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Landgericht Bonn v. 15.11.2010: Rücktritt vom Kaufvertrag wegen arglistig verschwiegenem Einbruchdiebstahlschaden an Gebrauchtfahrzeug; Beweiswürdigung




Das Landgericht Bonn (Urteil vom 15.11.2010 - 1 O 435/09) hat entschieden:

   Ein erheblicher Einbruchdiebstahlschaden an einem Gebrauchtfahrzeug, der über einen bloßen "Navi-Diebstahl" hinausgeht und die übliche Beschaffenheit beeinträchtigt, stellt einen Sachmangel dar, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Ein Haftungsausschluss ist unwirksam, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde, insbesondere durch Bagatellisierung des tatsächlichen Schadensumfangs. Bei diametral entgegengesetzten Zeugenaussagen kann das Gericht der glaubwürdigeren Aussage den Vorzug geben.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zeugen
und
Zeugen erneute Anhörung

Tenor:

1.)

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.774,40 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von jeweils fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.094,40 Euro seit dem 15.01.2010 und aus weiteren 680,00 Euro seit dem 14.09.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Kraftfahrzeugs B $ #, Erstzulassung ##.06.2004, Fahrzeugschein-Nr.: $$$$$$#$##$######.

2.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 1.351,60 Euro zuzüglich fünf Prozent Zinsen seit dem 15.01.2010 zu zahlen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

1.

Die Klägerin ist nach § 437 Nr. 2 BGB in Verbindung mit den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

a)

Das Fahrzeug hat bei Abschluss des Kaufvertrages und der am selben Tag erfolgten Übergabe einen Sachmangel aufgewiesen, weil es nicht frei von Schäden war, damit nicht die Beschaffenheit aufwies, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1, Satz 2 Nr. 2 BGB).

In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, dass beispielsweise die fehlende Unfallfreiheit auch eines Gebrauchtfahrzeugs einen Sachmangel in dem beschriebenen Sinne darstellt, sofern es nicht lediglich Bagatellschäden erlitten hat (vgl. z. B. BGH NJW 2008, 911 und Palandt-Weidenkaff, Kommentar zum BGB, § 434 Rdnr. 29). Für die hier vorhandenen Schäden, die zwar nicht durch einen Unfall entstanden, aber Folge eines Einbruchdiebstahl gewesen sind, muss das gleiche gelten. Es handelt sich auch nicht lediglich um einen Bagatellschaden. Vielmehr sind hier unstreitig die rechte Türverkleidung mit allen Anbauteilen entwendet, ferner beide Airbags, das Steuergerät, das Bedienteil der Klimaautomatik, das Navigationsgerät, Handschuhfach, Luftdüsen, das Bedienteil Schiebedach, der Sitz vorne rechts komplett sowie die Sitzbank hinten komplett. Darüber hinaus wurden Kabelbäume am A-Brett und der Hauptkabelbaum zerschnitten. Darüber hinaus wies das Fahrzeugs infolge dieses Einbruchs sowie zwei weiterer vor der Besitzzeit der Beklagten erfolgten Einbrüche, bei der jeweils zumindest auch das Navigationsgerät entwenden wurde, Lackschäden auf, die beim Aufhebeln der Tür entstanden sind.

Auch wenn die entwendeten Teile, wie die Beklagte behauptet, durch entsprechende Original-B-Teile wieder ersetzt worden sind und die Autoelektrik durch eine Fachwerkstatt (Kdienst) und von einer B-Vertragswerkstatt (Antennen) wieder ordnungsgemäß instand gesetzt sein mögen, so weist das Fahrzeug nicht die Beschaffenheit aus, die bei einem Gebrauchtwagen üblich ist und der Käufer erwarten durfte.

Die Parteien haben auch keine sogenannte "negative Beschaffenheitsvereinbarung" getroffen, in welcher auf diese Sachmängel hingewiesen worden ist.

Der schriftliche Kaufvertrag enthält keine entsprechende Vereinbarung. Im Abschnitt a) auf der zweiten Seite des Kaufvertrags ist lediglich garantiert, dass das Fahrzeug in der Zeit, in der es sich im Eigentum der Beklagten befand, keinen Unfallschaden hatte. Auf weitere Beschädigungen oder sonstige Schäden wird hier gerade nicht hingewiesen.

In dem Abschnitt b), der eigentlich Vorgänge "in der übrigen Zeit", also außerhalb der Besitzzeit der Beklagten, betrifft, wurde indessen auf "3 x Diebstahlschaden, Einbruch Navi Diebstahl" hingewiesen. Mit diesem Hinweis wird indessen der tatsächliche Schaden an dem Fahrzeug nur bagatellisiert und der erhebliche Umfang des Diebstahlschadens in keiner Weise offenbart.

Das Gericht kann auch nicht davon ausgehen, dass entsprechende Hinweise mündlich erfolgt sind und auf diese Weise eine konkludente "negative Beschaffenheitsvereinbarung" zustande gekommen ist. Insoweit spricht bereits die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit der schriftlichen Vertragsurkunde gegen die Beklagte.

Der Zeuge J hat zwar bekundet und ausgesagt, dass er den für die Klägerin handelnden Zeugen O in einem Telefongespräch exakt über den Inhalt des Gutachtens L (Fahrzeugbewertung der G Versicherung) aufgeklärt habe. Dem steht indessen die Aussage des Zeugen O diametral entgegen.

Aufgrund des persönlichen Eindrucks, den das Gericht gewonnen hat, neigt es dazu, der Aussage des Zeugen O eher zu glauben als der Aussage des Zeugen J, mit der Folge, dass bestenfalls eine Beweislosigkeit (non liquet) festzustellen ist, welche ebenfalls schon zu Lasten der Beklagten ginge oder gar das Gegenteil bewiesen ist.

Nicht nur aufgrund der eigenen Aussage des Zeugen O, sondern auch aufgrund der Aussage seiner Freundin, der Zeugin M, hat das Gericht den Eindruck gewonnen, dass der Zeuge O bei der Besichtigung des Fahrzeuges sehr akribisch, ja fast schon "pingelig", vorgegangen ist, und schon über die von ihm entdeckte kleine Beule, verärgert war, weil es doch in der Anzeige bei D## geheißen hatte, dass das Fahrzeug "keine Beulen" habe.

Das Gericht ist aufgrund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass der Zeuge O seiner Mutter, nämlich der Klägerin, vom Kauf abgeraten hätte, wäre er auch nur annähernd über den umfangreichen Einbruchsdiebstahlschaden aufgeklärt worden.

Demgegenüber erscheint die Aussage des Zeugen J lebensfremd. Er vermochte jedenfalls keine vernünftige Erklärung dafür anzugeben, warum er lediglich den Diebstahl des "Navi" in dem schriftlichen Kaufvertrag angegeben hat, obwohl dieses unstreitig wieder ersetzt und offenbar auch funktionstüchtig war.

Die alledem wenig glaubhafte Aussage des Zeugen J wird auch nicht durch die Aussage des Zeugen E gestützt, welcher ein Telefonat mit angehört haben will, in dem der Anrufer über den auch nach Auffassung des Zeugen ungewöhnlichen Diebstahl, bei dem auch Sitze und Airbags gestohlen wurden, aufgeklärt worden sei. Diese Aussage ist insofern schon unergiebig, weil der Zeuge nicht bestätigen konnte, ob es sich bei dem Anrufer um den Zeugen O oder möglicherweise um einen weiteren Kaufinteressenten gehandelt hat. Es ist nicht nur theoretisch möglich, dass der Zeuge insoweit ein ganz anderes Telefonat angehört hat. Hierfür spricht insofern auch ein weiterer Anhaltspunkt, als der Zeuge J berichtete, dass der Anruf kam, "als wir bei B vor Ort waren, um das Fahrzeug wieder abzuholen". Der Zeuge E will hingegen das Telefonat mitgehört haben, als man sich in der Nähe der Werkstatt in einer Bäckerei befand, weil das Auto noch nicht fertig gewesen sei und man noch habe warten müssen.

b)

Auch die weiteren Voraussetzungen für den Rücktritt liegen vor. Die Klägerin war auch ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung, wofür hier nichts vorgetragen ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Denn bei dem hier angenommenen Sachmangel eines Gebrauchtwagens ist eine Beseitigung des Mangels durch Nachbesserung (§ 439 Abs. 1, 1. Alternative BGB) nicht möglich, und es scheidet in der Regel auch eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1, 2. Alternative BGB) aus. Damit ist die Beklagte insoweit von ihrer Primärleistungspflicht nach § 275 Abs. 1 BGB frei, so dass die Klägerin ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung berechtigt war, vom Vertrag zurückzutreten (§ 437 Nr. 2, § 326 Abs. 5, § 325 BGB), vgl. hierzu BGH NJW .2008, 911.

c)

Die Beklagte kann sich schließlich auch nicht auf den vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss berufen. Dieser ist nämlich unwirksam, weil die Beklagte den vorhandenen Mangel arglistig verschwiegen hat, § 444 BGB. Es ist hier bereits eine Täuschung durch aktives, positives Tun zu bejahen. Denn der bloße Hinweis auf Einbruch und "Navi-Diebstahl" bagatellisiert eher die vorhandenen Schäden und stellt eine irreführende Angabe über vorhandene Mängel dar. Dies geschah auch arglistig, wofür es ausreicht, dass die Beklagte, wie hier, positive Kenntnis über den gesamten Schadensumfang hatte. Sie kannte sowohl den erheblichen Einbruchschaden, der während ihrer Besitzzeit erfolgte und war darüber hinaus nach dem Inhalt des mit der Autohaus U GmbH abgeschlossenen Kaufvertrags darüber informiert, dass das Fahrzeug aufgrund eines beim Vorbesitzer erfolgten Diebstahls zumindest an der Fahrertür und Türschweller nachlackiert worden ist.

Auch wenn man ein Verschweigen durch aktives Tun entgegen der hier vertretenen Auffassung nicht annehmen möchte, so bestand aufgrund der Schwere der Mängel, insbesondere auch den Eingriff in die Autoelektrik durch unsachgemäßes Zerschneiden der Kabelbäume eine Pflicht zur Offenbarung des Mangels, welcher die Beklagte ebenfalls nicht nachgekommen ist.

Der ihr obliegende Nachweis einer mündlichen Offenbarung ihr auch insoweit nicht gelungen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen (oben Seiten 8 ff.) verwiesen.

d)

Damit war die Klägerin zum Rücktritt berechtigt, ohne dass der weitergehenden Frage nachzugehen war, ob an dem Fahrzeug auch noch ein erheblicher Kühlwasserverlust eintritt, welcher für eine defekte Zylinderkopfdichtung sprechen mag. Hierauf kommt es nicht mehr entscheidend an, da die Klägerin bereits aus anderen Gründen zum Rücktritt berechtigt ist.

Umgekehrt hindert der Umstand, dass die Klägerin nach eigenem Bekunden das Fahrzeug jetzt nur mit beschädigter Zylinderkopfdichtung und einer beschädigten Felge und einem beschädigten Reifen zurückgeben kann, nach § 346 Abs. 3, Satz 1 Nr. 3 BGB nicht die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Durch diese gesetzliche Regelung wird der gesetzlich zum Rücktritt Berechtigte privilegiert. Er haftet daher nicht für eine Verschlechterung der Sache, welcher er nicht zu vertreten hat, wobei ihm als Verschulden lediglich ein Verstoß gegen diejenige Sorgfalt angelastet wird, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Ein Verschulden in diesem Sinne ist nicht ersichtlich.

e)

Damit war die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises von 13.200,00 Euro abzüglich der von der Klägerin mit 105,60 Euro zutreffend berechneten Nutzungsentschädigung für gefahrende 800 Kilometer zu verurteilen, insgesamt also zur Zahlung von 13.094,40 Euro, und zwar Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

2.

Auch das Schadensersatzbegehren der Klägerin in Höhe weiterer 680,00 Euro ist berechtigt. Dieses Begehren ergibt sich aus den § 437 Nr. 3 BGB in Verbindung mit den §§ 440, 280, 281, 283 und 311 a BGB. Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen (§ 325 BGB). Dieser Anspruch, der auf das positive Interesse gerichtet ist, umfasst auch den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens, der dadurch entstanden ist, dass der Kläger infolge des Rücktritts das Fahrzeug nicht mehr nutzte, sondern sich um ein anderes Fahrzeug bemühen musste (vgl. auch hierzu BGH a.a.O.).

Ein Ausfall von 12 Tagen ist insoweit durchaus sachgerecht, und auch die geltend gemachte Höhe von 50,00 Euro pro Tag, insgesamt also 600,00 Euro, ist nicht zu beanstanden. Der Schadensersatzanspruch umfasst auch die unstreitigen Abschleppkosten in Höhe von 80,00 Euro

Zu erstatten sind ferner die Gutachterkosten in Höhe von 452,20 Euro, welche in dem Klageantrag zu 2) mit enthalten sind und die vorprozessual entstandenen Anwaltskosten als Kosten der Rechtsverfolgung.

3.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, welcher jeweils ab Rechtshängigkeit eingetreten ist (§§ 291, 288 BGB).

Dabei kommt das Gericht durch Auslegung zu dem Ergebnis, dass die Klägerin mit dem neu formulierten Klageantrag zu 1) aus dem Schriftsatz vom ##.09.2010 den Zinsantrag aus dem ursprünglichen Hauptantrag zu 1) nicht reduzieren wollte. Soweit in dem neu formulierten Antrag Zinsen seit Klageerhebung nur aus einem Betrag von 6.094,40 Euro (und nicht aus 13.094,40 Euro) begehrt werden, handelt es sich ersichtlich um ein Versehen, welches sich auch aus der Begründung auf Seite 2 des Schriftsatzes vom ##.09.2010 ergibt. Ersichtlich ist, auch was die Verzinsung angeht, der Betrag von 13.094,40 Euro als Basis gemeint und nicht der ansonsten in keiner Weise erklärte Betrag von 6.094,40 Euro.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91und 709 ZPO.

Streitwert: 13.774,40 Euro.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/lg_bonn/j2010/1_O_435_09urteil20101115.html - DE:LGBN:2010:1115.1O435.09.00

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