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Dem Geschädigten steht ein Anspruch auf Freistellung von Anwaltskosten zu, die darauf beruhen, dass die Klägervertreter für den Kläger bei dessen Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für einen Rechtsstreit eingeholt haben. Das Einholen einer Deckungszusage fällt in den Schutzbereich der Haftungsnormen (§§ 7, 18 StVG oder § 823 BGB), da zu den erstattungsfähigen Rechtsverfolgungskosten auch der Aufwand gehört, welcher mit der Anmeldung des Versicherungsfalles bei dem eigenen Versicherer einhergeht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |