|
Die Einnahme von Morphin schließt die Kraftfahrereignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der FeV). Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahrereignung zu verneinen. Bei feststehender Ungeeignetheit, insbesondere bei einer jahrzehntelangen Drogenvorgeschichte und einem Rückfall, bedarf es vor einer Entziehung keiner vorherigen Einholung eines Gutachtens (§ 11 Abs. 7 FeV). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |