|
Die Einnahme von Kokain schließt die Kraftfahrereignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)). Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahrereignung zu verneinen. Ein Ermessen steht der Behörde bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |