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Die Nutzung eines sogenannten "Partybikes" im öffentlichen Straßenraum stellt eine Sondernutzung im Sinne von § 18 Abs. 1 StrWG NRW dar, da der überwiegende Zweck der Straßennutzung nicht dem Verkehr, sondern dem Betrieb einer mobilen Plattform für geselliges Zusammensein dient. Auch eine erhebliche, das Maß des Zumutbaren überschreitende Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer durch das langsame und schwerfällige Gefährt spricht gegen den Gemeingebrauch. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |