Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Minden v. 16.09.2010: Zustimmungspflicht nach FStrG bei Nutzungsänderung einer landwirtschaftlichen Fläche zu Betriebs- und Lagerfläche eines Garten- und Landschaftsbaubetriebes.




Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 16.09.2010 - 9 K 1842/09) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer landwirtschaftlichen Fläche zu einer Betriebs- und Lagerfläche eines landwirtschaftlichen Betriebes und eines Garten- und Landschaftsbaubetriebes besteht nicht, wenn straßenrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Die Erteilung einer solchen Baugenehmigung bedarf gemäß § 9 Abs. 2 FStrG der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, wenn das Vorhaben außerhalb der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße in einem Abstand von weniger als 40 m vom Fahrbahnrand geplant ist oder bauliche Anlagen auf Grundstücken, die an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen. Die Zustimmung darf versagt werden, wenn dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben worden.

Sie ist allerdings unbegründet. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 22. Juni 2009 den Bauantrag der Kläger zu Recht abgelehnt. Die Kläger haben keinen Anspruch auf F. einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der landwirtschaftlichen Fläche auf dem Grundstück M. , Gemarkung I. , Flur 8, Flurstück 124 zu einer Betriebs- und Lagerfläche eines landwirtschaftlichen Betriebes und eines Garten- und Landschaftsbaubetriebes, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

Das Vorhaben der Kläger ist zunächst baugenehmigungspflichtig. Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Bauordnung NRW - BauO NRW - bedürfen die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Baugenehmigung, soweit in den §§ 65 bis 67, 79 und 80 nichts anderes bestimmt ist. Die Kläger begehren im vorliegenden Verfahren, die Nutzung des Flurstücks 124, das vormals zum Teil landwirtschaftlich genutzt worden ist, als Lagerplatz für die Landwirtschaft und den Garten- und Landschaftsbaubetrieb zu genehmigen. Abweichend von § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW bedarf zwar die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 in der Regel keiner Baugenehmigung, sondern ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde vor Durchführung des Vorhabens schriftlich anzuzeigen, vgl. § 2 Nr. 4 c) Bürokratieabbaugesetz I vom 13. März 2007, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 2008. Hier haben die Kläger jedoch die neue Nutzung bereits vor der Anzeige beim Beklagten aufgenommen, die ihnen mit Bauordnungsverfügung vom 13. Januar 2009 untersagt wurde. Damit scheidet das Anzeigeverfahren aus und es ist ein Genehmigungsverfahren durchzuführen.

Die Einrichtung des beantragten Lagerplatzes ist auch nicht gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 27 BauO NRW baugenehmigungsfrei. Danach bedarf die Errichtung unbefestigter Lagerplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, für die Lagerung land- oder forstwirtschaftlicher Produkte keiner Baugenehmigung. Hierunter fällt nicht der Lagerplatz der Kläger, der nicht der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte, sondern gemäß der Baubeschreibung der Lagerung sonstiger Materialien eines Garten- und Landschaftsbaubetriebes dienen soll.

Die Kläger haben nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW keinen Anspruch auf F. der erforderlichen Baugenehmigung. Danach ist die Genehmigung zu erteilen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Hier stehen dem Vorhaben der Kläger aber straßenrechtliche Vorschriften entgegen.

Die F. der beantragten Baugenehmigung bedarf gemäß § 9 Abs. 2 FStrG der Zustimmung des Beigeladenen, die zu Recht versagt worden ist. In ihrem Beschluss vom 27. August 2009 - 9 L 402/09 - hat die Kammer bereits ausgeführt, dass das Vorhaben der Kläger nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FStrG zustimmungsbedürftig ist, weil die Nutzungsänderung von einer landwirtschaftlichen Fläche hin zu einer Betriebs- und Lagerfläche eines landwirtschaftlichen Betriebs und eines Gartenbaubetriebes außerhalb der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße 239 in einem Abstand von weniger als 40 m vom Fahrbahnrand geplant ist. Außerdem hat der Beigeladene seine Zustimmung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FStrG verweigert. Danach bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, wenn bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen. Als bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten gemäß § 9 Abs. 5a FStrG auch die im Landesbaurecht den baulichen Anlagen gleichgestellten Anlagen. Das sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW u.a. Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze, so dass in der beabsichtigten Änderung der Nutzung einer ehemals landwirtschaftlichen Nutzfläche bzw. in der Nutzungserweiterung auf das gesamte Flurstück 124 im Rahmen des Garten- und Landschaftsbaubetriebes eine Nutzungsänderung einer baulichen Anlage im Sinne des FStrG gesehen werden kann. Die fernstraßenrechtliche Relevanz kann diesem Vorhaben auch nicht deshalb abgesprochen werden, weil das Grundstück schon seit jeher mit der Straße P. Land über eine Zu- und Abfahrt zur B 239 verfügt hat, die schon im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes der Kläger genutzt wurde. Die Nutzung der Fläche als Lagerplatz für den Garten- und Landschaftsbaubetrieb wird von einem etwaigen für die Betriebe der Kläger bestehenden Bestandsschutz nicht erfasst. Das Rechtsinstitut des Bestandsschutzes beinhaltet nur das Recht, eine ursprünglich legal errichtete Anlage weiterhin seiner bisherigen Funktion entsprechend nutzen zu dürfen.

Vgl. Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage 1999, Kapitel 28, Rdnrn. 69 ff.

Damit erstreckt sich ein möglicher Bestandsschutz nicht auf die Erweiterung des Betriebes durch die Errichtung einer neuen baulichen Anlage, die in dieser Form bisher nicht vorhanden gewesen ist.

Desweiteren wird der Lagerplatz über eine Zufahrt auch mittelbar an die B 239 angeschlossen. Der mittelbare Anschluss eines Grundstücks an eine Bundesstraße setzt voraus, dass die Bundesstraße selbst die für das Grundstück nächste öffentliche Erschließungsanlage ist, dass der Anschluss an sie allerdings insofern mittelbar erfolgt, als er erst über ein anderes, zu der Bundesstraße hin erschlossenes Grundstück oder über einen Privatweg erreicht wird.

Der Lagerplatz wird zwar über die Straße "P. Land" erschlossen, die ihrerseits in die B 239 mündet. Gleichwohl handelt es sich hierbei um eine Zufahrt im Sinne des FStrG. Es ist nämlich keine öffentliche Straße, sondern ein Privatweg, so dass die B 239 für die Kläger die nächste öffentliche Erschließungsanlage ist.

Ob damit das Vorhaben der Kläger sogar einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FStrG bedarf oder "nur" gemäß § 9 Abs. 2 FStrG zustimmungsbedürftig ist, bedarf letztlich keiner Entscheidung. Denn es fehlt jedenfalls an der Zustimmung des Beigeladenen, wenn nicht sogar an der Ausnahmegenehmigung.

Nach § 9 Abs. 3 FStrG darf die Zustimmung nur versagt werden oder mit Bedingungen oder Auflagen erteilt werden, wenn dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist. Hierzu hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 27. August 2009 - 9 L 402/09 - bereits ausgeführt:

"...Das Vorhaben der Antragsteller würde zu einer konkreten Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, zumindest aber der Leichtigkeit des Verkehrs führen. Neben den Aspekten der Verkehrssicherheit weist das Gesetz bezüglich der Gründe, die ein aus § 9 Abs. 2 und 3 FStrG folgendes Bauverbot nötig machen, auf Umstände hin, die keine Gefährdungstatbestände darstellen und einer künftigen Entwicklung Rechnung tragen sollen. Es ist daher nicht gerechtfertigt, für die Auslegung des § 9 Abs. 3 FStrG schlechthin auf den im Polizeirecht entwickelten Gefahrenbegriff abzustellen. Die Vorschrift geht über das Ziel hinaus, eine im Einzelfall bestehende gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Die Bebauungsbeschränkungen des § 9 FStrG beruhen auf der Überlegung, dass die Bundesfernstraßen als überörtliche Verbindungswege besonders frequentiert und für hohe Geschwindigkeiten eingerichtet sind. Sie können ihre Aufgabe aber nur erfüllen, wenn alle Einflüsse fern gehalten werden, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. Verschlechterungen der gegebenen Verhältnisse, die durch Anbauten eintreten können, sollen ausgeschaltet werden. Die Vorschrift dient insoweit der Erhaltung des im Gesetz vorausgesetzten Zustandes. Es muss weiter berücksichtigt werden, dass es die Eigenart der Bundesfernstraßen als Straßen, auf denen (vorbehaltlich etwaiger Geschwindigkeitsbeschränkungen) hohe Geschwindigkeiten gefahren werden können, mit sich bringt, dass die Verkehrsteilnehmer erheblichen Gefahren ausgesetzt sind. Die durch den motorisierten Verkehr für die Allgemeinheit eintretenden Gefahren müssen zwar als eine Tatsache des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens hingenommen werden, es dürfen aber die vorhandenen Gefahren nicht das unvermeidbare Maß übersteigen. Dem hat die Gesetzgebung durch die Vorschriften über die Teilnahme am Verkehr und das Verhalten des Teilnehmers im Verkehr Rechnung getragen. Wegen der potenziellen Gefährlichkeit des modernen Straßenverkehrs für Teilnehmer und Dritte müssen alle den Verkehrsablauf nachteilig beeinflussenden Umstände, die von Außen auf den Verkehr einwirken können, auf das Mindestmaß herabgesetzt werden. Zu den in dieser Richtung maßgeblichen Vorschriften gehört u. a. die Anbauregelung des § 9 FStrG. Es soll - neben der Erhaltung von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs - sichergestellt sein, dass durch die Errichtung oder Änderung von Bauanlagen keine Erhöhung der an sich bereits bestehenden Gefahrensituation eintritt. In den Fällen des § 9 Abs. 2 FStrG kommt es auf die konkreten Umstände an, nämlich ob das einzelne Bauvorhaben nach seiner M. , Größe und Art geeignet ist, die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu stören oder den Verkehrsablauf zu beeinträchtigen. Es soll die Entstehung weiterer Gefahrenquellen, nicht nur die Verwirklichung bereits bestehender Gefahren verhindert werden. Einwirkungen, die durch Bauwerke von Außen auf den Verkehr eintreten können und die geeignet sind, die ohne sie schon bestehende ("normale") Gefahrensituation zu erhöhen oder die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrsablaufs zu beeinträchtigen, sind verboten. Hiernach kann nicht allein auf die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen und auch nicht auf die Möglichkeit der Ablenkung ungeeigneter Kraftfahrer abgestellt werden. Es muss die Auswirkung des Vorhabens auf die durchschnittlichen Verkehrsverhältnisse, die bestehende Gefahrensituation und den durchschnittlichen Fahrer festgestellt werden. Es kann auch nicht allein darauf ankommen, ob Gefahren und Schäden für den Verkehrsteilnehmer eintreten können; geschützt werden soll auch ein normaler Verkehrsablauf, ohne dass die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen bestehen muss. Der reibungslose und ungehinderte Verkehr soll ebenfalls sichergestellt werden. Hierbei kann aber nicht auf die theoretische Möglichkeit, dass die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird oder eine Erhöhung der bestehenden Gefahrensituation eintritt, abgestellt werden. Es muss die erkennbare Möglichkeit, nicht dagegen die unbedingte Gewissheit bestehen, dass das Bauvorhaben den Verkehrsablauf auf der Bundesfernstraße beeinträchtigt oder gefährdet.

Im vorliegenden Fall ist erkennbar möglich, dass der Verkehrsablauf auf der E. Straße durch das Vorhaben der Antragsteller beeinträchtigt, wenn nicht gar gefährdet wird.

Nach der geplanten Nutzungsänderung würde die Zahl der zu erwartenden Kraftfahrzeugbewegungen sich deutlich erhöhen mit der Folge, dass der Verkehrsfluss auf der Bundesstraße bemerkbar verschlechtert würde.

Auch wenn die Sichtverhältnisse infolge des hier geradlinigen Verlaufs der E. Straße möglicherweise als ausreichend anzusehen sind, besteht die Gefahr, dass Verkehrsteilnehmer keine ausreichende Verkehrslücke abwarten, um in die E. Straße einzubiegen. Vielmehr ist nach der Lebenserfahrung mit Blick auf die Verkehrsbelastung, die bei durchschnittlich 15.000 Kfz/24h liegt, damit zu rechnen, dass zwecks Vermeidung längerer Wartezeiten auch unzureichende Verkehrslücken genutzt werden. Bei einer in dem fraglichen Streckenabschnitt der Bundesstraße 239 zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h ist dies mit erheblichen Unfallrisiken verbunden, nicht zuletzt, weil es immer wieder zu Fehleinschätzungen von Verkehrsteilnehmern hinsichtlich des Abstandes und der gefahrenen Geschwindigkeit kommt. Durch das Ausnutzen unzureichender Verkehrslücken kann es zu abrupten Bremsvorgängen des bevorrechtigten Verkehrs mit Auffahrunfällen oder zu Zusammenstößen mit den einbiegenden Fahrzeugen kommen.

Dass diese unter dem Blickwinkel der Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs beschriebenen Verkehrsvorgänge wegen der mit ihnen verbundenen Abbremsmanöver des fließenden Verkehrs zugleich eine Beeinträchtigung der Leichtigkeit des Verkehrs darstellen, bedarf keiner Vertiefung. Die Leichtigkeit des Verkehrs wird jedoch noch zusätzlich beeinträchtigt.

Von Nordwesten kommende Kraftfahrzeuge müssen von erlaubten 70 km/h bis auf ganz geringe Geschwindigkeiten abgebremst werden, um in die Zufahrt des Grundstücks der Antragsteller oder in die Straße "P. M1. " abbiegen zu können. Von Südosten kommende Fahrzeuge müssen vielfach völlig zum Stillstand kommen, um den Gegenverkehr passieren zu lassen. Beides zieht entsprechende Abbremsvorgänge des nachfolgenden Verkehrs nach sich, die angesichts der hohen Verkehrsbelastung sogar zu erheblichen Rückstauungen führen können.

In jeder Hinsicht verschärft wird die Situation dadurch, dass auf der geplanten Betriebsfläche, Bagger, Minibagger, Traktoren und anderes im Garten- und Landschaftbau verwendetes fahrbares Gerät zum Einsatz kommen soll. Derartige Arbeitsgeräte bringen, sofern sie im öffentlichen Straßenverkehr zu gelassen sind, auf Grund ihrer in der Regel geringen Geschwindig- und Wendigkeit zusätzliche Gefahren mit.

Dass der mit dem Bauvorhaben im Zusammenhang stehende Fahrzeugverkehr von oder zur E. Straße über die Straße "P. M1. " fährt, rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil es sich dabei nicht um eine zur Anbindung südwestlich der E. Straße gelegener Grundstücke an die E. Straße dienende Gemeindestraße, sondern lediglich um einen Privatweg handelt.

Da nicht erkennbar ist, dass den Belangen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch Bedingungen oder Auflagen zur Zustimmung Rechnung getragen werden kann, ist die Zustimmung von dem Landesbetrieb zu Recht versagt worden.

Soweit die Antragsteller vortragen, dass an der E. Straße zahlreiche weitere Zufahrten und bauliche Anlagen vorhanden sind, die sich auf die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auswirken, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Zustimmung nach § 9 Abs. 2 und 3 FStrG um keine Ermessensentscheidung sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die gerichtlich voll überprüfbar ist. Ergibt die Prüfung, dass die Versagung "wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, ... nötig ist", so darf die Zustimmung nicht erteilt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob in der Vergangenheit zu Unrecht Zustimmungen erteilt wurden. Hier kann allerdings auch unter Berücksichtigung der von dem Antragsteller angeführten Berufungsfälle nicht festgestellt werden, dass der Landesbetrieb in anderen Zustimmungsverfahren die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs grundlegend anders bewertet hat. Insbesondere hat die Firma N1. ihre "offizielle" Erschließung über eine Ampelkreuzung."

An dieser Einschätzung hält die Kammer nach Durchführung des Ortstermins am 08. März 2010 fest. Diese ist noch dadurch bekräftigt worden, dass der betroffene Streckenabschnitt der B 239 aus Richtung E1. die erste Gelegenheit nach einer möglichen Rotphase an der Ampelkreuzung E2.-----straße /E. Straße eröffnet, auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h zu beschleunigen. Solche Beschleunigungsvorgänge des Durchgangsverkehrs würden durch weitere Ein- und Ausfahrvorgänge auf der Zufahrt der Kläger unterbrochen bzw. gehindert.

Desweiteren liegt keine Ungleichbehandlung der klägerischen Betriebe mit den Unternehmen im Gewerbegebiet "T. " und der Firma "N1. " an der E. Straße vor. Diese sind mit dem Vorhaben der Kläger nicht vergleichbar. Hinsichtlich des mit dem Bebauungsplans Nr. 158 der Stadt M. festgesetzten Gewerbegebietes liegt ein qualifizierter Bebauungsplan vor, der Vorrang gegenüber den allgemeinen straßenrechtlichen Bestimmungen des § 9 Abs. 1 bis 5 FStrG hat (vgl. § 9 Abs. 7 FStrG). In unmittelbarer Gegenlage zu der signalisierten Anbindung des Gewerbegebietes wird die Firma N1. ebenfalls über die Ampelkreuzung angebunden, so dass sich die Situation anders darstellt als bei den Klägern. Der darüber hinaus von den Klägern in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag,

das Gericht möge Beweis erheben durch Inaugenscheinnahme, inwiefern folgende Betriebe an der B 239 den Verkehrsfluss auf der Bundesstraße beeinträchtigen oder gefährden:

1. Fa. G & S Systembau GmbH, M. , E. Straße 134,

2. Fa. Kanal-V. , E1. , M2. Straße 311,

3. Autoverwerter X. , E1. , M2. Straße (gegenüber Kanal-V. ),

4. Nutzung einer Lagehalle auf dem Hof S. , P. M1. 42, durch die Stadt M. .

war abzulehnen. Insoweit ist die Beweiserhebung für das vorliegende Verfahren unerheblich. Denn selbst wenn es als wahr unterstellt würde, dass die genannten Betriebe an der B 239 den Verkehrsfluss auf der Bundesstraße beeinträchtigen oder gefährden, würde es der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Die F. einer Baugenehmigung ist gemäß § 75 Abs. 1 BauO NRW eine gebundene Entscheidung und keine Ermessensentscheidung, so dass auch etwaige Vergleichsfälle in der Nachbarschaft nicht zu einem Genehmigungsanspruch der Kläger führen, wenn nicht - wie bereits ausgeführt wurde - die Voraussetzungen für die Genehmigung des Vorhabens vorliegen.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO abzuweisen. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen eigenen Antrag gestellt und sich somit nicht einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_minden/j2010/9_K_1842_09urteil20100916.html - DE:VGMI:2010:0916.9K1842.09.00

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