|
Die Unfallwageneigenschaft eines Fahrzeugs stellt einen Mangel im Sinne des § 434 I S. 2 Nr. 2 BGB dar. Ein Gewährleistungsausschluss in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam, wenn er nicht den Erfordernissen des § 309 Ziff. 7 a. + b. BGB entspricht. Für die Berechnung des Wertersatzes für gezogene Nutzungen ist die zu erwartende Gesamtfahrleistung unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Fahrzeugs (z.B. Kaufpreis, Kilometerstand, Erhaltungszustand, Wartungshistorie, Nutzungsprofil) zu schätzen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |