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Die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall sind ersatzfähig, soweit sie ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der für die Schadensersatzpflicht maßgebliche "Normaltarif" kann gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels für das betreffende Postleitzahlengebiet geschätzt werden. Ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif für unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters ist nur zulässig, wenn der Geschädigte im Einzelfall darlegt, welche konkreten Mehrleistungen objektiv erforderlich waren oder dass ihm ein Normaltarif ohne Aufschlag nicht zugänglich war, es sei denn, es lag eine Eil- oder Notsituation vor. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |