allenfalls die Grenzwerte A der Tabelle 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 98/69/EG der Fahrzeugklasse M bzw. N mit einem Gesamtgewicht von mehr als 2500 kg einhalten. Einer weiteren Vertiefung bedarf letzteres indes nicht.
Gesamtwürdigend ist festzuhalten, dass für das Fahrzeug xx - x xxxx (schon) die Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 4 Satz 1 FZV nicht erfüllt sind, indem die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass ihr Wohnmobil in die Schadstoffklasse Euro 3 einzustufen ist. Vielmehr durfte und darf der Beklagte ermessensfehlerfrei von der ihm gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 FZV eröffneten Möglichkeit Gebrauch machen, wegen fortbestehender Zweifel an der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften des § 47 Abs. 3 StVZO i.V.m. der Richtlinie 98/69 EG die Vorlage eines (individuellen) Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen zu verlangen, in welche Schadstoffgruppe ihr Fahrzeug einzustufen ist.
Entgegen dem insoweit missverständlichen Wortlaut des § 11 Abs. 4 Satz 2 FZV bezieht sich diese Regelung nicht ausschließlich auf die Vorlage eines Gutachtens zur Einstufung in eine "Emissionsklasse" i.S.d. § 48 StVZO (vgl. den Kontext in Abs. 4 Satz 1). Vielmehr kann in Zweifelsfällen auch in den Fällen des § 47 Abs. 3 StVZO die Vorlage eines entsprechenden Gutachtens verlangt werden. Abgesehen davon, dass nur ein solches Verständnis der Norm deren bereits dargelegten Sinn und Zweck entspricht - und unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Vorlage eines Individualgutachtens der verfolgte Anspruch auf "Höherschlüsselung" bei einem nicht geführten Nachweis im Sinne des Satzes 1 allein deshalb nicht bestünde -, ergibt sich dieser Wille des Normgebers auch unmittelbar aus einem Vergleich zur Vorgängerregelung in § 23 Abs. 7 bis 9 StVZO in der bis zum 28. Februar 2007 gültigen Fassung, deren Regelungen § 11 Abs. 4 FZV "übernimmt".
Vgl. die Begründung zu § 11 Abs. 4 FZV (VkBl 2006, 606), abgedruckt bei Hentschel, a.a.O., § 11 FZV, RdNr. 1.
Denn in § 23 Abs. 7 bis 9 StVZO a.F.,
abgedruckt in Hentschel, 38. Auflage,
war für sämtliche Fälle des § 47 Abs. 3 (und 5), des § 47 Abs. 4 und des § 48 StVZO in drei gesonderten Absätzen jeweils die Möglichkeit zur Anordnung der Vorlage von Gutachten in Zweifelsfällen ausdrücklich statuiert. Der Normgeber wollte diese Absätze offenkundig lediglich in § 11 Abs. 4 FZV in einem Absatz konzentrieren, ohne qualitative Änderungen vorzunehmen.
Ein solches Gutachten hat die Klägerin nicht vorgelegt. Sie kann die begehrte Eintragung in die Zulassungsbescheinigung Teil I folglich nicht beanspruchen.
In der vorstehenden Konstellation besteht auch keine Veranlassung für das Gericht, ein Sachverständigengutachten über die Frage, ob das Fahrzeug in die Schadstoffgruppe Euro 3 einzustufen ist, von Amts wegen einzuholen. Denn es geht der Klägerin ersichtlich darum, ihren vermeintlichen Anspruch auf Änderung der Zulassungsbescheinigung ohne ein solches Individualgutachten zu verwirklichen. Folgerichtig hat die anwaltlich vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Einholung eines solchen Gutachtens nicht beantragt oder auch nur angeregt.
Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob der Beklagte, wenn (ihm) ein individuelles Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen vorgelegt worden wäre, in dem unter dezidierter Ausweisung des ermittelten Abgasverhaltens und des insoweit angewandten Prüfmodus substantiiert ausgeführt würde, dass das klägerische Fahrzeug die Abgasgrenzwerte der in § 47 Abs. 3 Nr. 8 StVZO in Bezug genommenen Schadstoffgruppe (Richtlinie 98/69/EG/ Euro 3) einhält, die Umschreibung der Zulassungsbescheinigung vornehmen könnte - oder ob es hierzu noch einer gesonderten Rechtsgrundlage bedürfte.
Vgl. zu der sich insoweit bei einer vom Kraftfahrt Bundesamt erteilten ABE für einen Nachrüstkat ergebenden Rechtsfrage mit im Ergebnis beachtlichen Gründen VG Schleswig, Urteil vom 9. November 2010 - 3 A 161/09 -.
Insoweit ist nur anzumerken, dass die Kammer insbesondere die vom VG Schleswig im vorzitierten Urteil näher begründete Auffassung teilt, dass im vorstehenden Zusammenhang Ansprüche nicht unmittelbar aus der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69 EG hergeleitet werden können, weil darin die Förderung der Nachrüstung älterer Kraftfahrzeuge lediglich als bloße den Mitgliedstaaten eröffnete Möglichkeit angesprochen wird.
Schließlich ist der Hinweis der Klägerin auf ein vermeintliches Parallelverfahren vor dem VG Lüneburg (- 2 A 223/09 -) im vorstehenden Zusammenhang nicht weiterführend. Soweit dort in einem Beschluss nach Erledigung der Hauptsache gemäß § 161 Abs. 2 VwGO Bedenken an der Rücknahme einer erfolgten Höherschlüsselung angemeldet werden (als Folge der Verkehrsblattverlautbarung Nr. 149), ist das rechtlich und tatsächlich nicht mit der hier erstrebten "erstmaligen" Einstufung in eine bessere Schadstoffklasse vergleichbar. Auch kann sich die Klägerin mangels eigener Rechtsbetroffenheit vorliegend nicht auf vermeintlich verletzte Rechte von Gewerbetreibenden oder sonstiger Dritter berufen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.