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Für den Ersatz von Mietwagenkosten ist der Geschädigte gehalten, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das Gericht kann den "Normaltarif" auf Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" nach § 287 ZPO ermitteln. Der Fraunhofer-Marktpreisspiegel ist dem Schwacke-Mietpreisspiegel nicht überlegen und steht dessen Anwendung nicht entgegen, da die geringere Datenerfassung der Fraunhofer-Studie die Eignung zur Schadensermittlung nicht ausreichend in Frage stellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |