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Ein erheblicher Einbruchdiebstahlschaden an einem Gebrauchtfahrzeug, der über einen bloßen "Navi-Diebstahl" hinausgeht und die übliche Beschaffenheit beeinträchtigt, stellt einen Sachmangel dar, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Ein Haftungsausschluss ist unwirksam, wenn der Mangel arglistig verschwiegen wurde, insbesondere durch Bagatellisierung des tatsächlichen Schadensumfangs. Bei diametral entgegengesetzten Zeugenaussagen kann das Gericht der glaubwürdigeren Aussage den Vorzug geben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |