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Im Grundsatz gilt, dass das Schmerzensgeld aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen unfallbedingten Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen ist. Von diesem Grundsatz lässt die höchstrichterliche Rechtsprechung eine Ausnahme zu, wenn noch nicht endgültig prognostiziert werden kann, welche Änderungen des gesundheitlichen Zustandes noch eintreten können. In diesen Fällen ist es zulässig, den Betrag des Schmerzensgeldes zuzusprechen, der dem Verletzten zum Zeitpunkt der Entscheidung mindestens zusteht, und später den zuzuerkennenden Betrag auf die volle abzuschätzende Summe zu erhöhen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |