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Die Fahrerlaubnis ist bei Alkoholabhängigkeit gemäß Nr. 8.4 Anlage 4 zur FeV zu entziehen, da dies die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließt. Ärztliche Angaben zur Alkoholabhängigkeit sind auch dann verwertbar, wenn der Arzt diese ohne vorherige Einwilligung des Patienten weitergegeben hat, sofern die Abwägung der Geheimhaltungsinteressen des Patienten mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs zugunsten letzterem ausfällt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |