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Ein Leasingvertrag ist wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB wirksam anfechtbar und damit gemäß § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an nichtig, wenn eine Partei bei Abschluss des Vertrages über den tatsächlichen Inhalt (hier: Leasingvertrag statt Mietvertrag) arglistig getäuscht wurde. Die Täuschung über den fehlenden Willen der anderen Partei, ein Scheingeschäft zu führen, ist für die Rechtsfolge der Nichtigkeit des Leasingvertrages nach § 142 BGB von entscheidender Bedeutung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |