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Ob ein zeitweise im öffentlichen Verkehrsraum abgestellter, mit einer Werbeaufschrift versehener Pkw-Anhänger das Merkmal der Ortsfestigkeit erfüllt und damit den Anforderungen des Bauordnungsrechts unterliegt, hängt von den konkreten Umständen ab. Maßgeblich ist, ob die Gesamtumstände den Schluss rechtfertigen, dass die Teilnahme des Anhängers am Straßenverkehr beendet ist und die Werbemittel an einem günstigen Standort ihre Werbewirkung entfalten sollen. Allein das Abstellen im öffentlichen Verkehrsraum und die damit verbundene Wahrnehmbarkeit der Werbeaufschrift reicht hierfür nicht aus; vielmehr muss im Wege einer wertenden Betrachtung festgestellt werden, ob der Wunsch, das Fahrzeug sicher abzustellen, oder die Werbewirkung im Vordergrund steht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |