Das Verkehrslexikon

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Landgericht Detmold v. 19.11.2010: Haftpflichtversicherer: Kein Regress bei bewusster Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers oder Werkstattleiters




Das Landgericht Detmold (Urteil vom 19.11.2010 - 12 O 326/08) hat entschieden:

   Der Haftpflichtversicherer hat keine Regressansprüche gegen seinen nicht vorsätzlich handelnden Versicherungsnehmer oder den bei diesem Beschäftigten und ebenfalls nicht vorsätzulich handelnden Werkstattleiter.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Versicherung und Vorsatz


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht ein Regressanspruch gegen die Beklagten nicht zu.

Die Klägerin hat keinen Regressanspruch gegen den Beklagten zu 1) aus § 3 Nr. 9 S. 2 PflVG a.F. i.V.m. § 426 I BGB, der einzigen hier in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage.

§ 3 PflVG a.F. ist vorliegend anwendbar. Gem. § 1 II EGVVG ist für bis zum 31.12.2008 bei einem Altvertrag eingetretene Versicherungsfälle das VVG in seiner bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden. So liegt der Fall hier, da es sich bei dem Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag um einen Altvertrag handelt und der Versicherungsfall am 25.06.2004 eingetreten ist.

Für die Haftpflichtversicherung gilt an Stelle der §§ 158 c, f VVG a.F. § 3 PflVG. a.F.. § 158 f VVG a.F. ist bei Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsverhältnissen nicht anwendbar (vgl. auch BGH, Urt. v. 28.11.2006, Az. VI ZR 136/05).

Nach § 3 Nr. 9 S. 2 PflVG a. F. ist im Gesamtschuldverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer, soweit eine Leistungsverpflichtung des Versicherers nicht besteht, der Versicherungsnehmer allein verpflichtet. Gem. § 152 VVG a.F. haftet der Versicherer nicht, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, widerrechtlich herbeigeführt hat.

Rückgriff nach § 3 Nr. 9 S. 2 PflVG a.F. kann der Versicherer nur gegen den Versicherungsnehmer oder gem. § 10 II AKB gegen die mitversicherte Person nehmen.

Der Beklagte zu 1) ist als Gesellschafter der T OHG (Versicherungsnehmerin) wie ein Versicherungsnehmer zu behandeln.

Für die Kaskoversicherung lässt sich nach der Rechtsprechung des BGH der innergesellschaftlichen Interessenlage nur durch einen Einschluss des Sachersatzinteresses der Gesellschafter und Geschäftsführer, die mit der Sache bestimmungsgemäß in Berührung kommen, in die Fahrzeugversicherung gerecht werden. Der Gesellschaft ist daran gelegen, nicht in haftungsrechtliche Auseinandersetzungen mit ihren eigenen Gesellschaftern und Organen verwickelt zu werden, auf die sie zur Ausübung der unmittelbaren Sachherrschaft angewiesen ist, wenn die diesen anvertraute Sache beschädigt oder zerstört wird. Der Gesellschafter und Geschäftsführer kann aufgrund seines Innenverhältnisses zur Gesellschaft seinerseits die berechtigte Erwartung hegen, dass ihm der Schutz der abgeschlossenen Kaskoversicherung zugute kommt, um nicht im Falle einer Beschädigung der Sache Regressansprüchen ausgesetzt, sondern umfassend vor einer Inanspruchnahme geschützt zu sein (BGH, Urt. v. 05.03.2008, Az. IV ZR 89/07)

Diese für die Kaskoversicherung aufgestellten Grundsätze sind auf die Kfz-Haftpflichtversicherung übertragbar. Zum einen stellt der BGH ausdrücklich auf das Sachersatzinteresse ab, dem vorliegend das Haftpflichtinteresse entspricht. Zum anderen greift der Rechtsgedanke, das der Gesellschafter die Erwartung hegen kann, nicht in haftungsrechtliche Auseinandersetzungen mit der Gesellschaft verwickelt zu werden, gleichermaßen durch. Ist eine juristische Person oder Personengesellschaft in einer Eigenschaft haftpflichtversichert, die de facto die Organwalter für sie ausüben (z. B. als Halter eines Kfz), so ist auch die persönliche Haftung der Organwalter versichert. Die Gesellschaft muss als Versicherungsnehmer redlicherweise wollen, dass die Fremdbezogenheit auch haftpflichtversicherungsrechtlich außer Betracht bleibt (Prölss/Martin, VVG, 28. A., § 43, Rn. 80). Die Gesellschafter sind insoweit als Versicherte zu behandeln (vgl. KG Berlin, Urt. v. 08.05.2001, Az. 6 U 7350/99).

Dass der Beklagte zu 1) das Fahrzeug nicht in Person nutzte, hindert nicht, ihn als Versicherungsnehmer zu behandeln, denn der Beklagte zu 1) konnte mittels seines Direktionsrechts über den Einsatz des Fahrzeugs bestimmen.

Die Klägerin ist jedoch nicht gem. §§ 3 Nr. 9 S. 2 PflVG a. F., § 152 VVG a. F. von ihrer Leistungspflicht befreit. Der Beklagte zu 1) hat den Versicherungsfall nicht vorsätzlich herbeigeführt.

Vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den Erfolg als möglich vorausgesehen und für den Fall seines Eintritts gebilligt hat (vgl. BGH, NVersZ 1998, 45; BGH NJW-RR 1991, 145, 146). Der Vorsatz muss dabei nicht nur den Versicherungsfall als solchen, sondern auch die dadurch entstandenen Schadensfolgen erfassen. Der spätere Schadensablauf muss jedoch nicht in allen Einzelheiten übersehen werden. Nicht vom Vorsatz und damit auch nicht vom Haftungsausschluss umfasst, sind solche Schadensfolgen, die der Versicherungsnehmer bei seinem rechtswidrigen Handeln nicht in den wesentlichen Konturen als möglich erkannt und für den Fall ihres Eintritts nicht zumindest billigend in Kauf genommen hat (BGH, NVersZ 1998, 45).

Dadurch, dass sich die Klägerin die Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils vom 21.06.2007 zu eigen gemacht hat, hat sie den erforderlichen Vorsatz nicht schlüssig dargelegt.

Schlüssig und unter Beweisantritt dargelegt ist bislang nur die Kenntnis des Beklagten zu 1) von der technischen Unsicherheit des Fahrzeugs.

Allein daraus lässt sich jedoch nichts für das voluntative Vorsatzelement ableiten. In den Feststellungen des Strafurteils, die die Klägerin sich zu eigen gemacht hat, heißt es ausdrücklich, dass der Beklagte zu 1) darauf vertraut habe, der Fahrer werde mit seiner Routine das Fahrzeug schon beherrschen. Darin kann nur eine bewusste Fahrlässigkeit erblickt werden. Bei dieser wird zwar die Gefahr erkannt, aber ernsthaft darauf vertraut, der Erfolg werde nicht eintreten ("wird schon gutgehen"). Das bloße Bewusstsein der Gefahr genügt nicht für die Annahme vorsätzlichen Handelns. Hierzu müsste der Beklagte zu 1) sich auch mit dem Erfolgseintritt als solchem abgefunden, ihn billigend in Kauf genommen haben ("und wenn schon"). Dies ist nicht ersichtlich. Überdies kommt den Feststellungen des Strafurteils keine Präjudizwirkung für das Zivilverfahren zu. Die Feststellungen wurden vom Beklagten zu 1) zudem substantiiert bestritten, ohne dass die Klägerin das vorsätzliche Handeln ihrerseits substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt hätte. Die Klägerin ist mit ihrer Behauptung, der Beklagte zu 1) habe den Schadenfall biligend in Kauf genommen, insoweit beweisfällig geblieben.

Es ist weder vorgetragen, noch ersichtlich, dass der Beklagte zu 1) sich mit der Möglichkeit eines tödlichen Unfalls abgefunden hätte. Schon der Vortrag der Klägerin spricht dagegen, wenn sie behauptet, der Beklagte zu 1) habe noch am 19.06.2004 mit F gesprochen und ihm mitgeteilt, dass die Einsteller bestellt seien und nach der nächsten Wochentour verbaut werden sollten. War der Einbau von Ersatzteilen beabsichtigt gewesen, kann der Beklagte zu 1) sich schwerlich mit einer Verunfallung seines Fahrzeugs abgefunden haben.

Überdies ist zu berücksichtigen, dass ein Unfall mit möglicherweise tödlichem Ausgang mit dem damit verbundenem Verlust der Ladung, des Fahrzeugs und der Reputation des Betriebs in der Öffentlichkeit den wirtschaftlichen Interessen des Gesellschafters einer Spedition erheblich zuwiderläuft. Dieser mag daran interessiert sein, bei einem Minimum an Wartungskosten ein Maximum an Touren zu fahren, nicht aber das Fahrzeug zu verlieren.

Weitere Anspruchsgrundlagen außerhalb des Versicherungsrechts kommen nicht in Betracht. § 3 Nr. 9 PflVG a. F. stellt eine abschließende Regelung für den Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers dar (BGH, Urt. v. 24.10.2007, Az. IV ZR 30/06 = VersR 2008, 343).

Die Klägerin hat auch keinen Regressanspruch gegen den Beklagten zu 2).

Ein Anspruch nach § 426 II BGB i.V.m. § 823 I, II BGB in Hinblick auf ein möglicherweise zwischen der Klägerin (Haftung aus § 3 PflVG) und dem Beklagten zu 2) bestehendes Gesamtschuldverhältnis besteht nicht. Der Beklagte zu 2) haftet weder nach § 823 BGB noch nach anderen Anspruchsgrundlagen.

Soweit die Klägerin ihren Regressanspruch auf Leistungen stützt, die sie an die Hinterbliebenen des Fahrers erbracht hat, ist die Haftung des Beklagten zu 2) nach § 105 I SGB VII ausgeschlossen.

Hiernach sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur dann verpflichtet, wenn der Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 II Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt wurde.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 105 I SGB VII sind erfüllt. Der Beklagte zu 2) hat durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall bezogen auf den Fahrer F verursacht.

Eine Tätigkeit ist betrieblich, wenn sie unmittelbar mit den Betriebszwecken zusammenhängt, den Betriebszwecken zu dienen bestimmt ist bzw. mit dem Betrieb in einem nahen Zusammenhang steht (BAG v. 22.04.2004, Az. 8 AZR 159/03 = NJW 2004, 3360). Für die Beurteilung der Frage, ob eine betriebliche Tätigkeit vorliegt, ist darauf abzustellen, ob die Tätigkeit dazu bestimmt ist, dem Unternehmen zu dienen. Entscheidendes Kriterium für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit ist, ob dem Schädiger die Tätigkeit vom Betrieb oder für den Betrieb übertragen war oder von ihm im Betriebsinteresse ausgeführt wurde (Juris PK-SGB VII, 2009, Ebsen, § 105, Rn. 12 m.w.N.). Der Beklagte zu 2) war für die T als Werkstattleiter tätig. Seine Tätigkeit, für die Betriebssicherheit bzw. Fahrbereitschaft der Fahrzeuge zu sorgen, lag im betrieblichen Interesse.

Der Beklagte zu 2) hat, indem er es nicht verhinderte, dass das Fahrzeug unrepariert wieder auf Tour ging, wodurch der Fahrer der Spedition, F, tödlich mit dem LKW verunglückte, einen Versicherungsfall i.S.d. § 7 II SGB VII eines Versicheren desselben Betriebs verursacht.

Ein Ausschluss der Haftungsbeschränkung nach § 105 I SGB VII ist nicht gegeben. Weder handelt es sich um einen Wegeunfall, noch handelte der Beklagte zu 2) vorsätzlich. Für die Annahme vorsätzlichen Handelns des Beklagten zu 2) fehlt es an bereits an substantiiertem Sachvortrag der Klägerin. Die Annahme vorsätzlichen Handelns findet auch sonst im vorliegenden Geschehen keine Grundlage. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte zu 2) den Tod des F als möglich erkannt und diesen billigend in Kauf genommen hat. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) ist unstreitig, dass der Beklagte zu 2), nachdem er den Zettel des F vorfand und das Fahrzeug untersuchte, dem Beklagten zu 1) von den erneuten Bremsproblemen berichtete und ihn darüber informierte, dass der LKW nicht mehr beherrschbar sei. Unstreitig ist auch, dass er dem Beklagten zu 1) den Schlüsselsatz zum Fahrzeug aushändigte. Dieses auf Erfolgsverhinderung gerichtete Verhalten spricht deutlich gegen die Annahme vorsätzlichen Handelns - auch soweit an das nachfolgende Nichteingreifen angeknüpft wird.

Auch für die von der Klägerin regulierten Schäden Dritter haftet der Beklagte zu 2) nicht. Zwar finden die Grundsätze zur Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung im Außenverhältnis keine Anwendung, da der Dritte gerade kein Betriebsrisiko trägt, das man ihm analog § 254 BGB entgegenhalten könnte. Es besteht aber ein Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber im Innenverhältnis entsprechend §§ 670, 675 BGB. Der Anspruch besteht in dem Umfang, in dem der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen zur Arbeitnehmerhaftung den Schaden nicht selbst zu tragen hat.

Dies gilt vorliegend auch im Verhältnis des Beklagten zu 2) zur Klägerin. Die Klägerin ist Versicherer des Arbeitgebers des Beklagten zu 2). Blieben die Freistellungsansprüche des Beklagten zu 2) im Verhältnis zur Klägerin unberücksichtigt, würde die Haftungsbeschränkung leerlaufen. Die Klägerin und der Arbeitgeber des Beklagten zu 2) sind insoweit als Einheit zu behandeln.

Die Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung gelten für alle Arbeiten, die durch den Betrieb veranlasst sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden. Betrieblich veranlasst sind nur solche Tätigkeiten des Arbeitnehmers, die ihm arbeitsvertraglich übertragen worden sind oder die er im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt. Die Tätigkeit muss in nahem Zusammenhang mit dem Betrieb und seinem betrieblichen Wirkungskreis stehen. Ist die Tätigkeit, bei der der Unfall eingetreten ist, vom Schädiger im betrieblichen Interesse übernommen worden, spielt es für die Frage der betrieblichen Veranlassung keine Rolle, ob sie fehlerfrei oder fehlerhaft erledigt und ob bei der Arbeit vorsichtig oder leichtsinnig gehandelt wurde. Insbesondere ist dann ohne Belang, wenn die Tätigkeit nicht so wie geschehen ausgeführt werden durfte. Der betriebliche Charakter der Tätigkeit geht nicht dadurch verloren, dass der Arbeitnehmer bei der Durchführung seiner Tätigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich seine Verhaltenspflichten verletzt. Zwar liegen derartige Verhaltensverstöße nicht im Interesse des Arbeitgebers. Dem wird aber durch eine entsprechende Haftung des Arbeitnehmers Rechnung getragen. Für die betriebliche Veranlassung reicht es aus, dass die jeweilige Tätigkeit als solche dem vertraglich geschuldeten entspricht, mag dies für die Durchführung auch nicht gelten (BAG, Urt. v. 18.04.2002, Az. 8 AZR 348/01 = NZA 2003, 37).

Dem Beklagten zu 2) war die Tätigkeit als Werkstattleiter von seinem Arbeitgeber übertragen worden. Die Untersuchung des Fahrzeugs lag im betrieblichen Interesse, nämlich der geordneten Aufrechterhaltung des Speditionsbetriebs. In diesem Zusammenhang informierte der Beklage zu 2) den Beklagten zu 1) darüber, dass das Fahrzeug nicht mehr zu beherrschen sei. Dass der Beklagte zu 2) möglicherweise nicht alles tat, was in seiner Macht stand, um zu verhindern, dass das Fahrzeug unrepariert wieder auf Tour geht, ändert nichts an der betrieblichen Veranlassung seiner Tätigkeit.

Der Beklagte zu 1) kann der Klägerin vollumfänglich einen Anspruch auf Freistellung entgegenhalten. Die Grundsätze zur Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung greifen vorliegend ein. Dabei geht es darum, die Verantwortung des Arbeitgebers für die Organisation des Betriebs und die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und das darin liegende Betriebsrisiko des Arbeitgebers mit einzubeziehen. Der Arbeitnehmer kann den vorgegebenen Arbeitsbedingungen in der Regel weder tatsächlich noch rechtlich ausweichen. Aufgrund des Weisungsrechts bestimmt der Arbeitgeber die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung. Damit prägt die vom Arbeitgeber gesetzte Organisation des Betriebs das Haftungsrisiko für den Arbeitnehmer. Für die Haftung des Arbeitnehmers gilt gem. §§ 276 I 1, 254 BGB analog Folgendes: Vorsätzlich verursachte Schäden hat der Arbeitnehmer in vollem Umfang zu tragen. Bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers ist eine Haftungserleichterung zu seinen Gunsten nicht ausgeschlossen, sondern von einer Abwägung im Einzelfall abhängig. Ist der Schaden auf leichteste Fahrlässigkeit zurückzuführen, haftet der Arbeitnehmer gar nicht. Bei normaler Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer den Schaden anteilig zu tragen. Die Haftung des Arbeitnehmers ist mithin entscheidend davon abhängig, welcher Verschuldensgrad dem Arbeitnehmer zur Last gelegt wird (BAG, Urt. v. 18.04.2002, Az. 8 AZR 348/01 = NZA 2003, 37).

Vorliegend ist fraglich, ob dem Beklagten zu 2) überhaupt ein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann. Allenfalls handelte der Beklagte nach Auffassung des Gerichts jedoch leicht fahrlässig.

Zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) ist unstreitig, dass der Beklagte zu 2), nachdem er das vom Fahrer mit dem Hinweiszettel abgestellte Fahrzeug untersucht hatte, zum Beklagten zu 1) ging und ihm mitteilte, dass das Fahrzeug des F erneut Bremsprobleme aufweise und nicht mehr zu beherrschen sei. In diesem Zusammenhang übergab er dem Beklagten zu 1) auch das Schlüsselpaar, das der in Besitz genommen hatte. Der Beklagte zu 1) wollte sich darauf nicht einlassen, so dass das Fahrzeug unrepariert blieb. Der Beklagte zu 2) unternahm nichts weiter, um den Beklagten zu 1) umzustimmen oder den Fahrtantritt zu verhindern. Dem Beklagten zu 2) kann vorliegend nur der Vorwurf des Unterlassens gemacht werden. Als weisungsbefugter Mitarbeiter der Werkstatt hatte der Beklagte zu 2) auch eine Garantenstellung inne, da er für die Sicherheit der Fahrzeuge verantwortlich war und Wartungsaufgaben innerhalb seines Arbeitsverhältnisses übernommen hatte. Ihn traf damit eine Erfolgsabwendungspflicht gegenüber den Verkehrsunfallopfern. Die Übernahme der Wartungspflicht begründete zugleich eine Schutzfunktion gegenüber allen Verkehrsteilnehmern, die in den durch unzureichende Wartung begründeten Gefahrenbereich der seiner Aufsicht unterliegenden Firmenfahrzeuge geraten würden.

Der Beklagte zu 2) genügte jedoch grundsätzlich seiner Pflicht aus der Garantenstellung, wenn er die Firmenleitung von dem Bremsproblem unterrichtete, da er damit die an ihn delegierte Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters an diesen zurückgab (vgl. BGH, Beschl. v. 06.03.2008, Az 4 StR 669/07, Bl. 882 ff.). Die Unterrichtung musste auch im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren vollständig sein. Vorliegend suchte - nach dem zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) unstreitigen Vortrag - der Beklagte zu 2) den Beklagten zu 1) auf und wies ihn auf die Bremsprobleme sowie darauf hin, dass das Fahrzeug unbeherrschbar sei. Er händigte auch die Schlüssel des Fahrzeugs aus. Da der Beklagte zu 2) ausdrücklich auf die Unbeherrschbarkeit des Fahrzeugs hinwies und die Bremsprobleme benannte, kam der Beklagte zu 2) dieser Pflicht hinreichend nach. Selbst wenn aber zu verlangen gewesen wäre, dass der Beklagte zu 2) den Beklagten zu 1) explizit auf die nahezu vollständig abgefahrenen Bremsen der Hinterachse hinweist, so kann der Mangel dieses Hinweises allenfalls den Vorwurf leichter Fahrlässigkeit begründen. Nach eigenem Vortrag der Klägerin hatte der Beklagte zu 1) das "letzte Wort". Es konnte vom Beklagten zu 2) auch nicht verlangt werden, dass er seinen Arbeitgeber drastischer über die dramatische Verschlechterung der Bremswirkung informierte.

Dass es in der Macht des Beklagten zu 2) gestanden hätte, das Fahrzeug von sich aus bis zur nächsten Reparatur stillzulegen, ist nicht vorgetragen. Dies wäre auch allenfalls dann der Fall gewesen, wenn der Beklagte zu 2) den routinemäßigen Austausch der Bremsbeläge in der firmeneigenen Werkstatt hätte durchführen können, ohne dass die Planung der Touren berührt würde. Nur dann wäre eine Zustimmung der Firmenleitung entbehrlich gewesen. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, dass es nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Beklagten einer umfassenden Überprüfung und Reparatur der Bremsanlage bedurfte. Letztlich kann dahinstehen, ob der Beklagte zu 2) die Reparatur selbst hätte durchführen können. Da er sich entschloss, die Firmenleitung einzuschalten, kann der Vorwurf, nicht selbst das Fahrzeug repariert zu haben, allenfalls leichte Fahrlässigkeit begründen. Weitere Anknüpfungspunkte für ein Verschulden des Beklagten zu 2) sind nicht ersichtlich. Insbesondere konnte auch nicht verlangt werden, dass der Beklagte zu 2) darüber

hinaus selbst den Fahrer des LKW informierte. Durch die Information seines Vorgesetzten konnte der Beklagte zu 2) davon ausgehen, alles Erforderliche getan zu haben, damit das Fahrzeug nicht wieder auf Tour geht. Letztlich kommt auch insoweit allenfalls leichte Fahrlässigkeit in Betracht, da F, selbst um den gefährlichen Zustand seines Fahrzeugs wusste und weiteres offenes Aufbegehren gegen den "Chef" nicht erwartet werden konnte.

Da allenfalls leichte Fahrlässigkeit in Betracht kommt, kann der Beklagte dem Regressanspruch der Klägerin im vollen Umfang einen Freistellungsanspruch nach den Grundsätzen zur Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung entsprechend §§ 670, 675 BGB entgegenhalten.

Der Ausspruch zu den Kosten folgt aus § 91 I 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.

Der Streitwert für den Rechtsstreit wird festgesetzt auf 1.448.010,33 Euro.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/detmold/lg_detmold/j2010/12_O_326_08urteil20101119.html - DE:LGDT:2010:1119.12O326.08.00

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