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1. Wird das vom Großen Senat für Strafsachen des BGH vorgegebene Verfahren der nachträglichen Protokollberichtigung nicht eingehalten oder nicht durchgeführt, gilt das Protokoll in der nicht berichtigten Fassung. 2. Die (nochmalige) Rückleitung der Akten an das Instanzgericht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Berichtigungsverfahrens scheidet dann ebenso aus wie eine freibeweisliche Aufklärung des tatgerichtlichen Verfahrensablaufs durch das Revisionsgericht. (Leitsätze des Gerichts) |