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Ein Anspruch auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall zwischen einem überholenden Radfahrer und einem Inline-Skater setzt voraus, dass der Beklagte den Unfall allein verursacht hat. Eine Alleinverursachung durch den Beklagten kann nicht festgestellt werden, wenn der Kläger als Überholender grundsätzlich dafür Sorge zu tragen hatte, dass das Überholen ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer möglich ist und der vom Kläger behauptete Unfallhergang nicht bewiesen werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |