Das Verkehrslexikon

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OLG Düsseldorf v. 07.12.2010: Bemessung eines hohen Schmerzensgeldes bei schwersten unfallbedingten Verletzungen nach Teilschmerzensgeld im Vorprozess




Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 07.12.2010 - 1 U 57/10) hat entschieden:

   Im Grundsatz gilt, dass das Schmerzensgeld aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen unfallbedingten Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen ist. Von diesem Grundsatz lässt die höchstrichterliche Rechtsprechung eine Ausnahme zu, wenn noch nicht endgültig prognostiziert werden kann, welche Änderungen des gesundheitlichen Zustandes noch eintreten können. In diesen Fällen ist es zulässig, den Betrag des Schmerzensgeldes zuzusprechen, der dem Verletzten zum Zeitpunkt der Entscheidung mindestens zusteht, und später den zuzuerkennenden Betrag auf die volle abzuschätzende Summe zu erhöhen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Schmerzensgeld HWS

Tenor:

Unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel des Klägers und der Beklagten wird das am 15.01.2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 140.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 31.080,30 € über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2006 zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 300 € monatlich, beginnend mit dem Monat Juni 2006, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.400 € seit dem 09.11.2007 und aus jeweils 300 € seit dem 01.12.2007, 01.01.2008., 01.02.2008, 01.03.2008, 01.04.2008, 01.05.2008, 01.06.2008, 01.07.2008, 01.08.2008, 01.09.2008, 01.10.2008, 01.11.2008, 01.12.2008, 01.01.2009, 01.02.2009, 01.03.2009, 01.04.2009, 01.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009, 01.08.2009, 01.09.2009, 01.10.2009, 01.11.2009, 01.12.2009, 01.01.2010, 01.02.2010, 01.03.2010, 01.04.2010, 01.05.2010, 01.06.2010, 01.07.2010, 01.08.2010, 01.09.2010, 01.10.2010 und 01.11.2010 zu zahlen.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 111.736,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 8 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 92 %. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 53 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 47 %.

Das Urteil ist vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


a. Schmerzensgeld

(1)

Grundlage für die Ausurteilung eines Schmerzensgeldes ist § 847 BGB a.F. Die Entscheidung des Senats vom 05.05.2003 begrenzt die Möglichkeiten zur Ausurteilung eines weiteren Schmerzensgeldes nicht, insbesondere steht die Rechtskraft dieses Urteils der Zuerkennung eines weiteren Schmerzensgeldes nicht entgegen. Denn im Vorprozess ist ein sog. Teilschmerzensgeld ausgeurteilt worden. Im Grundsatz gilt, dass das Schmerzensgeld aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen unfallbedingten Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen ist. Mit dem auf eine unbeschränkte Klage insgesamt zuzuerkennenden Schmerzensgeld werden nicht nur alle bereits eingetretenen, sondern auch alle erkennbaren und objektiv vorhersehbaren künftigen unfallbedingten Verletzungsfolgen abgegolten (BGH NJW 2004, 1243). Von diesem Grundsatz lässt die höchstrichterliche Rechtsprechung eine Ausnahme zu, wenn noch nicht endgültig prognostiziert werden kann, welche Änderungen des gesundheitlichen Zustandes noch eintreten können. In diesen Fällen ist es zulässig, den Betrag des Schmerzensgeldes zuzusprechen, der dem Verletzten zum Zeitpunkt der Entscheidung mindestens zusteht, und später den zuzuerkennenden Betrag auf die volle abzuschätzende Summe zu erhöhen, die der Verletzte aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der für den immateriellen Schaden maßgeblichen Umstände beanspruchen kann (BGH VersR 2001,874; NJW 2004, 1243; RG Warn Rspr. 1917 Nr. 99 S. 144; vgl. auch Diederichsen, VersR 2005, 433). Dies gilt insbesondere im Fall jüngerer unfallgeschädigter Kinder (BGH NJW 1975, 1463).

Ausweislich des Tatbestandes des Senatsurteils vom 05.05.2003 hat der Kläger im damaligen Verfahren ein Teilschmerzensgeld geltend gemacht. Auch wurde beantragt und durch den Senat festgestellt, dass die Beklagten dem Schädiger zum Ersatz des künftigen immateriellen Schaden verpflichtet sind. Entsprechend sollten mit dem zuerkannten Schmerzensgeld die künftigen unfallbedingten immateriellen Beeinträchtigungen des Klägers nicht ausgeglichen werden. Der Senat hat auf Seite 22 f. des Urteils vom 05.05.2003 ausdrücklich ausgeführt, dass, weil das Schadensbild noch in der Fortentwicklung begriffen und sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht insgesamt noch nicht überschaubar sei, mit dem zuerkannten Schmerzensgeld von 10.000 DM und dem vorprozessual bereits gezahlten Betrag von 120.000 DM die künftigen unfallbedingten materiellen Beeinträchtigungen des Klägers nicht als ausgeglichen anzusehen seien (Bl. 27 Rückseite u. 28 der GA). Da im Vorprozess nur ein Teilschmerzensgeld zugesprochen worden ist, hat der Senat nunmehr im Rahmen der gebotenen ganzheitlichen Betrachtung ein angemessenes Schmerzensgeld zu bestimmen.

(2)

Das Schmerzensgeld hat eine doppelte Funktion. Es dient dem Ausgleich und der Genugtuung (BGH NJW 1993, 781). In Bezug auf die Höhe des Ausgleichs des immateriellen Schadens kommt es auf das Ausmaß der konkreten Lebensbeeinträchtigung des Geschädigten an, also auf Art und Umfang der unfallbedingten (physischen und psychischen) Verletzungen und Verletzungsfolgen, insbesondere die Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, die in Anspruch genommenen therapeutische Hilfen (Operationen und Krankenhausaufenthalte), den voraussichtlichen weiteren Krankheitsverlauf, den zu befürchtenden Dauerschaden sowie die Auswirkungen auf das berufliche und soziale Leben des (BGH VersR 1955, 615).

Das Berufungsgericht hat nach § 529 Abs. 1 ZPO seiner Beurteilung die von Seiten des Erstgerichts festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, es sei den denn, der Berufungsführer weckt konkrete Zweifel an der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung. Die Beklagten greifen im Rahmen ihrer Berufung nicht die vom Landgericht festgestellten unfallbedingten Verletzungen und Verletzungsfolgen an. Sie stützen ihr Rechtsmittel ausschließlich auf die Verletzung materiellen Rechts. Es bestehen auch von Amts wegen keine Zweifel an der Tatsachenfeststellung des Landgerichts zu den unfallbedingten Verletzungen und Verletzungsfolgen.

Das Landgericht hat bei seiner Bewertung berücksichtigt, dass der Kläger bei dem Unfall schwerste Verletzungen davongetragen hat, die weit über den 7. April 2003 (Tag der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Vorprozess) hinauswirken. Der Kläger leidet an den Folgen eines Schädel-Hirn-Trauma dritten Grades in Verbindung mit einem Hirnödem sowie einer Schädelfraktur, an einem konsekutiven Hydrozephalus (Wasserkopf) sowie an einem symptomatischen Anfallsleiden. Er ist dauerhaft rund um die Uhr auf die Hilfe von betreuenden Personen angewiesen. Wegen ausgeprägter Konzentrations-, Merkfähigkeits- und Lernstörungen war er über Jahre nicht einmal zum Besuch einer Sonderschule in der Lage; über Jahre danach war dies nur eingeschränkt möglich. Der Kläger ist dauerhaft vollständig erwerbsunfähig. Es besteht die Hoffnung, dass er demnächst in einer Behindertenwerkstatt aufgenommen werden kann. Er hat so gut wie keine sozialen Kontakte zur Außenwelt. Er ist fortdauernd auf den Rollstuhl angewiesen und leidet an einer dauerhaften Spastik sowie einem celebralen Anfallsleiden.

Beim Kläger hat sich keine funktionierende Blasenkontrolle entwickelt, die Flüssigkeitszufuhr muss infolge einer Schluckstörung dauerhaft durch eine Magensonde erfolgen. Der Kläger ist fortdauernd bei praktisch allen Verrichtungen des täglichen Lebens, einschließlich der Toilette, auf fremde Hilfe angewiesen. Seine kognitiven Fähigkeiten sind dauernd im Sinne einer intellektuellen Minderleistung durchgreifend eingeschränkt, so dass eine sozial-adäquate Teilnahme am Gesellschaftsleben und eine altersgerechte Integration niemals wird erfolgen können. Selbst ein normales Schlafverhalten ist nicht möglich, vielmehr muss der Kläger nachts mehrfach umgelagert werden. Seit seiner Hüftoperation (Einsatz eines künstlichen Hüftgelenks) haben die Dauerschmerzen in diesem Bereich zwar nachgelassen, jedoch bleibt offen, ob hier mit Folgebeeinträchtigungen zu rechnen ist. Eine wesentliche Verbesserung seines Gesundheitszustandes ist ausgeschlossen.

(3)

Für diese Verletzungen und Unfallfolgen hat das Landgericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 140.000 € sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 300 € ab dem Monat Juni 2006 für gerechtfertigt angesehen. Aus dem Kapitalbetrag und der kapitalisierten Rente errechnet sich unter Berücksichtigung der außergerichtlichen Zahlungen der Beklagten und dem im Vorprozess ausgeurteilten Teilschmerzensgeld ein Gesamtschmerzensgeldbetrag von 365.982,75 €.

Im Einzelnen:

Wird neben einem Kapitalbetrag auch eine Schmerzensgeldrente ausgeurteilt, muss der Kapitalwert der Rente ermittelt werden, da der kapitalisierte Schmerzensgeldbetrag und die Rente nur verschiedene Formen desselben Leistungsgegenstandes sind (BGH NJW 1998, 3411; NJW 2007, 2475). Zuzusprechen ist in diesen Fällen ein Schmerzensgeld, dessen Gesamthöhe einen vergleichbaren Kapitalbetrag nicht überschreitet. Zunächst ist mit Hilfe der Sterbetafeln des Statistischen Bundesamtes die Restlebenszeit des Klägers zu prognostizieren. Der Kläger verlangt eine Rente ab Juni 2006. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger 17 Jahre alt und hatte nach der Sterbetafel 2006/2008 noch eine Lebenserwartung von weiteren 60 Jahren. Bei der Kapitalisierung ist anschließend der Jahreswert der Rente zu berechnen. Dies ergibt einen Betrag von 12 x 300 € = 3.600 €. In einem nächsten Schritt ist der Multiplikationsfaktor an Hand der Kapitalisierungstabellen zu ermitteln. Dabei rechnet der Senat aufgrund der momentanen und in Zukunft zu erwartenden Zinsentwicklung mit einem Kapitalisierungszinssatz von 3 %. Aus der bei Küppersbusch ( Ersatzansprüche bei Personenschäden, 10. Auflage) abgedruckten Kapitalisierungstabelle ergibt sich für den 17 jährigen Kläger ein Multiplikator von 27,643. Daraus ergibt sich folgende Berechnung:

12 x 300 € = 3.600 € x 27,643 = 99.514,80 €.

Dieser Betrag liegt erheblich unter dem Betrag von 216.000,00 €, der sich ergibt, wenn die Rente tatsächlich bis zum prognostizierten Lebensende gezahlt wird. Diese Art der Berechnung trägt aber der Tatsache Rechnung, dass der Geschädigte, soweit ihm eine Schmerzensgeldrente statt des Kapitalertrages zuerkannt wird, gehindert ist, das Kapital gewinnbringend anzulegen, während der Schädiger die Möglichkeit hat, die Rente aufgrund einer gewinnbringenden Anlage des Kapitals zu bedienen (vgl. BGH NJW 2007, 2475).

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil damit ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 140.000 € + 99.514,80 € = 239.514,80 € zugesprochen. Zusammen mit den vorprozessual gezahlten Beträgen von 61.355,03 € und 60.000 € sowie dem im Vorprozess ausgeurteilten Betrag von 5.112,92 € ergibt sich ein Gesamtschmerzensgeld von 365.982,75 €.

(4)

Das Berufungsgericht hat die erstinstanzliche Schmerzensgeldbemessung auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob sie überzeugt. Es darf sich nicht darauf beschränken, die Ermessensausübung der Vorinstanz auf Rechtsfehler zu überprüfen (BGH VersR 2006, 710).

(5)

Das dem Kläger mit dem Gesamtbetrag von 365.982,75 € zugesprochene Schmerzensgeld wird dem Umfang der unfallbedingten immateriellen Beeinträchtigungen des Klägers gerecht.

In vergleichbaren Fällen hat die Rechtsprechung bisher Schmerzensgelder in einer Größenordnung 260.000 € bis 360.000 € zuerkannt.

- OLG Hamm, Urteil vom 16.01.2006, VersR 2006, 512 (H/R/B Nr. 2900): Schmerzensgeld in Höhe von 260.000 € sowie immaterieller Vorbehalt für ein Kind, dass infolge eines ärztlichen Behandlungsfehlers bei der Entbindung ein schweres psycho-neurologisches Residualsyndrom mit Atemstörungen, Muskeltonusanomalien und weiteren Einschränkungen erlitten hat. Das Kind ist schwer körperlich und geistig behindert und bedarf einer Betreuung rund um die Uhr. Eine eigenständige Nahrungsaufnahme ist nicht möglich. Eine Kommunikation nur sehr eingeschränkt möglich. Nachts muss das Kind umgelagert werden. Es ist körperlich zu fast keiner Aktivität in der Lage und auf den Rollstuhl angewiesen.

- OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2007, 1 U 37/05: Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 € sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente von 300 € für ein infolge einer grob fehlerhaften Geburtseinleitung körperlich und geistig schwerstbehindertes Kind; die Geschädigte leidet unter einer infantilen Cerebralparese mit ausgeprägter psychosomatischer Retardierung und Tetraspatik; sie ist praktisch blind und kann sich nicht artikulieren; nicht frei sitzen und ist auf einen Rollstuhl angewiesen; trotz medikamentöser Einstellung leidet sie ständig unter Schmerzen sowie epileptischen Anfällen und milden Zuckungen, die mehrmals am Tag oder mehrfach innerhalb der Woche auftreten können.

- OLG Celle, Urteil vom 27.02.2006, VersR 2007, 543 (H/R/B Nr. 2907): Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 € für ein Kind, dass infolge eines ärztlichen Behandlungsfehlers bei der Geburt ein schweres Residualsyndrom mit inkompletter Lähmung aller Extremitäten und schwerer psychomotorischer sowie mentaler Retardierung erlitten hat. Das Kind ist schwer körperlich und geistig behindert und auf umfassende Pflege angewiesen; keine verbale Kommunikation möglich; muss gefüttert werden und wegen Inkontinenz Windeln tragen

- LG München I, Urteil vom 16.01.2003 (H/R/B Nr. 2913): Schmerzensgeld in Höhe von 350.000 € sowie immaterieller Vorbehalt für eine 19 jährige Bäckereifachgehilfin, die aufgrund eines Verkehrsunfalls ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit subduralem Hämatom und Subarachonoidalblutung. Die Geschädigte befindet sich in einem wachen, aber nicht ansprechbaren Zustand; es ist nicht erkennbar, dass sie ihre Lage zumindest teilweise wahrnimmt.

- OLG Hamm, Urteil vom 24.01.2002, r+s 2002, 285 (H/R/B Nr. 2917): Schmerzensgeld in Höhe von 360.000 € sowie immaterieller Vorbehalt für ein 8 jähriges Kind, dass durch einen Verkehrsunfall ein Schädel-Hirn-Trauma III. Grades, eine ausgeprägte Tetraparese mit Linksbetonierung, eine ausgeprägte Ataxie, eine linksseitig betonte Sensibilitätsstörung, eine Sprachstörung mit Dysarthrie und Zungenataxie erlitten hat. Es liegt ein deutlich eingeschränktes allgemeines und intellektuelles Leistungsvermögen vor; für alle Aktivitäten des täglichen Lebens ist fremde Hilfe notwendig; Rollstuhlabhängigkeit.

Ein deutlich höheres Schmerzensgeld, beispielsweise in einer Größenordnung von 500.000 €, wird im Allgemeinen nur bei schwersten Hirnschädigungen im Rahmen von ärztlichen Geburtsfehlern zugesprochen (Ziffern 2922 ff. bei Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge 2010). Diesen Betrag hat beispielshaft das Landgericht Münster einem bei einem Verkehrsunfall geschädigten 9 jährigen Mädchen zugesprochen, dass durch den Unfall ein Schädel-Hirn-Trauma IV-V Grades erlitt und seit dem Unfall keine eigenständigen Bewegungen mehr ausführen kann, nur noch auf geringem Niveau nonverbal kommunizieren kann.

Vergleicht man die Sachverhalte der genannten Schmerzensgeldurteilen mit den beim Kläger eingetretenen Unfallfolgen, ist zu berücksichtigen, dass beim Kläger keine schwerste Behinderung im Sinne einer vollständigen Lähmung und fehlender Kommunikationsmöglichkeit mit der Außenwelt besteht. Allerdings ist die körperliche Einschränkung erheblich. Es besteht eine ausgeprägte linksseitige Lähmung. Diese hat zur Folge, dass der Kläger nur den rechten Arm (eingeschränkt) benutzen kann. Er ist fast vollständig auf den Rollstuhl angewiesen. Einige wenige Schritte (4 - 5) sind nur mit Unterstützung und unter erheblichen Schwierigkeiten möglich (Bl. 200). Die linksseitige Spastik hat bereits zu einer Hüftluxuation geführt. Der Einsatz eines neuen Hüftgelenks links wurde im Jahr 2005 notwendig. Aufgrund der linksseitigen Verkrampfung bestehen weiter Schmerzen im Bereich Schulter/Arm/Hand. Es findet eine Behandlung mit Botoxspritzen statt. Weiter bestehen Überlegungen, die Sehnen der linken Hand zur Entlastung zu durchtrennen. Unfallbedingt bestehen eine Intelligenzminderung und ein Aufmerksamkeitsdefizit. Das Aufmerksamkeits- und Ausdauervermögen ist auf einen Zeitraum von 40 Minuten beschränkt (Bl. 33R). Er benötigt zu allen Verrichtungen des täglichen Lebens der Hilfe (vgl. Bl. 197 - 200). Das Sprachvermögen ist eingeschränkt, aber nicht völlig beseitigt. Der Kläger versteht Fragen zu einfachen Dingen des täglichen Lebens (Bl. 203). Er kann auf diese Frage auch antworten, wobei die Spontansprache unflüssig und stockend ist (Bl. 203). Eigenes Schreiben und Vorlesen von Texten ist dem Kläger möglich (Bl. 202). Zu berücksichtigen ist auch, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Schädigung bereits 7 Jahre alt war, er also einen anderen Zustand kannte. Diese Beeinträchtigung rechtfertigen aus Sicht des Senats ohne weiteres ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 366.000 €.

(6)

Auf den Antrag des Kläger kann der berechtigte Gesamtbetrag von 365.982,75 € in einen Kapitalbetrag und eine monatliche Rente aufgeteilt werden. Grundsätzlich steht es im freien tatrichterlichen Ermessen, ob das Gericht einem Geschädigten ein Schmerzensgeld in Form eines Kapitalbetrages oder einer Schmerzensgeldrente zuerkennt (vgl. BGH VersR 57, 66). Nach der herrschenden Rechtsprechung ist jedoch regelmäßig nur eine einmalige Kapitalentschädigung und nur ausnahmsweise eine Rente festzusetzen (vgl. BGH VersR 76, 967; OLG Düsseldorf VersR 81, 557). Eine Schmerzensgeldrente kommt in Betracht, wenn der Geschädigte die Lebensbeeinträchtigung immer wieder neu und immer wieder schmerzlich empfindet, so dass es angemessen erscheint, der laufenden immateriellen Beeinträchtigung auch eine laufende geldliche Entschädigung gegenüberzustellen (vgl. BGH a.a.O., OLG Düsseldorf SP 2001, 200). Dabei ist eine Schmerzensgeldrente nach herrschender Rechtsprechung auf solche Fälle zu beschränken, in denen der Geschädigte lebenslange, besonders schwere Dauerschäden erlitten hat, die er immer wieder schmerzlich empfindet, so etwa bei schweren Hirnverletzungen oder Querschnittslähmungen (vgl. BGH 120, 1/9; OLG Düsseldorf VersR 1993, 113‑114; VRS 89, 256‑259; VersR 1997, 65‑66; Schaden‑Praxis 2008, 255‑257; KG Berlin NJW‑RR 87, 409 und OLG Hamm NZV 03, 192; OLG Hamm VersR 90, 865). Bei weniger gravierenden Verletzungen, die das weitere Leben des Geschädigten nicht derart nachhaltig beeinträchtigen, ist für eine Schmerzensgeldrente hingegen kein Raum (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1992, 1412‑1413; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2007, Az. I - 8 U 17/05). Eine Rente kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Geschädigte durch den zugesprochenen kapitalisierten Schmerzensgeldbetrag bereits einen angemessenen Ausgleich für die erlittene Gesundheitsbeeinträchtigung erhalten hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2000, Az. 1 U 12/00).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist auf Antrag des Klägers das angemessene Schmerzensgeld in einen Kapitalbetrag und in eine lebenslange monatliche Rente aufzuteilen. Denn der Kläger hat - wie bereits ausgeführt - schwere Dauerschäden erlitten, die ihn immer wieder in seiner Lebensführung beeinträchtigen. Die von Seiten des Landgerichts vorgenommene Aufteilung in einen Kapitalbetrag von weiteren 140.000 € und eine monatliche Rente von 300 € wird von den Parteien in der Berufungsinstanz nicht angegriffen und ist im Übrigen auch nicht zu beanstanden.

b. Pflegegeld

(1)

Rechtsgrundlage für den Schadensersatzanspruch des Klägers ist § 843 Abs. 1 BGB, der eine Ersatzpflicht der Kosten wegen vermehrter Bedürfnisse anordnet. Der Begriff der Vermehrung der Bedürfnisse umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (MDR 1982, 569) alle unfallbedingten Mehraufwendungen, die den Zweck haben, die Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen. Das Gesetz knüpft daran an, dass der Körperschaden durch weitere Heilbehandlung nicht mehr behoben werden kann. Soweit die Wiederherstellung der Gesundheit nicht möglich ist und dem Geschädigten dadurch ein höherer Geldbedarf entsteht, ist dieser auszugleichen. Die Hilfs- und Pflegebedürftigkeit als Folge des Haftungsereignisses führt zum Anspruch des Verletzten in dem Umfang, in dem die gesundheitlichen Defizite Pflegeleistungen erforderlich machen. Der verletzungsbedingte Mehrbedarf kann dabei in den Kosten für in Anspruch genommene fremde Pflegekräfte bestehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der pflegebedürftige Verletzte tatsächlich Pflegepersonal einstellt oder ob die Familie ihn pflegen und ihrerseits dafür entlohnt werden oder nicht (Münchner Kommentar/Wagner, § 843 BGB Rn. 67).

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger unfallbedingt auf Pflegeleistungen angewiesen ist. In der Berufungsinstanz sind lediglich noch der erforderliche Umfang der Pflegeleistungen sowie der in Ansatz zu bringende Stundensatz streitig.

(2)

Das Landgericht geht in dem angefochtenen Urteil davon aus, dass der Kläger "rund um die Uhr" betreut und gepflegt werden muss. Die Beklagten bemängeln, dass nicht festgestellt worden sei, wie viele Stunden Pflege tatsächlich notwendig seien (Bl. 387). Auch sei nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Mutter auch Ruhepausen habe einlegen müssen (Bl. 388).

Gemäß § 529 Abs. 1 Nummer 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestehen schon dann, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle einer Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (BGH NJW 2003,3480; Senat, Urteil vom 11. Mai 2005,1 U 158/03). Solche Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Landgerichts bestehen jedoch nicht.

(a)

Dabei ist aus rechtlicher Sicht zunächst zu berücksichtigen, dass der Umfang und die Wertigkeit der Pflegeleistungen nach § 287 Abs. 1 ZPO einer Schätzung zugänglich sind. Dies bedeutet zugleich, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit bei der Feststellung der Schätzgrundlagen ausreichend ist.

(b)

Nach Auffassung des Senats ist der Pflegebedarf des Klägers durch das pflegewissenschaftliche Gutachten der Firma B… aus August 2005 für den eingeklagten Zeitraum 2003 - 2005 ausreichend festgestellt. Danach ist eine umfassende Pflege und Betreuung des Klägers notwendig. Der Kläger bedarf bei allen Verrichtungen des täglichen Lebens der Hilfe. Dies beginnt mit Waschen, Kämmen, Zähneputzen und Rasieren. Bei Toilettengängen ist ebenfalls Hilfe notwendig. Gleiches gilt für das An- und Auskleiden. Eine eigenständige Ernährung ist dem Kläger nicht möglich. Er kann das Essen nicht mundgerecht zerkleinern und benötigt ständige Aufsicht, da der Schluckreflex gestört ist. Darüber hinaus erhält der Kläger eine Sonden-ernährung. Der Kläger kann kurze Wegstrecken innerhalb des Hauses selbständig zurücklegen. Er muss dabei aber beaufsichtigt werden. Treppensteigen ist nur mit Hilfe des Plattformliftes möglich. Der Kläger benötigt weiter Hilfe beim An- und Auskleiden. Während der Schlafphase ist ein zweimaliges Umlagern notwendig.

Die Zeitspanne der Pflegeleistungen gibt das Gutachten mit insgesamt 660 Minuten an (Bl. 40). Dabei entfallen auf die Körperpflege 140 Minuten, auf die Ernährung 170 Minuten und auf den Hilfebedarf bei Mobilität 350 Minuten. Während der restlichen Zeit bedarf der Kläger der Beobachtung, da jederzeit mit Verschluckungsanfällen zu rechnen ist.

Inhaltliche Einwände gegen dieses Gutachten erheben die Beklagten nicht. Auch die gerichtliche Sachverständige hat die Ausführungen als plausibel bewertet (Bl. 275). Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es nicht notwendig, einen weiteren Gutachter mit der minutengenauen Feststellung der Betreuungszeiten zu beauftragen. Die Ausführungen im Gutachten der Firma B… und die Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen reichen zur Schadensschätzung völlig aus. Der 8. Zivilsenat des OLG Düsseldorf (VersR 2002, 858) hat bereits die Angaben der mit der Betreuung befassten Angehörigen sowie Erfahrungswerte als ausreichend erachtet.

Bei der Berechnung des Schadens ist daher davon auszugehen, dass der Kläger 24 Stunden am Tag der Pflege und Aufsicht bedarf.

(c)

Eine Reduzierung der täglichen Pflegezeiten aufgrund des allgemeinen Betreuungsgrundbedürfnisses des Klägers ist aufgrund der Besonderheiten des Falles nicht vorzunehmen.

Die Bestimmung des ausgleichspflichtigen Umfangs der Betreuung muss bei betreuungsbedürftigen Kindern im Grundsatz berücksichtigen, dass das Betreuungsgrundbedürfnis nicht mit berechnet werden darf. Schadensersatz für elterliche Zuwendung wird nicht geschuldet (BGH NJW 1999, 2815; OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 869). Im Gutachten B… wird der allgemeine hauswirtschaftliche Betreuungsbedarf des Klägers mit 45 Minuten pro Tag angegeben (Bl. 43R). Allerdings wird dieses Betreuungsgrundbedürfnis durch die Notwendigkeit einer durchgehenden Überwachung des Klägers überlagert. Nach den Angaben in den Sachverständigengutachten, die von den Eltern des Klägers in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt wurden, besteht bei dem Kläger ständig die Gefahr von Krampfanfällen sowie eine Erstickungsgefahr. Der Kläger verfügt unfallbedingt nicht mehr über normale Schluckreflexe. Der Speichel läuft ihm in die Luftröhre. Dies birgt die latente Gefahr, dass sich der Kläger verschluckt und in letzter Konsequenz besteht die Gefahr des Erstickungstodes. Diese Umstände rechtfertigen es, das Betreuungsgrundbedürfnis schadensrechtlich außer Betracht zu lassen. Auch in den 45 Minuten der allgemeinen Betreuung des Klägers durch seine Mutter bestand unfallbedingt die Notwendigkeit der Überwachung des Klägers. Wäre die Betreuung nicht durch die Mutter, sondern durch einen externen Pflegedienst erfolgt, wäre aufgrund der genannten Gefahren ebenfalls eine 24-Stunden Überwachung des Klägers notwendig geworden. Es kann die Beklagten schadensrechtlich nicht entlasten, dass die Mutter des Klägers in diesem Zeitraum auch dem allgemeinen Betreuungsbedürfnis des Klägers nachkommt.

(d)

Für die Bestimmung des schadensrechtlich zu berücksichtigenden Pflegzeitraumes ist es aus Sicht des Senats nicht entscheidend, dass der Kläger nicht den gesamten Tag gepflegt werden muss, sondern überwiegend lediglich der Aufsicht bedarf. Aus dem Gutachten B… ergibt sich, dass neben den Pflegezeiten auch Zeiträume vorhanden sind, in denen der Kläger lediglich beaufsichtigt werden muss, sog. Bereitschaftszeiträume. Nach dem Gutachten B… beträgt die eigentliche Pflegezeit 660 Minuten täglich = 11 Stunden täglich. 13 Stunden am Tag sind Bereitschaftsdienst. Soweit Teile der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung bei Zeiten der Bereitschaft eine Verringerung des anrechenbaren Zeitraums vornehmen (OLG Zweibrücken NJW-RR 2008, 620; OLG Bremen NJW-RR 1999, 1115; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 90), folgt dem der Senat nicht. Diese Auffassung wird damit begründet wird, dass sich der Bereitschaftsdienst - insbesondere zur Nachtzeit - nicht hinsichtlich der gesamten Zeit als geldwerter Verlustposten konkret niederschlägt. Der "Verlustposten" der Eltern bestehe weitgehend nur darin, dass sie in ihrer Bewegungsfreiheit und Freizeitgestaltung eingeschränkt seien und dass während der Bereitschaft in einem gewissen Umfang tatsächliche Pflegeleistungen erforderlich seien (so deutlich OLG Zweibrücken, a.a.O.).

Diese Sichtweise wird nicht dem Grundsatz gerecht, dass der Schädiger durch den freiwilligen Einsatz von Angehörigen zur Schadensbeseitigung nicht entlastet wird (dazu allgemein Palandt-Heinrichs, Vorb v. § 249 BGB Rn. 131). § 843 Abs. 4 BGB bestimmt zudem, dass der Anspruch wegen vermehrter Bedürfnisse nicht dadurch ausgeschlossen ist, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat. Aus der Vorschrift wird der allgemeine Rechtsgedanke gefolgert, dass Leistungen Dritter nicht im Wege des Vorteilsausgleichs anrechenbar sind, wenn sie ihrer Natur nach nicht dem Schädiger zu gute kommen sollen (BGH VersR 1970, 41). Würde der geschädigte Kläger die notwendige 24- Stunden Pflege und Beaufsichtigung durch einen externen Dienstleister ausführen lassen, wären auch die Stunden der Bereitschaft zu vergüten und die Kosten durch den Schädiger zu ersetzen. Warum schadensrechtlich eine Entlastung des Schädigers eintreten soll, wenn dieselbe Arbeit durch Angehörige erbracht wird, erschließt sich dem Senat nicht. Ob für die Zeiten bloßer Bereitschaft ein geringerer Stundenlohn anzusetzen ist als für die Zeiten tatsächlicher Pflegeleistungen, braucht nicht entschieden zu werden, da der Kläger für beide Zeiten nur einen am unteren Rand liegenden Stundensatz von 10 € geltend macht.

(e)

Der vom Kläger verlangte und im Urteil des Landgerichts in Ansatz gebrachte Stundenlohn von 10 € ist im Rahmen der gebotenen Schadensschätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO nicht zu beanstanden.

Nach der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes war die Tätigkeit des Angehörigen "marktgerecht" zu bewerten, d.h. es war nicht auf die Kosten einer professionellen Pflegekraft abzustellen (BGH VersR 1986, 173). Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt dagegen auf den Nettolohn einer vergleichbaren, entgeltlich eingesetzten Hilfskraft ab (BGH VersR 1999, 252). Ist der pflegende Familienangehörige nach öffentlichen Vorschriften rentenversicherungs-pflichtig, kann auch auf den Bruttolohn einer vergleichbaren, angestellten Pflegekraft abzustellen sein (Senat, Urteil vom 11.02.2008, I - 1 U 128/07).

Nach dem streitigen Vortrag des Klägers beträgt der Nettostundenlohn einer gelernten Pflegekraft 23,10 € (Bl. 11 und 110). Der Kläger berechnet die Tätigkeit seiner Mutter aber nicht mit diesem Wert, sondern verlangt nur einen Stundensatz von 10,00 €. Der Ansatz von 10,00 € je Stunde ist im Rahmen der Schadensschätzung nicht zu beanstanden. Selbst wenn man der Behauptung der Beklagten folgt, dass dies der Stundenlohn einer Pflegekraft mit einjähriger Ausbildung ist (Bl. 110), entspricht dies dem Leistungsstand der Mutter des Klägers. Nach den Feststellungen im Gutachten B… ist kein Unterschied zwischen den Arbeiten der Mutter des Klägers und einer Fachkraft festzustellen (Bl. 40). Im Übrigen liegt der Betrag von 10 € je Stunde im Rahmen dessen, was andere Oberlandesgerichte ausgeurteilt haben (OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 869: 18 DM; OLG Köln VRS 82, 1: 20 DM; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 90: 20 DM; OLG Koblenz VersR 2002, 244: 20 DM; OLG Zweibrücken NJW-RR 2008 620: 10 €).

(e)

Insgesamt ergibt sich folgende Abrechnung des Pflegegeldes:

24 Stunden x 10 € = 240 € täglich x 365 Tage = 87.600 € jährlich x 3 Jahre = 262.800 €.

Auf den Betrag von 262.800 € ist das erhaltene Pflegegeld anzurechnen. Erhält der Geschädigte Leistungen der Pflegeversicherung, vor allem Pflegegeld nach § 44 SGB XI, geht der Ersatzanspruch des Verletzten in diesem Umfang nach § 116 SGB X auf den Leistungserbringer über, da das Pflegegeld nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH VersR 2004, 1174) kongruent ist . Im Umfang des Übergangs entfällt die Aktivlegitimation des Verletzten. Der Kläger hat für den streitgegenständlichen Zeitraum 2003 - 2005 Pflegegeld in Höhe von 23.940,00 € erhalten (Bl. 109). Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung noch die Auffassung vertreten hat, dass die Anrechnung des öffentlich-rechtlichen Pflegegeldes auf den Teil des Pflegegeldes zu erfolgen hat, den er nicht eingeklagt habe (Bl. 362), hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass der mit dieser Begründung die zugesprochene Widerklage der Beklagten nicht im Wege der Anschlussberufung anfechten wolle. In diesem Fall steht aber aufgrund der Rechtskraft der Widerklage fest, dass dem Kläger kein weitergehendes Pflegegeld zusteht. Aus diesem Grund ist das öffentlich-rechtliche Pflegegeld auf den eingeklagten Betrag zu verrechnen. Dies ergibt einen Zwischenbetrag von 262.800 € - 23.940 € = 238.860 €.

In Abzug zu bringen ist weiter die vorprozessuale Zahlung der Beklagten in Höhe von 127.124 €, so dass sich ein restlicher Pflegegeldanspruch in Höhe von 111.736 € ergibt.

c. Zinsen

Auf das zugesprochene Schmerzensgeldkapital sowie die Pflegekosten kann der Kläger Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe aus §§ 280 Abs. 1, 286, 288 BGB in Verbindung mit dem Mahnschreiben vom 26.05.2006 (Bl. 60) verlangen.

Die Beklagten rügen in diesem Zusammenhang, dass der Kläger nach der Formulierung seines Klageantrages keine gesetzlichen Verzugszinsen fordere. Dies deshalb, weil der Kläger lediglich 5 % über dem Basiszinssatz beantragt habe. Den Beklagten ist darin zuzustimmen, dass der Klageantrag hinsichtlich der Zinsen ungenau ist. Der Antrag ist aber auslegungsfähig (in diesem Sinne auch OLG Hamm NJW 2005, 2238). Es ist erkennbar, dass der Kläger Zinsen in gesetzlicher Höhe geltend machen wollte. Sein Antrag ist dahin auszulegen, dass er Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beantragt.

Auf die zugesprochene monatliche Schmerzensgeldrente kann der Kläger nur Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 288, 291 BGB verlangen. Denn in dem anwaltlichen Schreiben vom 26.05.2006 ist in diesem Punkt keine Mahnung nach § 286 Abs. 1 BGB zu sehen. Es fehlt bereits die Angabe eines Anfangszeitpunktes für die Rentenzahlung. Bei den Rechtshängigkeitszinsen ist zu berücksichtigen, dass die nach Rechtshängigkeit der Klage fällig werdenden Monatsrenten erst ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit zu verzinsen sind, § 291 Abs. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:

Berufung des Klägers: 71.175,00 €

Berufung Beklagte: 294.501,00 € (140.000 + 90.000 + 64.501)

Gesamt: 365.676,00 €

Am 10.03.2011 erging folgender Berichtigungsbeschluss:

Das Rubrum und der Überleitungssatz des Urteils des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 07.12.2010 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass nicht das am 15.01.2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf, sondern das am 15.01.2010 verkündetete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert wird.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2010/1_U_57_10_Urteil_20101207.html - DE:OLGD:2010:1207.1U57.10.00

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