Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Siegburg v. 17.11.2010: Zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall: Schwacke-Automietpreisspiegel und Unfallersatztarif




Das Amtsgericht Siegburg (Urteil vom 17.11.2010 - 115 C 71/10) hat entschieden:

   Grundsätzlich müssen Feststellungen zur Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs getroffen werden, wenn Umstände vorgetragen werden, die einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Unfallersatztarif rechtfertigen. Die Eignung des Schwacke-Automietpreisspiegels zur Schadensschätzung wird nicht durch die Untersuchung des Fraunhofer-Instituts in Zweifel gezogen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
MWKUnfallTarif Schwacke
und
MWKUnfallTarif Schwacke

Tenor:

1.

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.533,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2010 zu zahlen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

Gründe:


Die Parteien streiten über die Einstandspflicht der Beklagten für Mietwagenkosten. Die Klägerin betreibt eine Autovermietung und besitzt eine Erlaubnis zum geschäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zum Zwecke der außergerichtlichen Einziehung. Sie begehrt aus abgetretenem Recht unfallgeschädigter Eigentümer die Erstattung von Mietwagenkosten, die infolge von 3 Verkehrsunfällen entstanden sind. Die Unfallgeschädigten mieteten bei der Klägerin jeweils ein Ersatzfahrzeug an und traten ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung der Unfallgegner. Sie ist bei diesen 3 Verkehrsunfällen für die entstandenen Schäden voll eintrittspflichtig.

Die Klägerin übersandte der Beklagten 3 Rechnungen, welche die Beklagte nur teilweise beglich. Wegen der Einzelheiten der Rechnungsdaten, der beglichenen Teilbeträge sowie der Berechnung der noch offenen Forderungen wird auf die S. 3-4 der Klageschrift (Bl. 3 f. d.A.) und die Tabellen S. 8-10 der Klageschrift (Bl. 8 ff. d.A.) Bezug genommen. Dabei macht die Klägerin nicht in allen Fällen die Rechnungsbeträge abzüglich der Teilzahlungen geltend. Vielmehr geht sie bei der Klage von den in den Tabellen (Bl. 8 ff. d.A.) errechneten Maximalsummen aus, sofern diese niedriger liegen als die Summe der ursprünglich an die Geschädigten geschriebenen Rechnungen. Bei ihrer Berechnung der Maximalsummen legt die Klägerin jeweils die entsprechenden Werte der als Anlage beigefügten Schwacke-Listen 2008 zugrunde, auf den reinen Mietwagenpreis erhebt sie zusätzlich einen Aufschlag von 20%. Bei dem Klagebetrag handelt es sich um die Summe der auf den Seiten 8 ff. d.A. fettgedruckten Restbeträge unterhalb der jeweiligen Tabelle.

In dem Schadensfall 3 errechnete der Sachverständige, welcher das verunfallte Fahrzeug begutachtete eine Reparaturdauer von 6 Tagen, eine Wiederbeschaffungsdauer von 10 Werktagen, Reparaturkosten in Höhe von 10.932,74 € und einen Wiederbeschaffungswert von 5.900,00 €.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stünden über die Zahlungen der Beklagten hinausgehende Ansprüche zu. Sie orientiert sich bei deren Berechnung an der Rechtsprechung, wonach der angemessene Mietpreis nach dem Modus-Tarif des Schwacke-Automietpreisspiegels für das jeweilige Postleitzahlengebiet nebst einem pauschalen Zuschlag von 20 % für betriebswirtschaftliche Mehrkosten berechnet werden darf. Hierauf dürften - so die Auffassung der Klägerin - die im Einzelfall tatsächlich angefallenen Nebenleistungen des Vermieters auf Basis der Schwacke-Liste hinzugerechnet werden.

Die Klägerin beantragt mit der, der Beklagten am 07.05.2010 zugestellten Klage,

die Beklagte zu verurteilen, an 3.533,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.954,41 € seit dem 22.02.2010, aus 1.194,94 € seit dem 19.04.2010 und aus 384,05 € seit dem 09.05.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie wehrt sich im Wesentlichen gegen die Höhe der von ihr zu zahlenden Mietwagenkosten und vertritt die Ansicht, der Klägerin stünden keine weiteren Zahlungsansprüche zu. Eine Untersuchung des Fraunhofer - Instituts habe ergeben, dass die in der Schwacke-Liste aufgeführten "Normaltarife" deutlich zu hoch seien. Eine Anmietung der hier fraglichen Fahrzeuge sei tatsächlich erheblich günstiger möglich. Die Schwacke-Liste weise Tarife ohne Haftungsreduzierungen als Normalpreis aus, obwohl der Normalpreis eine entsprechende Haftungsreduzierung mit entsprechender Selbstbeteiligung mit enthalten müsse. Die seitens Fraunhofer eingeholten Angebote enthielten bereits eine Haftungsbefreiung. Daher sei diese nicht gesondert erstattungsfähig. Hinsichtlich des Aufschlags von 20 % habe die Klägerin nicht näher dargelegt, dass dieser gerechtfertigt und aus betriebwirtschaftlichen Gründen geboten sei. Dagegen spreche, dass das Ersatzfahrzeug in dem Fall 3 einige Zeit nach dem Unfall angemietet worden sei, so dass kein Zeitdruck bestanden habe. Zudem verbiete sich ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif auch generell. Die Zustell- und Abholkosten seien nicht erstattungsfähig, da diese nicht erforderlich gewesen wären. Die Gebühr für Winterreifen sei nicht ersatzfähig, weil die Klägerin verpflichtet gewesen sei, ein verkehrssicheres Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Da unklar sei, ob die verunfallten Fahrzeuge vollkaskoversichert gewesen seien, sei eine Vollkaskoversicherung nicht ersatzfähig. Wegen der Schonung der verunfallten Fahrzeuge müsse sich die Klägerin einen ersparten Eigenaufwand - auch bei Anmietung eines klassentieferen Fahrzeuges, die bestritten wird - entgegen halten lassen. In dem Schadensfall 3 sei eine Anmietdauer von 22 Tage nicht erforderlich gewesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen U2, U, Y2 und C2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 27.10.2010 (Bl. 176 ff. d.A.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst vorgelegten Anlagen sowie das Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 27.10.2010 (Bl. 176 ff. d.A.) verwiesen.

Der Klägerin stehen - aus abgetretenem Recht der jeweiligen Geschädigten - gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 398 BGB weitere Mietwagenkosten in Höhe des tenorierten Betrages zu. Über die Haftung dem Grunde nach besteht kein Streit.

Dies ist hier der Fall. Nach den o.g. Grundsätzen müssen grundsätzlich Feststellungen zur Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs getroffen werden, wenn der Anspruchssteller Umstände vorträgt, die einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren Unfallersatztarif rechtfertigen sollen (BGH, Urteil vom 2. 2. 2010 - VI ZR 139/08). Solche Umstände sind bspw. die Vorfinanzierung der Mietwagenrechnung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen, der Verzicht auf eine Vorreservierungszeit, der Verzicht auf eine Vorauszahlung oder Kaution für Fahrzeugschäden oder für die Betankung, der Verzicht auf die Vereinbarung einer Nutzungseinschränkung sowie die offene Mietzeit (BGH, Urteil vom 2. 2. 2010 - VI ZR 7/09; Urteil vom 19. 1. 2010 - VI ZR 112/09). Bei der Prüfung ist es nicht erforderlich, für die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzuvollziehen, vielmehr hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehrpreis rechtfertigen (BGH, Urteil vom 2. 2. 2010 - VI ZR 7/09; BGH, Urteil vom 19. 1. 2010 - VI ZR 112/09). Dass aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der "Normaltarif" zur Schadensbeseitigung erforderlich ist, steht nicht mehr grundsätzlich im Streit, nachdem selbst der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft anerkennt, dass wegen vermehrter Beratungs- und Serviceleistungen, erhöhten Verwaltungsaufwands und Zinsverlusten aufgrund von längeren Zahlungsfristen ein Aufschlag auf den Normaltarif geboten ist (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 21.01.2010 - 8 S 274/09 m.w.N.).

Das Gericht darf die Höhe des Schadens nach § 287 ZPO schätzen, wenn die Beweiserhebung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Ein Sachverständiger müsste die Automietpreise für die jeweiligen Regionen feststellen. Dies könnte er nur durch aufwendiges Befragen der Autovermieter. Dieser Aufwand erscheint dem Gericht unverhältnismäßig, da eine entsprechende Analyse des Marktes für das gesamte Bundesgebiet differenziert nach Postleitzahlen erfolgt und im Schwacke-Automietpreisspiegel festgehalten ist.

Soweit die Beklagte die Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels in Zweifel zieht, greift dies nicht durch. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, Urteil vom 2. 2. 2010 - VI ZR 139/08).

Die Untersuchung des Fraunhofer-Instituts bietet keinen Anlass, von der Anwendung des Schwacke-Automietpreisspiegels abzusehen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Erhebung auf einer anonymen Befragung beruht und von diesem Ansatz her gegenüber der des Schwacke-Automietpreisspiegels vorzugswürdig erscheint. Gegen die Übernahme der Ergebnisse des Fraunhofer-Instituts spricht jedoch, dass die Untersuchungen mit der Differenzierung nach zwei Ziffern der PLZ bei weitem nicht so breit gestreut waren, wie sie es bei den nach drei PLZ - Gebieten strukturierten Ermittlungen von Schwacke gewesen sind. Die Fraunhofer - Untersuchungen geben zum weit überwiegenden Teil nur Auskunft über 6 Internetanbieter. Marktkonformer dürften dagegen jene Preise sein, die breit gestreut, möglichst ortsnah und unter der Prämisse eingeholt worden sind, dass der Wagen möglichst sofort zur Verfügung stehen muss. Darüber hinaus hat die Fraunhofer - Studie Preise für Aufschläge und Zuschläge, welche wesentliche Teile eines Endpreises darstellen können, unberücksichtigt gelassen, zumindest nicht ausdrücklich aufgeführt. Es ist gerichtsbekannt, dass eine Vielzahl von regional und überregional tätigen Mietwagenunternehmern im hiesigen Bezirk für die hier streitigen Nebenleistungen entsprechende Zuschläge verlangen, weswegen nur unter Berücksichtigung dieser weiteren, für die Betroffenen oft notwendigen Zusatzleistungen ein realer Marktpreis ermittelt werden kann. Den Vorteil, den die Anonymität der Anfragen des Fraunhofer-Instituts bieten mag, steht somit das im Verhältnis zur Schwacke-Liste geringere Ausmaß der Datenerfassung gegenüber. Eine Gesamtbetrachtung führt daher nicht zu dem Ergebnis, dem Schwacke-Automietpreisspiegel die Grundlage als im Rahmen des § 287 ZPO geeigneten Schätzungsmaßstab zu entziehen.

Auch die weitere, von der Beklagten benannte Erhebung (Dr. Y: "Der Stand der Mietwagenpreise in Deutschland im Sommer 2007" genügt nicht, um Zweifel an der Richtigkeit der Schwacke-Liste zu rechtfertigen. Zum einen ist nämlich nicht hinreichend erkennbar, wie im Einzelnen die Erhebungen des Dr. Y erfolgten, z. B. wie viele Autovermietungen in welchem Gebiet angesprochen worden sind. Darüber hinaus bezieht sich die Erhebung des Dr. Y lediglich pauschal auf den "Großraum West" und nicht - wie die Schwacke-Liste - auf das sehr viel kleinere Gebiet N bzw. O, in dem die Preise durchaus anders als im Durchschnitt eines Großraumes West gelegen haben können.

Ebenso lassen die Untersuchungen von X und Y als Einzelfallgutachten keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Eignung der Schwacke-Liste als taugliche Schätzgrundlage für den Rhein-Sieg-Kreis im streitgegenständlichen Zeitraum entstehen, da diese sich nicht auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum und das hier maßgebliche Gebiet beziehen.

Nicht zu beanstanden ist im Rahmen von § 287 ZPO auch, dass die Klägerin für alle Fälle die Schwacke-Liste 2008 zugrunde gelegt hat, obwohl die Anmietung teils im Jahre 2010 erfolgte. Aufgrund der fortschreitenden Preisentwicklung kann sich dies rechnerisch nur zugunsten der Beklagten auswirken.

Bezüglich der konkreten Berechnung kann auf die Darstellungen der Klägerin Bezug genommen werden. Soweit in den folgenden Aufstellungen der der Klägerin zustehende Betrag angegeben ist, ist dieser Anhand den sich aus der Schwacke-Liste ergebenden Werte ermittelt, wobei im Weiteren die tatsächliche Forderung der Klägerin berücksichtigt wird.

Es ergibt sich damit die nachstehende Berechnung:

Anspruch Tarif: 1.664,00 € (525,00 €*3+89,00 €)

20% Aufschlag: 332,80 €

Vollkasko: 418,00 € (132,00 €*3+22,00 €)

Winterreifen: 330,00 € (15,00 €*22)

Zusatzfahrer: 440,00 €(20,00 €*22)

Vermietung außerhalb Geschäftszeiten: 60,00 €

Zustellung/Abholung: 25,00 € (25,00 €*1)

3.269,80 €

Die Klägerin begehrt insgesamt 3.243,75 € (§ 308 Abs. 1 ZPO). Abzüglich der bereits gezahlten 1.289,34 € errechnet sich der Restbetrag in Höhe von 1.954,41 €.

Anspruch Tarif: 1.018,00 € (469,00 €*2+80,00 €)

20% Aufschlag: 203,60 €

Vollkasko: 300,00 € (140,00 €*2+20,00 €)

Winterreifen: 225,00 € (15,00 €*15)

Zusatzfahrer: 300,00 €(20,00 €*15)

Zustellung/Abholung: 50,00 € (25,00 €*2)

2.096,60 €

Die Klägerin begehrt insgesamt 2.059,45 € (§ 308 Abs. 1 ZPO). Abzüglich der bereits gezahlten 864,51 € errechnet sich der Restbetrag in Höhe von 1.194,94 €.

Anspruch Tarif: 394,00 € (234,00 €+80,00 €*2)

20% Aufschlag: 78,80 €

Vollkasko: 100,00 € (60,00 €+20,00 €*2)

Winterreifen: 75,00 € (15,00 €*5)

Zusatzfahrer: 100,00 €(20,00 €*5)

Zustellung/Abholung: 50,00 € (25,00 €*2)

797,80 €

Die Klägerin begehrt insgesamt 771,99 € (§ 308 Abs. 1 ZPO). Abzüglich der bereits gezahlten 387,84 € errechnet sich der Restbetrag in Höhe von 384,05 €.

Streitwert: 3.533,40 €.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/ag_siegburg/j2010/115_C_71_10urteil20101117.html - DE:AGSU1:2010:1117.115C71.10.00

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