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Die Behörde darf bei Verdacht auf Drogenkonsum (hier: Besitz von über 100 g Cannabis und Selbstaussage zum Konsum) die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Kraftfahrereignung anordnen. Weigert sich der Betroffene, das zu Recht angeordnete Gutachten vorzulegen, ist von seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Ein einmaliger Nachweis der Drogenabstinenz reicht nicht aus, um die weitere Einstellung des Konsums zu belegen, wenn ein angeordnetes Screening verweigert wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |