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Der Schwacke-Mietpreisspiegel 2009 stellt eine geeignete Grundlage für die Schätzung der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO dar; allgemeine Kritik oder der Verweis auf andere Erhebungen ohne konkreten Bezug zum Einzelfall erschüttern seine Eignung nicht. Ein Unfalltarif kann als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (z.B. Vorfinanzierung, Ausfallrisiko) den gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen. Bei absehbarer mehrtägiger Mietdauer ist der Geschädigte gehalten, günstige Mehrtagespauschalen in Anspruch zu nehmen und sich ersparte Eigenaufwendungen anrechnen zu lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |