Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Autokaufrecht - Oldtimer - Gewährleistung

Autokaufrecht - Oldtimer - Gewährleistung




Gliederung:


-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Oldtimer im Unfallschadensrecht



Weiterführende Links:


Oldtimer im Verkehrsrecht

Stichwörter zum Thema Autokaufrecht

Gewährleistung und Garantie beim Gebrauchtwagenkauf

- nach oben -






Allgemeines:


OLG Brandenburg v. 01.07.2008:
In der Vorlage eines Wertgutachtens über einen zu verkaufenden Gebrauchtwagen liegt jedenfalls dann kein Garantieversprechen des Verkäufers, wenn das Gutachten erst auf Wunsch des Käufers eingeholt wird und der Verkäufer ein Privatmann ist (Ergänzung BGH, 29. November 2006, VIII ZR 92/06, CR 2007, 473 = MDR 2007, 642 = BGHReport 2007, 495 = NJW 2007, 1346). Beim Kauf eines gebrauchten Oldtimers ist eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht wegen anfänglicher Unmöglichkeit entbehrlich, wenn der behauptete Mangel in einer Abweichung des tatsächlichen Zustandes des Fahrzeugrahmens von seiner vereinbarten Beschaffenheit liegt.




BGH v. 10.03.2009:
Für die Frage, ob ein verkaufter älterer Gebrauchtwagen wegen einer dem Verkauf vorausgegangenen längeren Standzeit im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB frei von Sachmängeln ist, ist - anders als bei der Standzeit eines Jahreswagens bis zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung (Senatsurteil vom 7. Juni 2006, VIII ZR 180/05, NJW 2006, 2694, Tz. 11) - grundsätzlich nicht auf die Standzeit als solche abzustellen, sondern darauf, ob bei dem Fahrzeug keine Mängel vorliegen, die auf die Standzeit zurückzuführen sind und die gleichartige Fahrzeuge ohne entsprechende Standzeit üblicherweise nicht aufweisen.

OLG Düsseldorf v. 11.04.2013:
Wer ein Fahrzeug als „Oldtimer mit Macken“ (hier: Porsche 911Targa, Erstzulassung 2/1973, Kilometerstand 95.000) kauft, muss mit der vorausgesetzten oder üblichen Beschaffenheit nicht widersprechenden (Verschleiß-) Erscheinungen (hier: Bremsanlage, Spureinstellung, Lenkungsspiel Ölverlust) auch dann rechnen, wenn ihm das Fahrzeug als „fahrbereit“ verkauft worden ist.

OLG Karlsruhe v. 20.11.2014:
Bei einem restaurierten Oldtimer ist das Vorhandensein des Originalmotors - wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist - in der Regel keine Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist, und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 BGB). - Soweit die Originalität der Fahrzeugteile eines Oldtimers nicht Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung ist, besteht keine Pflicht des Verkäufers, den Käufer vor Abschluss des Vertrages - ungefragt - über nachträgliche technische Veränderungen an dem Fahrzeug aufzuklären.



OLG Hamm v. 24.09.2015:
Nimmt ein Fahrzeugverkäufer das zu veräußernde Fahrzeug im Zusammenhang seiner Fahrzeugbeschreibung auch darauf Bezug, dass der Wagen durch das Baujahr bedingt „selbstverständlich bereits eine „H-Zulassung“ habe“, weswegen lediglich eine geringere Steuerbelastung anfalle, dann geht bei einer solchen Zusage das Interesse des Käufers ersichtlich dahin, dass die amtliche Bescheinigung auch zu Recht erteilt wurde, also der Zustand des Fahrzeugs die Erteilung der „H-Zulassung“ rechtfertigt und nicht das Risiko besteht, dass diese später wieder entzogen und das Fahrzeug mit deutlich höheren Steuern belegt wird.

- nach oben -



Oldtimer im Unfallschadensrecht:


Oldtimer im Unfallschadensrecht

- nach oben -



Datenschutz    Impressum