|
Bei Kollisionen mit dem Längsverkehr im Kreuzungsbereich spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Abbiegenden, der in der Regel auch die alleinige Haftung trifft. Dieser Beweis des ersten Anscheins ist nicht erschüttert, wenn es für eine überhöhte Geschwindigkeit des anderen Verkehrsteilnehmers keinen ausreichenden Tatsachenvortrag und damit keine relevanten Anknüpfungstatsachen gibt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |