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Der Geschädigte kann nach einem Verkehrsunfall Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten darf, wobei er den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen hat. Zur Bestimmung des am Markt üblichen Normaltarifs ist es grundsätzlich zulässig, in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtige Mittel des "Schwacke-Autopreis-Spiegels" zurückzugreifen; pauschale Einwendungen oder der Verweis auf die Fraunhofer-Mietwagenliste reichen nicht aus, diese Schätzgrundlage zu erschüttern. Ein pauschaler Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif zur Berücksichtigung der Besonderheiten des Unfallersatzgeschäfts sowie Nebenkosten für Haftungsbefreiung, Zustellung/Abholung und Winterreifen sind erstattungsfähig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |