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Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass sich der Verkehrsunfall aufgrund des Spurwechsels des Beklagten zu 2) ereignete. Diesen trifft ein Verschulden gem. § 7 Abs. 5 StVO, da er die Spur wechselte, ohne eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Die Klägerin muss sich jedoch bei der Abwägung gem. § 17 StVG das deutliche Überschreiten der Autobahnrichtgeschwindigkeit durch den Zeugen L anrechnen lassen, was zu einer Eigenhaftung der Klägerin von 25 % führt, da der Unfall bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit vermieden worden wäre und somit nicht unabwendbar i. S. d. § 7 StVG war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |