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Liegen die durch einen Sachverständigen veranschlagten Reparaturkosten höher als 130 % des Wiederbeschaffungswertes, ist es grundsätzlich nicht gerechtfertigt, dass der Schädiger dem Geschädigten mehr als den Aufwand für die Beschaffung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges erstatten muss. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, muss er sich mit dem Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwandes begnügen. Objektiv unwirtschaftliche Eigenreparaturen zu privilegieren, ist nicht Sinn und Zweck der 130 %-Rechtsprechung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |