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Grundsätzlich müssen Feststellungen zur Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs getroffen werden, wenn Umstände vorgetragen werden, die einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Unfallersatztarif rechtfertigen. Die Eignung des Schwacke-Automietpreisspiegels zur Schadensschätzung wird nicht durch die Untersuchung des Fraunhofer-Instituts in Zweifel gezogen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |