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Der allgemeine öffentlich-rechtliche Abwehr-, Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass ein Bürger durch schlicht hoheitliches Verwaltungshandeln in seinen geschützten Rechtsgütern rechtswidrig beeinträchtigt wird und zur Duldung dieser Beeinträchtigung nicht verpflichtet ist. Die DIN 4150 Teil 2 ist als technisches Regelwerk für die gerichtliche Bewertung der Zumutbarkeit von Erschütterungen nicht bindend, jedoch können überschrittene Werte als Indiz dafür gewertet werden, dass Beeinträchtigungen durch Erschütterungen das Maß des Zumutbaren überschreiten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |