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§ 193 StGB ist ein Fall des erlaubten Risikos; bei der Prüfung der Wahrnehmung berechtigter Interessen ist daher die Wahrheit einer Tatsachenbehauptung zu unterstellen, wenn deren Unwahrheit nicht festgestellt ist. Es ist zu fragen, ob der Mitteilende berechtigte Interessen wahrgenommen hätte, wenn der Wahrheitsbeweis gelungen wäre und er die Äußerung zur Wahrnehmung dieser Interessen für erforderlich halten durfte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |