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Eine Abtretung von Mietwagenkostenansprüchen ist gemäß § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen § 3 RDG unwirksam, wenn mit ihr nach den gesamten rechtlichen und wirtschaftlichen Umständen die geschäftsmäßige Durchsetzung des Anspruchs ermöglicht, d.h. nicht nur eine Sicherung verwirklicht, sondern dem Geschädigten die Verfolgung und Durchsetzung seines Anspruchs gänzlich abgenommen werden soll. Dies gilt auch, wenn die Tätigkeit nicht als bloße Nebenleistung gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 RDG erlaubt ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |