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Zur Bestimmung des Normaltarifs für die Erstattung von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall kann in Ausübung richterlichen Ermessens gem. § 287 ZPO auf den "Schwacke-Automietpreisspiegel" als Schätzgrundlage zurückgegriffen werden. Ein pauschaler Aufschlag von 20 % ist gerechtfertigt für allgemeine unfallspezifische Kostenfaktoren, die beim Vermieter typischerweise bei einer Unfallersatzanmietung anfallen, wie etwa die Vorfinanzierung. Ein solcher Aufschlag ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn die Anmietung nicht am Unfalltag selbst, sondern zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt und keine Eil- und Notsituation bestand. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |