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Die Kosten eines vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens sind grundsätzlich ersatzfähig, auch wenn das Gutachten letztlich von dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten abweicht und somit nicht als Regulierungsgrundlage verwandt werden konnte. Dies gilt, sofern kein Bagatellschaden (etwa bis 700 EUR) zu erwarten war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |