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Ein Planfeststellungsbeschluss für eine Ortsumgehung ist rechtmäßig, wenn keine Verstöße gegen das förmliche Verwaltungsverfahren, insbesondere hinsichtlich der Beteiligung bei Planänderungen, und keine durchgreifenden materiell-rechtlichen Mängel vorliegen. Eine unzureichende Beteiligung an einer Planänderung ist nicht gegeben, wenn die Belange des Klägers nicht erstmalig oder stärker betroffen werden und neues Vorbringen präkludiert ist. Die Planrechtfertigung für den Bau einer Ortsumgehung kann auf Verkehrsprognosen gestützt werden, deren Methodik nicht zu beanstanden ist, auch wenn sich der prognostizierte Zuwachs bislang nicht vollständig bestätigt hat, sofern die zugrunde liegenden Entwicklungen noch nicht abgeschlossen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |