Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 16.11.2010: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Alkoholabhängigkeit; Verwertbarkeit ärztlicher Angaben trotz Schweigepflichtverletzung




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Entscheidung vom 16.11.2010 - 14 K 3188/10) hat entschieden:

   Die Fahrerlaubnis ist bei Alkoholabhängigkeit gemäß Nr. 8.4 Anlage 4 zur FeV zu entziehen, da dies die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließt. Ärztliche Angaben zur Alkoholabhängigkeit sind auch dann verwertbar, wenn der Arzt diese ohne vorherige Einwilligung des Patienten weitergegeben hat, sofern die Abwägung der Geheimhaltungsinteressen des Patienten mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs zugunsten letzterem ausfällt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Alkohol und Fahrerlaubnis


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

Die Entziehungsverfügung des Beklagten vom 15.04.2010 einschließlich der Gebührenfestsetzung ist rechtmäßig.

Die Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Davon ist auszugehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 (zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Dies ist gemäß Nr. 8.4 Anlage 4 zur FeV (Anl 4) bei Alkoholabhängigkeit unabhängig davon der Fall, dass positive Erkenntnisse über das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss vorliegen.

So liegt der Fall hier. Nach den fachärztlichen Angaben und Einschätzungen in dem Schreiben des Chefarztes des T-Klinikum O vom 06.04.2010 liegt beim Kläger eine schwere chronische Alkoholabhängigkeit vor. Diese Einschätzung hat der Arzt nach einer fünftägigen Behandlung des Klägers und aufgrund des Umstandes gewonnen, dass sich der Kläger mit einem Alkoholgehalt von mehr als 2 °/00 bzw. 2,8 °/00 in der Reha-Klinik vorgestellt hatte. Die Einschätzung wird auch durch das Verhalten des Klägers, nämlich den Abbruch der Entzugs- und Alkoholentwöhnungsbehandlung unterstützt.

Das Gericht hat keine Veranlassung, an dieser fachärztlichen Einschätzung zu zweifeln. Insbesondere hat der Kläger im Klageverfahren keine Unterlagen beigebracht, die eine andere Einschätzung tragen könnten. Vielmehr hat der Kläger der medizinischen Bewertung durch den Chefarzt des T-Klinikums O nicht einmal substantiiert widersprochen.

Einer Verwertung dieser medizinischen Angaben steht auch der Umstand nicht entgegen, dass der Arzt diese Informationen ohne die vorherige Einwilligung des Klägers an den Beklagten weitergegeben hat.

Es erscheint schon zweifelhaft, ob darin - wie der Kläger meint - eine rechtswidrige Verletzung der Schweigepflicht des Arztes zu sehen ist. Es ist in der Strafrechtsrechtsprechung anerkannt, dass ein rechtswidriger Verstoß gegen § 203 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches (StGB), der das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten schützen soll, nicht vorliegt, wenn sich der Arzt nach Abwägung der Geheimhaltungsinteressen seines Patienten mit der Geheimhaltung zuwiderlaufenden Interessen zum Bruch seiner Schweigepflicht veranlasst sieht. Eine solche Geheimnisoffenbarung wird insbesondere dann als gerechtfertigt angesehen, wenn der Patient aufgrund einer Erkrankung nicht mehr fähig ist, ein Kraftfahrzeug zu führen, aber dennoch am Straßenverkehr teilnimmt.

Dass hier die Gefahr einer Verkehrsteilnahme des Klägers nicht besteht, ist mit dessen bloßer Behauptung, nicht Auto zu fahren, nicht ausreichend dargelegt. Vielmehr spricht das uneinsichtige Verhalten des Klägers hinsichtlich der Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung dafür, dass er auch im Übrigen seiner Alkoholerkrankung nicht hinreichend Rechnung trägt.

Zudem dürfte der Beklagte die ihm zur Kenntnis gebrachten Angaben des Arztes selbst dann nicht unbeachtet lassen, wenn der Arzt damit gegen seine Schweigepflicht verstoßen hätte. Denn die Fahrerlaubnisbehörden sind immer dann zum Tätigwerden verpflichtet, wenn ihnen Umstände bekannt werden, aus denen sich die fehlende Kraftfahreignung eines Fahrerlaubnisinhabers ergibt oder die zumindest Zweifel an der Kraftfahreignung begründen.

Zwar haben die Fahrerlaubnisbehörden zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Fahrerlaubnisinhabers und dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs abzuwägen. Allerdings gebührt dabei im Hinblick auf die drohenden Gefahren für Leib und Leben dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer grundsätzlich der Vorrang.

Dass dies hier ausnahmsweise anders zu beurteilen wäre, hat der Kläger nicht dargetan.

Auch die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV. Ebenso wenig bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Androhung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft, für den Fall, dass der Führerschein nicht abgegeben wird. Sie entspricht den Vorgaben der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 61, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG). Zudem dürfte sich diese Androhung mit der erfolgten Abgabe des Führerscheins erledigt haben.

Die Erhebung der Gebühr von 95,00 Euro beruht auf § 6a Abs. 1 Nr. 1 a) StVG i.V.m. § 1 Abs. 1, Anlage Nr. 206 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Danach sind für die Entziehung der Fahrerlaubnis Gebühren von 33,20 bis 256,00 Euro vorgesehen. Fehler bei der Ausübung des hiermit eingeräumten Ermessens hinsichtlich der Höhe der Gebühr sind nicht erkennbar, zumal die Gebühr den vorgegebenen Rahmen nicht einmal zur Hälfte ausschöpft. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Auslagen für die Zustellung des Bescheides ist § 6a Abs. 1 Nr. 1 a) StVG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2010/14_K_3188_10gerichtsbescheid20101116.html - DE:VGD:2010:1116.14K3188.10.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum