Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht NRW v. 21.12.2010: Zur Ausnahmegenehmigung für Umweltzonen: Keine unvorhersehbare Härte bei absehbarer Oldtimer-Zulassung




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Beschluss vom 21.12.2010 - 8 B 754/10) hat entschieden:

   Ein nicht vorhersehbarer Härtefall, der ein überwiegendes und unaufschiebbares Interesse an einer Ausnahmegenehmigung nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV begründet, liegt nicht vor, wenn ein Kraftfahrzeug in einigen Jahren als Oldtimer zugelassen werden könnte. Auch das Bedürfnis zur Deckung des täglichen Bedarfs oder gelegentliche Kundenbesuche stellen keine unvorhersehbare Härte dar, da diese Konflikte nicht unvorhersehbar sind und die Zielsetzung der Umweltzonen konterkarieren würden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Umweltzonen - Feinstaubplaketten für emissionsarme Fahrzeuge
und
Autokaufrecht - Oldtimer - Gewährleistung


Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers ¬gegen den Be-schluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe:


Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht in Frage.

1. Das Verwaltungsgericht hat für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Erteilung einer unbeschränkten Ausnahmegenehmigung für beide Wuppertaler Umweltzonen keine Erfolgsaussichten gesehen, weil der Antragsteller nicht gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht habe, dass er ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung in unzumutbarer Weise belastet und im Hauptsacheverfahren bei Anlegen eines strengen Maßstabs voraussichtlich obsiegen werde.

Die dagegen erhobenen Einwände des Antragstellers greifen nicht durch.

a) Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, die Versagung der Ausnahmegenehmigung sei - insbesondere im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 GG) - unverhältnismäßig, weil er durch sie gezwungen werde, innerhalb der Umweltzone auf ein anderes Verkehrsmittel umzusteigen und seinen gut erhaltenen Pkw in seinem wesentlichen Gebrauch einzuschränken, obwohl er ihn im Jahre 2013 als Oldtimer anmelden und dann auch an seinem Wohnort innerhalb der Umweltzone wieder nutzen könne. Mit diesem Vorbringen macht der Antragsteller das für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendige Bestehen eines die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft.

Die Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung richtet sich - wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt - nach § 1 Abs. 2 der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV) vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2793).

Der Verordnungsgeber hat mit dieser Bestimmung die Befugnis geschaffen, im Einzelfall weitere Ausnahmen von Verkehrsverboten i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG als nach § 40 Abs. 1 Satz 2 BImSchG und aufgrund von § 40 Abs. 3 Satz 1 BImSchG zuzulassen, um auf nicht vorhersehbare Härtefälle angemessen reagieren zu können.

Einen solchen nicht vorhersehbaren Härtefall, der ein überwiegendes und unaufschiebbares Interesse an der Zulassung einer Ausnahme i.S.v. § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV begründet, legt der Antragsteller mit dem Hinweis auf das Alter seines Kraftfahrzeugs und die Möglichkeit, dieses ab dem Jahre 2013 als Oldtimer weiterhin unbeschränkt nutzen zu können, nicht dar.

Im Rahmen des ihm zukommenden Gestaltungsspielraums,

vgl. dazu Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, BImSchG, § 40 Rn. 29 und 31; Jarass, BImSchG, 8. Aufl. 2010, § 40 Rn. 29,

hat der Verordnungsgeber in § 2 Abs. 3 der 35. BImSchV Kraftfahrzeuge, die in Anhang 3 zur 35. BImSchV aufgeführt sind, von den Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß § 2 Abs. 1 der 35. BImSchV mit einer Plakette gekennzeichnet sind. In Nr. 10 des Anhangs 3 zur 35. BImSchV werden als von den Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ausgenommene Kraftfahrzeuge Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV) genannt, die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 FZV oder § 17 FZV führen.

Der Verordnungsgeber hat damit entschieden, eine bestimmte Gruppe älterer Kraftfahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen von den Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG generell auszunehmen, andere ältere Kraftfahrzeuge, die (noch) nicht unter den Oldtimerbegriff des § 2 Nr. 22 FZV fallen, hingegen nicht. Mit Blick auf diese Wertung lässt sich ein überwiegendes und unaufschiebbares privates Interesse i.S.v. § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV an einer Ausnahme im Einzelfall nicht daraus herleiten, ein Kraftfahrzeug werde in einigen Jahren womöglich unter die Ausnahmeregelung der Nr. 10 des Anhangs 3 zur 35. BImSchV fallen. Bei einer solchen Situation handelt es sich nach der Systematik der 35. BImSchV gerade nicht um einen unvorhersehbaren Härtefall, der über die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV abgemildert werden soll. Im Interesse des angeordneten generellen Fahrverbots für alle Kraftfahrzeuge mit Ottomotor ohne geregelten Katalysator und unabhängig von ihrem konkreten Beitrag zur Feinstaubbelastung hat der Verordnungsgeber der 35. BImSchV mögliche Vermögenseinbußen von Eigentümern bzw. Nutzungsberechtigten solcher Autos bewusst in Kauf genommen.

Ein anderes Verständnis würde zudem einen weiten Ausnahmebereich von den Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG eröffnen und damit die Zielsetzung der Norm konterkarieren, die in den Luftreinhalteplänen nach § 47 Abs. 1 BImSchG vorgesehenen Maßnahmen im Bereich des Straßenverkehrs umsetzen und damit (mittelbar) die Grenzwerte und Alarmschwellenwerte des EG-Luftqualitätsrechts durchsetzen zu können.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Belastung eines Bewohners einer Umweltzone, ein nicht plakettenfähiges Fahrzeug innerhalb einer Umweltzone nicht benutzen zu dürfen, trotz der nicht zu verkennenden etwaigen harten Folgen grundsätzlich als zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit erforderlich dar.

Vgl. Klinger, NVwZ 2007, 785 (787).

Im Fall des Antragstellers kann unter Berücksichtigung von Alter und Beschaffenheit seines Kraftfahrzeugs nichts anderes gelten.

b) Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen begründen weder die Absicht des Antragstellers, das Fahrzeug zur Deckung des täglichen Bedarfs wie etwa für Einkäufe einzusetzen, noch die geltend gemachte problematische Parkplatzsituation ein überwiegendes bzw. unaufschiebbares Einzelinteresse im Sinne einer nicht vorhersehbaren Härte. Das Bedürfnis, den täglichen Lebensbedarf zu decken, unterscheidet den Antragsteller nicht erkennbar von den übrigen Bewohnern der Umweltzone mit einem nicht plakettenfähigen Fahrzeug. Ungeachtet dessen ist dieser Konflikt nicht unvorhersehbar. Den Interessen der Bewohner der Umweltzonen ist über Anlage 11.1 Ziffer III.1 des Luftreinhalteplanes Rechnung getragen worden. Nach dieser Regelung konnten den Bewohnern einer Umweltzone vom Tag ihres Inkrafttretens am 15. Februar 2009 an für ein Jahr - bis zum 14. Februar 2010 - "Bewohner-Ausnahmegenehmigungen" erteilt werden. Diese befristete Verbotsbefreiung stellt eine Übergangsregelung dar, durch die den Bewohnern ungeachtet etwaiger Besonderheiten des Einzelfalles ein Zeitraum von einem Jahr eingeräumt worden ist, ihr Verkehrsverhalten und ihre Nutzungsgewohnheiten an die Verkehrsverbote anzupassen.

c) Das erforderliche überwiegende und unaufschiebbare Privatinteresse i.S.v. § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV ist auch im Hinblick auf die vorgetragenen "gelegentlichen" Kundenbesuche zur Gewährleistung einer besonders eiligen EDV-Unterstützung nicht gegeben. Darin liegt nicht zuletzt im Hinblick auf den mit der Einrichtung von Umweltzonen verfolgten Zweck, zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit nicht plakettenfähige Fahrzeuge aus den Umweltzonen fernzuhalten,

vgl. Klinger, NVwZ 2007, 785 (787),

keine "Sondersituation" im Sinne einer unvorhersehbaren Härte. Soweit die Kundenbesuche werktags und tagsüber stattfinden, scheidet die Annahme eines Härtefalls bereits deshalb aus, weil der Antragsteller wie jeder andere nicht ausnahmeberechtigte Arbeitnehmer und Gewerbetreibende, der beruflich veranlasste Fahrten wahrzunehmen hat, von dem Fahrverbot in der Umweltzone betroffen ist. Zu verneinen ist eine Härte auch insoweit, als der Antragsteller seine im Übrigen nicht weiter konkretisierten - Besuche in den späten Abend- oder gar Nachtstunden bzw. am Wochenende wahrnehmen sollte. In Anbetracht der überschaubaren Entfernungen innerhalb der Wuppertaler Umweltzonen ist es nicht unverhältnismäßig, den Antragsteller unter Verzicht auf sein Kraftfahrzeug auf die Inanspruchnahme des öffentlichen Personennahverkehrs oder eines Taxis zu verweisen, zumal für den - seltenen - Fall, dass auch diese Möglichkeiten erschöpft sein sollten, § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV ausdrücklich die Befugnis der Polizei zu einer Dringlichkeitsentscheidung vorsieht.

Vgl. hierzu BR-Drs. 162/06, S. 23, abgedr. in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, 35. BImSchV, § 1 Rn. 1.

d) Soweit der Antragsteller verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einrichtung der Umweltzonen nach § 40 Abs. 1 BImSchG i.V.m. dem Luftreinhalteplan Wuppertal geltend macht, ist dieser Einwand nicht geeignet, seiner Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Eine Überprüfung der gegen die Recht- bzw. Verfassungsmäßigkeit des § 40 Abs. 1 BImSchG sowie gegen die inzident zu prüfende materielle Rechtmäßigkeit des Luftreinhalteplans Wuppertal vorgebrachten Bedenken bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten, da die Prüfung im vorliegenden Fall den Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung übersteigt. Die summarische Prüfung bezieht sich nicht nur auf die Sachverhaltsermittlung, sondern auch auf die hiervon oft gar nicht eindeutig trennbare rechtliche Würdigung.

Namentlich die Überprüfung der Einwendungen gegen die Verhältnismäßigkeit des Luftreinhalteplans wäre mit erheblichem Aufwand verbunden. Das gilt insbesondere für den vom Antragsteller erhobenen Einwand, dass der Luftreinhalteplan von widersprüchlichem Zahlenmaterial zu den in Wuppertal verkehrenden Fahrzeugen ausgehe.

Vgl. zum (möglichen) Umfang der Aufklärung im Hauptsacheverfahren beispielhaft VG Hannover, Urteil vom 21. April 2009 4 A 5211/08 -, juris Rn. 18.

e) Der weitere Einwand des Antragstellers, dass sich nach Anlage 11.1 Ziffer IV. des Luftreinhalteplans eine von der Straßenverkehrsbehörde der Stadt Wuppertal erteilte Ausnahmegenehmigung auf das gesamte Gebiet beider Wuppertaler Umweltzonen erstreckt, ist ebenfalls unbegründet. Ob der Luftreinhalteplan, der die nach § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV zugelassenen Ausnahmen konkretisiert,

und als ein der Verwaltungsvorschrift vergleichbares Regelwerk,

keine weitergehenden Rechte gewährt als die ihm zugrunde liegenden gesetzlichen und untergesetzlichen Bestimmungen (§ 40 Abs. 3 Satz 2 BImSchG, § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV), dazu führt, dass sich - erfüllt man die Voraussetzungen eines Ausnahmefalles - eine nach pflichtgemäßem Ermessen erteilte Ausnahmegenehmigung zwingend auf beide Wuppertaler Umweltzonen erstreckt, kann offen bleiben. Denn der Antragsteller erfüllt, wie unter a) bis c) dargelegt, die an einen Ausnahmefall zu stellenden Anforderungen nicht.

f) Ohne Erfolg wendet der Antragsteller schließlich ein, dass die Nachrüstung seines Fahrzeugs technisch nicht möglich sei, um eine Höherstufung in einer bessere Schadstoffklasse zu erreichen. Dieser Umstand wäre - läge er vor - nicht ausreichend, um einen Ausnahmefall im Sinne von § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV i.V.m. dem Luftreinhalteplan zu begründen. Denn Anlage 11.1 Ziffer III.3.2 zum Luftreinhalteplan setzt darüber hinaus - kumulativ - das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes gemäß Ziffer III.3.1 voraus, der aus den vorstehenden Gründen nicht vorliegt.

2. Der Antrag, dem Antragsteller "die Zufahrt in andere Umweltzonen in Deutschland zuzugestehen", ist unzulässig. Dabei mag offen bleiben, ob die Unzulässigkeit bereits daraus folgt, dass der Antragsteller die - im erstinstanzlichen Verfahren noch vorgenommene - Darlegung, ob er eine bundesweite Fahrerlaubnis in Gestalt der sogenannten "Grünen Plakette" (a) oder eine bundesweit geltende Ausnahmegenehmigung begehrt (b), im Beschwerdeverfahren unterlässt. Denn selbst wenn man zu seinen Gunsten beide Alternativen in den Blick nimmt, ist ein Rechtsschutzbedürfnis nicht gegeben.

a) Dies folgt im ersten Fall daraus, dass der Antragsteller im Verwaltungsverfahren keinen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für sein Fahrzeug in Gestalt einer "Grünen Plakette", sondern lediglich Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt hat. Trägt aber der Bürger vor Antragstellung bei Gericht sein Begehren nicht der zuständigen Verwaltungsbehörde vor, entfällt grundsätzlich - so auch hier - das Rechtsschutzinteresse.

Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 123 Rn. 70.

Vor diesem Hintergrund kann die gerügte Versagung eines Anspruchs auf Gleichbehandlung mit den im "Partikelfilterskandal" begünstigten Dieselfahrzeugen, die das Verwaltungsgericht ausschließlich in Zusammenhang mit dem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (Plakettenerteilung) geprüft hatte, auf sich beruhen.

b) Legt man im Beschwerdeverfahren ein Begehren auf Erteilung einer vorläufigen Ausnahmegenehmigung zugrunde, die sich über die Wuppertaler Umweltzonen hinaus - bundesweit - erstreckt, so folgt der Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses daraus, dass die dem Bescheid vom 23. Februar 2010 für diesen Teil des Antrags innewohnende Ablehnung bestandskräftig geworden ist. Denn eine bundesweite Erstreckung der Ausnahmegenehmigung hat der Antragsteller weder im Klage- noch im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren geltend gemacht.

Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 2 GKG. Aufgrund der mit dem im Beschwerdeverfahren verfolgten Antrag verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache scheidet eine Reduzierung des Auffangwerts wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327) aus.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5

und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG)

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2010/8_B_754_10beschluss20101221.html - DE:OVGNRW:2010:1221.8B754.10.00

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