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Ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer landwirtschaftlichen Fläche zu einer Betriebs- und Lagerfläche eines landwirtschaftlichen Betriebes und eines Garten- und Landschaftsbaubetriebes besteht nicht, wenn straßenrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Die Erteilung einer solchen Baugenehmigung bedarf gemäß § 9 Abs. 2 FStrG der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, wenn das Vorhaben außerhalb der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße in einem Abstand von weniger als 40 m vom Fahrbahnrand geplant ist oder bauliche Anlagen auf Grundstücken, die an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen. Die Zustimmung darf versagt werden, wenn dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |