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Die Einnahme von Heroin oder einer anderen sog. harten Droge schließt die Kraftfahrereignung unabhängig davon aus, ob der Betreffende unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt hat oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)). Dabei ist schon der erste Konsum sog. harter Drogen ausreichend, um die fehlende Kraftfahrereignung anzunehmen; ein Ermessen steht der Behörde bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |