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Ein Anspruch auf Standgeld nach § 412 Abs. 3 HGB besteht, wenn die Parteien die Zahlung eines Standgeldes vereinbart haben oder die Gründe für die Wartezeit nicht dem Risikobereich des Frachtführers zuzuordnen sind. Eine vereinbarte Standgeldzahlung wird nicht um die gesetzliche Ruhezeit des Fahrers gekürzt, auch wenn der Fahrer während dieser Zeit nicht ladebereit war, insbesondere wenn eine Beladung während der Nacht in Aussicht gestellt wurde. Der Frachtführer ist nicht verpflichtet, Dienstpläne und mögliche Folgeaufträge offenzulegen, um die Einsatzmöglichkeit seines Fahrzeugs zu belegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |