|
Ein Bußgeldurteil kann wegen fehlender Ausführungen zur inneren Tatseite keinen Bestand haben, wenn die Feststellungen zur Tat unvollständig sind und die Schuldform (vorsätzlich oder fahrlässig) nicht eindeutig festgestellt ist. Fehlen diese Feststellungen, insbesondere wenn die Verkehrsordnungswidrigkeit vorsätzlich und fahrlässig begangen werden kann, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils vor. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |