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Die Höhe des Schadensersatzanspruchs für Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall bestimmt sich nach dem Aufwand, den ein wirtschaftlich denkender Mensch für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Tatrichter darf den maßgeblichen Normaltarif gemäß § 287 ZPO auf Grundlage geeigneter Listen, wie dem Fraunhofer-Marktpreisspiegel, schätzen. Regionale Besonderheiten und allgemeine unfallspezifische Kostenfaktoren können dabei durch prozentuale Aufschläge berücksichtigt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |