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Die Verpflichtung zum Ersatz und der Umfang des zu leistenden Ersatzes bei einem Verkehrsunfall hängen gemäß §§ 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs. 3 StVG von den Umständen ab, wobei Verursachungsbeiträge und Verschuldensanteile gegeneinander abzuwägen sind. Bei der Kollision eines Linksabbiegers, der gegen die doppelte Rückschaupflicht (§ 9 Abs. 1 Satz 4 StVO) und Sorgfaltspflichten (§ 9 Abs. 5 StVO) verstieß, mit einem Fahrzeug, das auf nasser Fahrbahn zu schnell fuhr, zu geringen Abstand hielt und eine Sperrfläche überfuhr (§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO i.V.m. Zeichen 298), kann eine hälftige Haftungsverteilung angemessen sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |