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Das OLG Hamm hat ein Urteil des Amtsgerichts, das den Betroffenen wegen fahrlässiger Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten verurteilt hatte, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Das Amtsgericht hatte den Kontrollzeitraum für die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten auf die 28 Tage vor dem Kontrollzeitpunkt beschränkt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |