Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 13.12.2010: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Konsum harter Drogen (Heroin) und fehlender Kraftfahrereignung




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 13.12.2010 - 7 L 1308/10) hat entschieden:

   Die Einnahme von Heroin oder einer anderen sog. harten Droge schließt die Kraftfahrereignung unabhängig davon aus, ob der Betreffende unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt hat oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)). Dabei ist schon der erste Konsum sog. harter Drogen ausreichend, um die fehlende Kraftfahrereignung anzunehmen; ein Ermessen steht der Behörde bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Drogen im Fahrerlaubnisrecht
und
Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur einmaligem Konsum harter Drogen (außer Cannabis)


Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe:


Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4810/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. Oktober 2010 wiederherzustellen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

Zusammengefasst ist im vorliegenden Fall maßgebend, dass der Antragsteller - wie sich aus dem rechtsmedizinischen Gutachten des Prof. Dr. med. C. (Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums F. ) vom 12. August 2010 ergibt, nachweislich sog. harte Drogen (Heroin) konsumiert hatte, als er am 15. Juni 2010 in die Verkehrskontrolle geriet.

Die Einnahme von Heroin oder einer anderen sog. harten Droge schließt die Kraftfahrereignung unabhängig davon aus, ob der Betreffende unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt hat oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Dabei ist schon der erste Konsum sog. harter Drogen ausreichend, um die fehlende Kraftfahrereignung anzunehmen.

Im Übrigen ergibt sich aus dem Urteil des Landgerichts C1. vom 2. Juni 1999, rechtskräftig seit 15. Juni 1999, dass der Antragsteller seit Jahren Konsument harter und weicher (Cannabis) Drogen ist (BA 1, 18 ff, 20).

Dem hat der Antragsteller, der weder Klage noch Antrag begründet hat, nichts entgegengesetzt.

Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Etwaige persönliche und berufliche Nachteile hat er deshalb hinzunehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2010/7_L_1308_10beschluss20101213.html - DE:VGGE:2010:1213.7L1308.10.00

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