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Ein nicht vorhersehbarer Härtefall, der ein überwiegendes und unaufschiebbares Interesse an einer Ausnahmegenehmigung nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV begründet, liegt nicht vor, wenn ein Kraftfahrzeug in einigen Jahren als Oldtimer zugelassen werden könnte. Auch das Bedürfnis zur Deckung des täglichen Bedarfs oder gelegentliche Kundenbesuche stellen keine unvorhersehbare Härte dar, da diese Konflikte nicht unvorhersehbar sind und die Zielsetzung der Umweltzonen konterkarieren würden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |