Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 29.10.2010: Zur Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses für eine Ortsumgehung unter Berücksichtigung der Beteiligung und Planrechtfertigung




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 29.10.2010 - 18 K 5477/08) hat entschieden:

   Ein Planfeststellungsbeschluss für eine Ortsumgehung ist rechtmäßig, wenn keine Verstöße gegen das förmliche Verwaltungsverfahren, insbesondere hinsichtlich der Beteiligung bei Planänderungen, und keine durchgreifenden materiell-rechtlichen Mängel vorliegen. Eine unzureichende Beteiligung an einer Planänderung ist nicht gegeben, wenn die Belange des Klägers nicht erstmalig oder stärker betroffen werden und neues Vorbringen präkludiert ist. Die Planrechtfertigung für den Bau einer Ortsumgehung kann auf Verkehrsprognosen gestützt werden, deren Methodik nicht zu beanstanden ist, auch wenn sich der prognostizierte Zuwachs bislang nicht vollständig bestätigt hat, sofern die zugrunde liegenden Entwicklungen noch nicht abgeschlossen sind.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Der Planfeststellungsbeschluss vom 30.06.2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss sind §§ 37 ff. des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995, in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses vom 30.06.2008 zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2004 (GV NRW S. 259) (im Folgenden: StrWG).

Als von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses unmittelbar in seinem Eigentum Betroffener hat der Kläger einen Anspruch auf eine objektiv rechtmäßige Planungsentscheidung. Es kommt nicht darauf an, ob ein rechtlicher Mangel auf der Verletzung von Vorschriften beruht, die die Belange des Klägers schützen sollen. Ausgehend hiervon kann der Kläger eine Verletzung des förmlichen Verwaltungsverfahrens geltend machen; in materieller Hinsicht ergeben sich gerichtlich überprüfbare Planungsschranken aus der Bindung an vorrangige Planungsentscheidungen, aus dem Grundsatz der Planrechtfertigung, aus zwingenden materiellen Rechtssätzen und aus den Anforderungen des Abwägungsgebots.

Der Planfeststellungsbeschluss ist in formeller und in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.

Ein Verstoß gegen das in § 39 StrWG i.V.m. §§ 72 ff Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: VwVfG) geregelte Verfahren liegt nicht vor. Der Kläger rügt sinngemäß zu Unrecht eine unzureichende Beteiligung seiner Person in dem Planänderungsverfahren. Aus diesem Grunde trägt auch der Einwand der fehlerhaften Einschätzung der Betroffenheit des Klägers durch die Planänderung nicht.

Gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG NRW sind an einer Planänderung Behörden oder Dritte zu beteiligen, deren Aufgabenbereich bzw. Belange erstmalig oder stärker betroffen werden. Dass die Beklagte vorliegend den geänderten Plan erneut zur allgemeinen Einsichtnahme gemäß § 73 Abs. 3 VwVfG öffentlich auslegte und damit zunächst allen Bürgern Gelegenheit zur Stellungnahme gab, ist rechtlich nicht zu beanstanden, da dieses Vorgehen offensichtlich der Ermittlung aller erstmalig oder stärker betroffenen Bürger diente. Die im Zuge dieser Auslegung seitens des Klägers erhobenen Einwendungen mussten indes im weiteren Verfahren der Planänderung nicht weiter berücksichtigt werden, insbesondere nicht in dem nachfolgenden Erörterungstermin. Denn der Kläger wiederholte im Wesentlichen das bisherige Vorbringen und machte vor allem keine aus der Planänderung folgende größere Betroffenheit geltend. Eine stärkere Betroffenheit des Klägers war im Übrigen auch sonst nicht ansatzweise erkennbar, weil der Eingriff in das Grundstück Flur 3, Flurstück 42/1 sogar um 620 qm reduziert wurde und die anderen Grundstücke des Klägers durch die Planänderung nicht verändert betroffen waren. Diesem - berechtigten - Einwand des Beklagten vom 29.03.2007 pflichtete der Kläger mit Schreiben vom 02.04.2007 sogar selbst bei. Soweit der Kläger sich nunmehr im Klageverfahren erstmals auf eine in qualitativer Hinsicht stärkere Betroffenheit aufgrund des geänderten Zuschnitts der Grundstücksinanspruchnahme beruft, handelt es sich um ein neues Vorbringen, das im Planänderungsverfahren nicht berücksichtigt werden konnte bzw. musste und mit dem er auch im Klageverfahren, wie noch darzustellen sein wird, gemäß § 39 Abs. 3 a StrWG präkludiert ist.

Weitere Mängel in formell-rechtlicher Hinsicht sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Der Planfeststellungsbeschluss enthält auch keine durchgreifenden materiell-rechtlichen Mängel.

Ein Verstoß gegen vorrangige Planungsentscheidungen liegt nicht vor. Bedenken hinsichtlich der Planrechtfertigung bestehen ebenfalls nicht. Der Bau der Ortsumgehung ist objektiv und vernünftigerweise geboten. Durch den Bau der planfestgestellten neuen Trasse soll eine qualitative und quantitative Verbesserung der gegenwärtigen verkehrlichen Situation innerhalb der Ortslage Gimmersdorf erreicht werden. Die gegenwärtige Situation in Gimmersdorf zeichnet sich aus durch eine abschnittsweise sehr unübersichtliche Linienführung, unzureichende Fahrbahn- und Gehwegquerschnitte, die innerorts die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer gefährden. Hinzu treten erhebliche Beeinträchtigungen der Ortslage durch Lärm, Abgase und eine Trennwirkung der Straße. Insbesondere die Abbildungen 7 bis 10 der UVS 1998 belegen die unübersichtliche Straßenführung, fehlende oder sehr schmale Bürgersteige und die enge Bebauung im Ortskern von Gimmersdorf. Dabei verlaufen die beiden den Ortsteil durchquerenden Kreisstraßen K 14 und K 57 auf einem 80 m langen Abschnitt über eine gemeinsame Trasse. Eine Verkehrserhebung des Beigeladenen aus dem Jahre 1992 ergab für diesen Bereich eine Verkehrsbelastung von 1.866 Fahrzeugen in der Zeit von 15.00 bis 19.00 Uhr. Der Anteil des Durchgangsverkehrs betrug dabei rund 87 %. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsprognosen und der geplanten Wohn- und Gewerbegebiete in der Region gehen die Beklagte und der Beigeladene darüber hinaus bis zum Jahr 2015 von einer Steigerung des täglichen Verkehrsaufkommens in der Ortsdurchfahrt auf etwa 7750 Kfz aus.

Durchgreifende Bedenken gegen die Ermittlung dieser Verkehrsdaten bestehen nicht. In dem gesamten Planfeststellungsverfahren und auch bereits in dem Linienabstimmungsverfahren wird wiederholt auf die Verkehrszählung aus dem Jahr 1992 Bezug genommen. Die bei dieser Verkehrszählung für die einzelnen Teilstrecken der Ortsdurchfahrt ermittelten Belastungen werden im Anhang 1 der Erläuterungen zum Linienabstimmungsverfahren näher dargestellt. Die erfolgte Hochrechnung der 4-Stundenwerte auf den täglichen Durchschnittsverkehr hat der Beigeladene unter Bezugnahme auf die Richtlinien für die Anlage von Straßen RAS, Teil: Querschnitte RAS-Q 96, Ausgabe 1996, erläutert. Vorliegend wurde zur Ermittlung des durchschnittlichen täglichen Verkehrs anstelle des Faktors 3,5 sogar nur der Faktor 3,25 verwendet. Auch die Prognose für das Jahr 2015, die sich auf den für die westlichen Bundesländer prognostizierten Verkehrszuwachs von ca. 22 % und die geplanten Gewerbe- und Wohngebiete in der Region stützt, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere der Rückgriff auf einen landesweiten Trend stellt eine allgemein anerkannte Methode dar, sofern aus der bisherigen Entwicklung ein längerfristiger Trend aufgezeigt werden kann. Letzteres trifft auf die Gebiete in den westlichen Bundesländern zu, die nicht in unmittelbarer Nähe der ehemaligen deutsch-deutschen Grenze liegen, vgl. Abschnitt 1.2.2.3 des von der Beklagten vorgelegten Anhangs der Richtlinie RAS-Q. Auch vermag die Kammer hinsichtlich des prognostizierten weiteren Verkehrszuwachses aufgrund eines Einkaufszentrums und geplanter Wohn- und Gewerbegebiete in der Region kein methodisch unzulängliches oder ungeeignetes Vorgehen festzustellen. Eine Prognose erweist sich nicht bereits deshalb als rechtswidrig, weil sich der prognostizierte Zuwachs bislang nicht bestätigt hat, vor allem wenn die in der Prognose berücksichtigten Entwicklungen - wie vorliegend - noch nicht abgeschlossen sind. Schließlich bestätigt auch die tatsächliche Verkehrsentwicklung der vergangenen letzten Jahre den prognostizierten Trend. Der Beigeladene hat im Klageverfahren weitere Belege für den Verkehrszuwachs vorgelegt. Auch die 24-Stunden-Zählung aus Februar 2008 belegt eine Steigerung des Verkehrsaufkommens. Entgegen der Auffassung des Klägers kann die Formulierung in den Unterlagen des Planfeststellungsverfahrens, das Ergebnis von 1992 werde durch die Erhebungen aus den Jahren 1998, 2000 und 2005 bestätigt, nicht dahin verstanden werden, dass sich das Verkehrsaufkommen in dem benannten Zeitraum nicht verändert habe, weil die Beklagte im unmittelbaren Kontext den erheblichen Anstieg der Verkehrsbelastung thematisiert. Diese Formulierung knüpft vielmehr an die vorangegangene Feststellung zu dem Anteil des Durchgangsverkehrs an.

Der Planfeststellungsbeschluss verstößt ferner nicht gegen zwingendes Recht. Ein solcher Verstoß ist weder geltend gemacht noch sonst erkennbar.

Der Planfeststellungsbeschluss leidet auch nicht an Abwägungsfehlern.

Gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 StrWG sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, alle erforderlichen Belange in die Abwägung eingestellt, die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange nicht verkannt werden und der Ausgleich zwischen den Belangen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.

Innerhalb des so festgesetzten Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht schon dadurch verletzt, dass sich die Planfeststellungsbehörde bei einer Kollision verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen Belanges entscheidet. Die Bewertung der privaten und öffentlichen Belange und ihre Gewichtung im Verhältnis untereinander machen das Wesen der Planung als einer im Kern politischen Entscheidung aus, die gerichtlich nur auf die Einhaltung rechtlicher Schranken überprüfbar ist.

Der Planfeststellungsbeschluss begegnet hinsichtlich Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte hat die Abwägungsrelevanz der für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange zutreffend erkannt und diese in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gegeneinander abgewogen.

Ein Abwägungsfehler im Hinblick auf die Belange des Klägers liegt nicht vor. Die Beklagte hat alle geltend gemachten Belange gesehen und sich damit im gebotenen Umfang auseinandergesetzt. Dabei ist sie abwägungsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Inanspruchnahme der Grundstücke des Klägers nicht unverhältnismäßig ist.

Die behauptete Existenzgefährdung hat der Kläger im Planfeststellungsverfahren nicht hinreichend substantiiert. Sein diesbezüglicher Vortrag ist nicht schlüssig, da ihm für das als Kreditsicherheit dienende Ackerland eine wertentsprechende Entschädigung gewährt wird, entweder durch Erstattung des Verkehrswertes des Ackerlandes oder durch die Gestellung von Ersatzland. Sollte das Ackerland des Klägers tatsächlich unverhältnismäßig hoch übersichert sein, wäre dies kein schutzwürdiger Belang, der einem öffentlichen Vorhaben ernsthaft entgegen stünde. Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte nicht gehalten, vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses weitere Ermittlungen bei ihm zu Hause durchzuführen. Soweit der Kläger eine Vorlage weiterer Unterlagen aus Gründen der Vertraulichkeit und Diskretion verweigerte, ist ihm entgegen zu halten, dass die Betroffenen im Planfeststellungsbeschluss nicht namentlich genannt, sondern anonymisiert angeführt werden. Darüber hinaus kann sich ein Betroffener in Verfahren der vorliegenden Art, in denen vielfältige Interessen zu bündeln sind, bereits aus Gründen der Transparenz nicht hinsichtlich der eigenen Belange auf einen besonderen Unterlagenschutz berufen.

Die Beweisanträge des Klägers waren abzulehnen. Die unter Beweis gestellten Tatsachen sind entscheidungsunerheblich. Zum einen ist der Kläger wegen seines diesbezüglich unschlüssigen Vortrags im Verwaltungsverfahren präkludiert. Zum anderen kann die behauptete Existenzgefährdung des Klägers trotz wertentsprechender Entschädigung ihre Ursache nur darin haben, dass die Grundstücke hochspekulativ unverhältnismäßig übersichert waren. Die Erhaltung der Vorteile, die sich aus einer derartigen Spekulation ergeben, stellt - wie dargelegt - keinen schutzwürdigen Belang dar, den die Beklagte in ihre Entscheidung hätte einstellen müssen.

Soweit der Kläger erstmals im Klageverfahren geltend macht, die Planänderung stelle ihn qualitativ schlechter, weil das Flurstück 00/0 nunmehr ungünstiger zugeschnitten sei, ist er mit diesem Einwand gemäß § 39 Abs. 3 a StrWG präkludiert. Obwohl die Gemeinde Wachtberg in der amtlichen Bekanntmachung auf den Ausschluss von Einwendungen gegen den (geänderten) Plan nach Ablauf der vierwöchigen Einwendungsfrist hingewiesen hatte, machte der Kläger eine ungünstige Zerschneidung des Flurstücks 00/0 im Planänderungsverfahren auch nicht ansatzweise geltend, sondern wies selbst auf eine geringere Belastung hin.

Abwägungsfehler in Bezug auf die Variantenprüfung sind ebenfalls nicht erkennbar. Die Kritik des Klägers an der Variantenauswahl greift nicht durch.

Zunächst begegnet die dem Planfeststellungsverfahren vorausgegangene Linienabstimmung aus dem Jahr 1999 keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere war der Beigeladene hierfür auch zuständig. Ausweislich der Planunterlagen zum Linienabstimmungsverfahren (Beiakten Heft 3, Bl. 528) erfolgte keine Linienbestimmung, sondern eine Linienabstimmung im Sinne von § 37 Abs. 2, 4 StrWG. Lediglich in dem Sitzungsprotokoll vom 25.08.1999 wird der nicht zutreffende Begriff der Linienbestimmung verwendet. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt in Bezug auf die Linienabstimmung auch kein Abwägungsausfall vor. Denn die Beklagte hat sich an die Linienabstimmung erkennbar nicht gebunden gefühlt, sondern die Antragsvariante im Planfeststellungsverfahren eingehend überprüft und mit der ortsnahen Variante abgewogen. Dass der Beigeladene sich als Vorhabenträger an die vom Planungs- und Verkehrsausschuss beschlossene ortsferne Linienführung gebunden gefühlt und diese sogar zur "Antragsvariante" für das Planfeststellungsverfahren bestimmt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil eine Linienabstimmung für das weitere Vorgehen eines Vorhabenträgers richtungsweisend ist. Sie bildet den Ausgangspunkt für die weitere Planung. Das folgt bereits aus dem Sinn und Zweck des Verfahrens, den grundsätzlichen Verlauf einer Straßenplanung verwaltungsintern festzulegen.

Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, alle vom Kläger angesprochenen Varianten im Detail zu diskutieren. Die eigentliche planerische Entscheidung durfte sich auf die zwei Varianten V1 und V2 (einschließlich Variante V2 optimiert) aus dem konfliktarmen Korridor beschränken, der anlässlich der UVS 1998 ermittelt worden war.

Die Planfeststellungsbehörde ist zwar gehalten, ernsthaft sich anbietende Alternativen bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials zu berücksichtigen und mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den jeweiligen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange einzustellen. Sie ist jedoch nicht verpflichtet, alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen oder von dritter Seite vorgeschlagenen Varianten gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Alternativen, die aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, dürfen bereits in einem frühen Verfahrensstadium ausgeschieden werden. Stellt sich bei einer solchen Vorprüfung heraus, dass das mit der Planung verfolgte Konzept bei Verwirklichung der Alternativtrasse nicht erreicht werden kann und die Variante daher auf ein anderes Projekt hinaus liefe, kann diese Variante ohne weitere Untersuchungen als ungeeignet ausscheiden. Die Planfeststellungsbehörde darf überdies Alternativen in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden, die sich nach den in diesem Stadium des Planungsprozesses angestellten Ermittlungen hinsichtlich der berührten Belange als weniger geeignet erweisen.

Die vom Kläger angesprochenen drei Varianten sind bereits im Vorfeld der Planfeststellung detailliert geprüft und besprochen worden. Bereits nach den damaligen Feststellungen kamen die Varianten D/D1 und die Ostumgehung aus verschiedenen Gründen nicht in Betracht und wurden deshalb letztlich verworfen. Aufgrund der Einwendungen einzelner Bürger und beteiligter Behörden waren die Varianten im Planfeststellungsverfahren erneut in den Blick zu nehmen. Die Beklagte durfte diese Varianten jedoch im Rahmen einer Grobanalyse frühzeitig ausscheiden, weil sie sich als weniger geeignet als die Varianten V1 und V2 (einschließlich Variante V2 optimiert) erwiesen hatten. Gegen die drei Varianten sprechen folgende gewichtige Gründe:

Die Variante einer großräumigen Umgehung von Gimmersdorf mit einer Anbindung an die K 58 (= Variante D/D1) wurde bereits in der UVS 1988 als nicht umweltverträglich bewertet und deshalb auch in dem Linienabstimmungsverfahren nicht mehr berücksichtigt. Diese Einschätzung ist wegen der erheblich längeren Trassenführung und der damit einhergehenden höheren Flächenversiegelung nicht zu beanstanden. Überdies ist die Streckenführung zur Entlastung des Ortskerns von Gimmersdorf weniger gut geeignet, weil der Verkehr von Berkum nach Ließem weiter durch den Ort verliefe. Auch stellt die mit dieser Variante verbundene Entlastung von Berkum ein inhaltlich anderes Projekt dar, dessen Planrechtfertigung nicht Gegenstand des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens ist. Insoweit liegen bereits die erforderlichen Verkehrsuntersuchungen nicht vor. Abgesehen davon ist das Gesamtkonzept der Ortsumgehung Berkum nach den Angaben der Beklagten wegen der Leistungsfähigkeit der L 123 entbehrlich und aufgrund der Straßenbaulast auch nicht durch die Verlegung der Kreisstraße zu lösen. Der Kläger ist dem nicht substantiiert entgegen getreten.

Eine Ostumgehung (= Variante C) wurde in beiden UVS als ökologisch problematisch bewertet. Entgegen der Auffassung des Klägers verhält sich die UVS 1998 zu dieser Variante, weil sich ihr Untersuchungsraum auch auf den Osten Gimmersdorfs bezog. Hinsichtlich der Hanglagen östlich von Gimmersdorf gelangt die Studie zu dem Ergebnis, dass infolge einer Überlagerung der Schutzgüter und Lebensräume von Mensch, Tier und Pflanzen ein sehr hoher Raumwiderstand vorliege und deshalb keine durchgängigen Trassenkorridore vorhanden seien. Zumindest die östliche Teilstrecke der Variante verläuft damit ebenfalls außerhalb des in der UVS 1998 ermittelten konfliktarmen Trassenkorridors. Sie ist überdies weniger geeignet als die im Planfeststellungsbeschluss behandelten Varianten V1 und V2 (einschließlich V2 optimiert), weil sie keine vollständige Entlastung der Ortslage ermöglicht und aufgrund der vorhandenen Längsneigung von 6 bis 7 % ein zu starkes Gefälle hätte. Die Beklagte weist zu dem von dem Kläger aufgegriffenen (Teil-) Vorschlag des Dezernats 35, die Verbindung K 57 - L 123 weiterhin über den Kommunalweg durch die Ortslage zu führen, zu Recht darauf hin, dass die Ostumgehung in diesem Falle nicht den Verkehrsstrom aus Richtung K 57 von Villip kommend mit dem Fernziel der Autobahn A 555 in Richtung Bad-Godesberg über Ließem aufnehmen würde.

Soweit der Kläger sich erstmals im Klageverfahren auf die in den UVS entwickelten Varianten einer unmittelbaren Anbindung der Trasse an Berkum durch eine Verlagerung der Trasse in westliche Richtung beruft, bestehen aus Sicht der Kammer bereits Zweifel, ob diese Varianten im Planfeststellungsverfahren überhaupt von einem der Beteiligten aufgegriffen worden sind. Abgesehen von der Problematik einer möglichen Präklusion des Klägers nach § 39 Abs. 3 a StrWG erweist sich die Variante aber auch als weniger geeignet, weil sie zu einem merklichen Umweg für den West-Ost-Verkehr führt. Überdies weist der Beigeladene darauf hin, dass die Entwässerung und der Anschluss in Berkum an die L 123 problematisch wären und die Trasse in Berkum entlang einer Schule und eines Altersheims verlaufen würde. Der Kläger hat diesem berechtigten Einwand nichts entgegen gesetzt.

Schließlich ist auch die Auswahl zwischen den Varianten V1, V2 und V2 optimiert rechtlich nicht zu beanstanden. Ein rechtserheblicher Fehler bei der Trassenauswahl liegt nicht bereits dann vor, wenn für eine andere Variante einleuchtende Gründe angeführt werden können. Die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit sind erst dann überschritten, wenn sich eine bestimmte andere Lösung als die eindeutig bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere aufdrängen musste.

BVerwG, Beschlüsse vom 23.06.2009 - 9 VR 1.09 -, NVwZ-RR 2009, 753, und vom 13.03.2008 - 9 VR 9.07 -, Buchholz 451.91 Europ UmweltR Nr. 33.

Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Varianten V1 oder V2 als die eindeutig bessere Lösung aufgedrängt haben. Auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten zu den Varianten unter Punkt 5.3.2.4. des Planfeststellungsbeschlusses wird Bezug genommen. Auch der Kläger hat insoweit nichts vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 i.V.m § 154 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2010/18_K_5477_08urteil20101029.html - DE:VGK:2010:1029.18K5477.08.00

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