|
Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist eine präventive Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs und steht der Ausübung des Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts nicht entgegen. Ein berufsbedingtes Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO) oder eine Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs. 2 BRAO) eines Rechtsanwalts erstreckt sich nicht auf die Überlassung des privaten Kraftfahrzeugs an Dritte, da dies der privaten Sphäre zuzurechnen ist und nicht in Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit bekannt wurde. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage nicht aus, wenn der Halter von vornherein nicht bereit war, an der Aufklärung mitzuwirken. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |