Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 06.10.2010: Zur Sondernutzung eines Partybikes im öffentlichen Straßenraum




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 06.10.2010 - 16 K 6710/09) hat entschieden:

   Die Nutzung eines sogenannten "Partybikes" im öffentlichen Straßenraum stellt eine Sondernutzung im Sinne von § 18 Abs. 1 StrWG NRW dar, da der überwiegende Zweck der Straßennutzung nicht dem Verkehr, sondern dem Betrieb einer mobilen Plattform für geselliges Zusammensein dient. Auch eine erhebliche, das Maß des Zumutbaren überschreitende Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer durch das langsame und schwerfällige Gefährt spricht gegen den Gemeingebrauch.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Die angefochtene Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die in der streitigen Ordnungsverfügung getroffene Anordnung des Beklagten, mit der dem Kläger die Benutzung des sogenannten "Partybikes" auf den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt E untersagt wird, ist § 22 Satz 1 StrWG NRW. Danach kann die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde gegenüber demjenigen, der ohne eine Sondernutzungserlaubnis die Straße über den Gemeingebrauch hinaus nutzt, Maßnahmen zur Beendigung der Nutzung ergreifen. Die Nutzung des Partybikes im öffentlichen Straßenraum stellt eine Sondernutzung i.S.v. § 18 Abs. 1 StrWG NRW dar.

Sondernutzung ist nach § 18 Abs. 1 StrWG NRW die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus. Gemeingebrauch i.S.v. § 14 Abs. 1 StrWG NRW liegt vor, wenn die Verkehrsfläche im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften zum Zwecke des Verkehrs benutzt wird. Kein Gemeingebrauch liegt hingegen vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie zu dienen bestimmt ist, § 14 Abs. 3 StrWG NRW.

Maßgeblich für die Abgrenzung des Gemeingebrauchs von der erlaubnispflichtigen Sondernutzung ist danach der Zweck der Straßennutzung. Verfolgt der Straßenbenutzer mit seinem Tun verschiedene Zwecke, so entscheidet der überwiegende Zweck darüber, ob noch Gemeingebrauch vorliegt oder eine Sondernutzung gegeben ist.

Es können somit Benutzungsarten vom Gemeingebrauch ausgeschlossen sein, die sich äußerlich zwar als Teilnahme am Straßenverkehr darstellen, bei denen aber wegen des über die Straßenbenutzung hinaus verfolgten anderweitigen Zwecks die Merkmale der Straßenbenutzung zu Zwecken des Verkehrs nicht mehr überwiegen,

Daher kommt es entgegen der Auffassung des Klägers in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob das Partybike als Fahrrad im Sinne des Straßenverkehrsrechts einzustufen ist (den Vorstellungen des Gesetzgebers von einem Fahrrad entspricht ein derartiges mehrrädriges Fahrzeug wie das Partybike jedenfalls nicht, wie sich an der in § 2 Abs. 4 Satz 5 StVO für Fahrräder normierten Pflicht zur Radwegebenutzung und an der aus § 21 Abs. 3 StVO folgenden grundsätzlichen Unzulässigkeit der Personenbeförderung zeigt). Denn auch mit einem - sei es als Fahrrad, sei es als sonstiges Straßenfahrzeug (§ 63 StVZO) - straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften genügenden Fahrzeug kann eine Straße über den Gemeingebrauch hinaus genutzt werden. Entscheidend ist der mit der Nutzung der Straße verbundene Zweck, wobei dem fließenden Verkehr auf den Fahrbahnen ein kommunikativer Gemeingebrauch fremd ist.

Die Beurteilung hat insoweit anhand des äußeren Erscheinungsbildes der konkreten Wegenutzung zu erfolgen; auf die äußerlich nicht erkennbaren Absichten und Motive des Wegebenutzers kommt es nicht an,

Im Vordergrund des Einsatzes des Partybikes steht aus der maßgeblichen Sicht eines unbefangenen Betrachters nicht die Nutzung der öffentlichen Straßen zu Verkehrszwecken. Zwar wird das als Mehrpersonenfahrzeug konzipierte Partybike durch die Betätigung der Pedale auch in Bewegung gesetzt; die damit verbundene Ortsveränderung ist jedoch lediglich ein Nebeneffekt. Aus den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere auf Grund der äußeren Aufmachung des thekenähnlichen Fahrzeugs, das deutlich sichtbar die Aufschrift "PartyBike.de" trägt und mit einem nicht zu übersehenden Bierfass ausgestattet ist, und auf Grund der Werbung für das Gefährt als "rollende Partytheke mit Musik - Fassbier - und Partyspaß pur" (www.x.de) wird deutlich, dass der Hauptzweck des Betriebes dieses Fahrzeugs nicht der Personentransport sondern der Betrieb einer mobilen Plattform ist, der dem geselligen, mit dem Konsum von vorwiegend alkoholischen Getränken verbundenen Zusammensein einer Gruppe von Personen dient; der Kläger betreibt im Schwerpunkt praktisch einen - nicht ortsgebundenen - Selbstbedienungsausschank; er verfolgt damit ganz überwiegend verkehrsfremde, vom Gemeingebrauch nicht mehr gedeckte Zwecke. Daran ändert auch nichts, dass z.T. statt eines Bierfasses nunmehr ein Behälter in Form einer übergroßen Limodose auf dem Gefährt transportiert wird. Unabhängig von der Frage, welchen Inhalt dieser Behälter hat, bleibt der Charakter eines vom Kläger betriebenen fahrbaren Selbstbedienungsausschanks bzw. einer beweglichen Veranstaltungsfläche bestehen. Aktuell wirbt der Kläger in einem über das Internet abrufbaren Werbeprospekt mit "Spaß pur auf 4 Rädern" und "Ganz einfach zum Partyspaß! 1. Ankommen 2. Abladen 3. Abfeiern"; auf der Internetseite mit der Angabe "PartyBike - für Junggesellenabschied, Firmenjubiläum, Geburtstagsfeier ..." heißt es "Die abgefahrene Partyidee" und "Machen Sie Ihre Feier zu einem besonderen Erlebnis mit der Partybike-Tour", auch dies zeigt, dass es vorrangig um das gewerbliche Veranstalten bzw. Organisieren einer Feier geht. Dass mit einem solchen Fahrzeug Stadtrundfahrten durchgeführt werden, erscheint angesichts der geringen Geschwindigkeit und wegen der zum überdachten Fahrzeuginneren gerichteten Sitzpositionen der Mitfahrer eher fernliegend.

Daneben ist im vorliegenden Fall auch der von den Benutzern des Partybikes verfolgte Zweck mit in die Beurteilung einzubeziehen, da diese das äußere Erscheinungsbild der Straßennutzung durch das Partybike mitbestimmen. Denn zum einen bestimmt hier ein Großteil der Passagiere aktiv die Fortbewegung des Gefährts und nimmt damit entscheidend auf die Teilnahme am fließenden Verkehr Einfluss, zum anderen sitzen die Mitfahrer so exponiert auf dem Fahrzeug, dass sie als Verkehrsteilnehmer nach außen in Erscheinung treten und von den anderen Verkehrsteilnehmern entsprechend wahrgenommen werden. Gerade durch das Verhalten der auf dem Partybike fahrenden Personen, das auf den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen und den im Internet abrufbaren Bildern zu sehen ist, drängt sich für den außenstehenden Dritten der Eindruck auf, dass für die an Bord des Fahrzeuges befindlichen Personen die Teilhabe am Straßenverkehr keine wirklich entscheidende Rolle spielt sondern für diese das Party-Feiern und der Spaßfaktor eindeutig im Vordergrund stehen.

Darüber hinaus setzt eine gemeingebräuchliche Straßennutzung voraus, dass die Straße in der üblichen Weise zum Verkehr benutzt wird,

Davon kann dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn andere Verkehrsteilnehmer durch die Straßennutzung in ihrem Gemeingebrauch unzumutbar beeinträchtigt werden und damit die Gemeinverträglichkeit überschritten wird,

Im vorliegenden Fall ist eine erhebliche, das Maß des Zumutbaren überschreitende Beeinträchtigung der übrigen Verkehrsteilnehmer gegeben. Das Partybike ist mit seinen 1100 kg Leergewicht ein ausgesprochen langsames und schwerfälliges Gefährt; es kann nur eine Geschwindigkeit von ca. 6 km/h erreichen, dies allerdings auch nur dann, wenn die Mitfahrer das wollen und entsprechend in die Pedale treten, ansonsten ist das Fahrzeug langsamer und bewegt sich allenfalls mit Schrittgeschwindigkeit durch die Straßen oder bleibt sogar stehen, ohne dass der Fahrzeugführer/Lenker dies beeinflussen kann. Das Partybike stellt damit für den sonstigen fließenden Verkehr ein erhebliches Hindernis dar, das wegen seiner beträchtlichen Breite von ca. 2,25 m auch nicht einfach überholt werden kann. Dabei hängt es ganz vom Willen der überwiegend unter Alkoholeinfluss stehenden Benutzer ab, ob das Fahrzeug stehen bleibt ("Denn nur wenn alle in die Pedale treten, kommt man weiter" - so die Aussage auf der Partybike-Internetseite "Fahrrad fahren mal anders"), ist also nicht vergleichbar mit einem Pannenfahrzeug, das wegen eines technischen Defektes liegen bleibt.

Als Sondernutzung bedarf die Nutzung der öffentlichen Straßen der Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW (bzw. einer gemäß § 21 Satz 1 StrWG NRW die Sondernutzungserlaubnis nach § 18 StrWG NRW ersetzenden straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung). Eine solche Erlaubnis besitzt der Kläger nicht.

Allein das Fehlen einer erforderlichen Erlaubnis ist regelmäßig ein ausreichender Grund für das Beseitigungsverlangen,

Anderes gilt nur dann, wenn der Sondernutzer einen offensichtlichen Anspruch auf die von ihm unerlaubt vorgenommene Nutzung hat. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Denn gemäß § 18 StrWG NRW steht die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Ermessen auf Null reduziert sein könnte und der Kläger folglich einen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Sondernutzungserlaubnis hätte, sind nicht gegeben.

Gründe für die Annahme, die Untersagungsverfügung sei unverhältnismäßig, sind nicht ersichtlich. Gegen die nach §§ 55 Abs. 1, 60 und 63 VwVG NRW zulässige Androhung des Zwangsgeldes bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2010/16_K_6710_09urteil20101006.html - DE:VGD:2010:1006.16K6710.09.00

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