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Der Geschädigte muss sich etwaige Verzögerungen während der Reparaturdauer, die durch die von ihm beauftragte Werkstatt verursacht werden, nicht zurechnen lassen, da die Werkstatt nicht sein Erfüllungsgehilfe im Verhältnis zum Schädiger ist. Ein Einbruch in das Fahrzeug während der Reparaturzeit durch Dritte unterbricht den Zurechnungszusammenhang zum ursprünglichen Verkehrsunfall und führt nicht zu einer Haftung des Schädigers für den Einbruchschaden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |