Das Verkehrslexikon

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Landgericht Hagen v. 05.11.2010: Zur Haftung des Abbiegenden bei Kollision im Kreuzungsbereich; Beweis des ersten Anscheins bei Längsverkehr




Das Landgericht Hagen (Beschluss vom 05.11.2010 - 7 S 89/10) hat entschieden:

   Bei Kollisionen mit dem Längsverkehr im Kreuzungsbereich spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Abbiegenden, der in der Regel auch die alleinige Haftung trifft. Dieser Beweis des ersten Anscheins ist nicht erschüttert, wenn es für eine überhöhte Geschwindigkeit des anderen Verkehrsteilnehmers keinen ausreichenden Tatsachenvortrag und damit keine relevanten Anknüpfungstatsachen gibt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins - Beweis prima facie
und
Unfall zwischen Linksabbieger und Gegenverkehr


Tenor:

Die Kammer beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren und die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen.

Dem Berufungskläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Gründe:


des Herrn N, N-Weg, H,

Klägers und Berufungsklägers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U & Partner,

I, J,

g e g e n

1. Herrn W, U-Str., T,

2.K AG, vertr. d. d. Vorstand, B, N,

Beklagten und Berufungsbeklagten,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. G & Partner, N, C,

hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Hagen

durch den Präsidenten des Landgerichts L,

den Richter am Landgericht E und

den Richter am Amtsgericht M

am 05.11.2010

G r ü n d e

I.

Die Berufung des Klägers bietet keine Aussicht auf Erfolg, so dass die Kammer von einer mündlichen Verhandlung absehen und gemäß § 522 Abs. 2 ZPO verfahren, mithin die Berufung durch Beschluss zurückweisen will.

Zu Recht und mit nachvollziehbarer Begründung hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Das Vorbringen in der Berufungsbegründung rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

1.

Zunächst hat das Amtsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Unfall noch unmittelbar zeitlich und räumlich im Kreuzungsbereich abgespielt hat und daher der Schutzzweck des § 9 Abs. 3 StVO noch greift. Hinzu kommt der vom Amtsgericht angenommene Verstoß gegen § 11 Abs. 1 StVO. Bei Kollisionen mit dem Längsverkehr spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Abbiegenden (BGH NZV 07, 294; NJW 05, 1351; OLG Düsseldorf, NZV 06, 415; Burmann u.a., Straßenverkehrsrecht, 21. Auflage, § 9 StVO, Rn. 31); diesen trifft in der Regel auch die alleinige Haftung (BGH NZV 05, 249; VersR 69, 1020; KG NZV 91, 271, 274; DAR 94, 153).

2.

Dieser Beweis des ersten Anscheines ist nicht erschüttert worden. Die Kammer teilt die Auffassung, dass es für eine überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten zu 1) keinen ausreichenden Tatsachenvortrag und damit keine relevanten Anknüpfungstatsachen gibt, mit Ausnahme der fehlenden Bremsspuren. Der Kläger selbst hat aber angegeben, das Fahrzeug des Beklagten zu 1) vor der Kollision überhaupt nicht wahrgenommen zu haben. Damit fehlen jegliche Angaben zu Geschwindigkeit, Abstand, Entfernung, Fahrlinie etc. des Fahrzeugs des Beklagten zu 1), die den pauschalen Vortrag stützen würden. Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens wäre aber ein - mit konkreten Tatsachenbehauptungen gestützter - Vortrag erforderlich, dass der Beklagte zu 1) bei einer Entfernung von W von der späteren Kollisionsstelle bei einer (zulässigen) Geschwindigkeit von y das (beginnende) Fehlverhalten des Klägers erkannt hat oder hätte erkennen können und gleichwohl seine Fahrt ungebremst oder ohne hinreichende, ihm aber angesichts der Verkehrsumstände (z.B. nachfolgender Verkehr) gleichwohl mögliche Bremsung fortgesetzt hat, um seine Vorfahrt zu "erzwingen". An all dem mangelt es hier. Vortrag dazu kann auch nicht erfolgen, weil der Kläger insofern keine Wahrnehmungen gemacht hat. Im Übrigen ergibt sich aus der Verkehrsunfallanzeige, dass jedenfalls damals der Zeuge N aufgrund des Schadensbildes von einer geringen Aufprallgeschwindigkeit ausgegangen ist, auch wenn er das in der mündlichen Verhandlung nicht mehr bestätigen konnte.

II.

Die Kammer beabsichtigt deshalb angesichts der unter Ziff. I dargestellten Rechtslage, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.

Wie sich aus den vorherigen Ausführungen ergibt, hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg, so dass die diesbezüglichen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO vorliegen. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob die Berufung offensichtlich unbegründet ist, es reicht aus, dass nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage das Berufungsgericht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg verneint und keine weitere Sachaufklärung notwendig ist.

Auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 ZPO sind gegeben, denn die Rechtssache hat weder eine allgemeine grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine tatsächliche Entscheidung der Kammer in der Sache.

Da nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nur über Prozessstoff eine mündliche Berufungsverhandlung stattfinden soll, der verhandlungsbedürftig ist, will die Kammer von der vom Gesetzgeber eingeräumten Möglichkeit des § 522 Abs. 2 ZPO Gebrauch machen.

III.

Dem Berufungskläger wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu den Hinweisen Stellung zu nehmen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/hagen/lg_hagen/j2010/7_S_89_10_Beschluss_20101105.html - DE:LGHA:2010:1105.7S89.10.00

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