|
Dem Versicherungsnehmer kann eine grob fahrlässige Unfallverursachung durch Sekundenschlaf nicht nachgewiesen werden, wenn der Versicherer den ihm obliegenden Beweis nicht führen kann. Eine Äußerung des Klägers bei der Polizei, er könne sich den Unfall nicht anders als durch Einschlafen erklären, begründet nicht die zwingende Annahme eines Sekundenschlafes. Auch gibt es keinen Erfahrungssatz, dass ein Sekundenschlaf sich durch derartig intensive Übermüdungszeichen ankündigt, dass deren Übergehen als grobe Fahrlässigkeit zu bewerten wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |